Abmahnungen durch Interessenverbände im Wettbewerbsrecht

Bei einem Wettbewerbsverstoß hat jeder Mitbewerber das Recht, den unlauter Handelnden abzumahnen, § 8 Abs.1 Nr.1 UWG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG versteht man unter einem Mitbewerber jeden Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, also auf dem selben Markt tätig ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben jedoch auch nicht konkret beteiligte Interessenverbände – sogenannte „Abmahnvereine“ in Form von Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden – das Recht, im eigenen Namen Wettbewerbsverstöße abzumahnen, § 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 UWG. Auf diese Weise soll sicher gestellt werden, dass auch andere am Schutz des lauteren Wettbewerbs interessierte Gruppen, wie etwa die Verbraucher, diesen auch wirksam durchsetzen können. 

Wettbewerbsverbände

An zur Abmahnung berechtigte Wettbewerbs- bzw. Gewerbeverbände werden bestimmte Anforderungen gestellt, § 8 Abs.3 Nr.2 UWG:

  • Der Verband muss eine juristische Person des Privatrechts (rechtsfähige Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften) oder juristische Person des öffentlichen Rechts sein,
  • die Satzung des Verbandes muss die Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen beinhalten,
  • der Verband muss insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung dazu Imstande sein, diese Förderung auch wahrzunehmen,
  • dem Verband muss eine erhebliche Anzahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben,
  • der Wettbewerbsverstoß muss die Interessen der Mitglieder berühren.

Einige recht aktive Verbände sind unter anderem:

 

  • Verbraucherzentrale
  • Verein gegen das Unwesen in Handel und Gewerbe Köln

Ob das geforderte ähnliche Angebot bei den Mitgliedsunternehmen gegeben ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Die Rechtsprechung legt dies zum Teil weit aus, wobei jedoch immer entscheidend ist, ob die Mitgliedsunternehmen eine gewisse Beeinträchtigung durch die angegriffene Wettbewerbsmaßnahme zu befürchten haben. Auch die Beurteilung des selben Marktes ist einzelfallabhängig, bei Online-Vermarktung ist aber grundsätzlich ein bundesweiter Markt zu bejahen.

Was die Mitglieder angeht, so gibt es keine bestimmte Mindestanzahl, jedoch müssen sie auf dem sachlichen und räumlich maßgebenden Markt tätig sein. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass lediglich Unternehmen aus dem Kreise der Mitbewerber auf dem relevanten Markt repräsentativ vertreten sein müssen, sodass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH,  I ZR 218/03). Der Verband muss in der Lage sein, das Wettbewerbsgeschehen selbstständig, dh. auch ohne anwaltlichen Rat beurteilen und eine Rechtsverfolgung finanziell stemmen zu können.

Verbraucherschutzverbände

Weiterhin sind auch Verbraucherschutzverbände als sogenannte „qualifizierte Einrichtungen“ zur Abmahnung berechtigt, § 8 Abs.1 Nr.3 UWG. Namhafte Beispiele dafür sind der ADAC, BUND, der Deutsche Mieterbund oder die Deutsche Umwelthilfe. All diese „qualifizierten Einrichtungen“ sind vom Bundesamt für Justiz auf einer Liste nach § 4 UKlaG (Unterlassungsklagegesetz) zusammengefasst, wobei sie für eine Eintragung folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:

  • Die Einrichtung ist ein rechtsfähiger Verband,
  • die nicht gewerbsmäßige und nicht nur vorübergehende Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung ist als Aufgabe in der Satzung enthalten,
  • der Verband hat in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder,
  • er besteht seit mindestens 1 Jahr,
  • aufgrund der bisherigen Tätigkeit wird die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung geleistet.

Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, genießen eine Sonderbehandlung: gemäß § 4 Abs.2 UWG wird unwiderleglich vermutet, dass sie die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen erfüllen.

Eine Liste der qualifizierten Einrichtungen findet sich auf der Seite es Bundesamtes für Justiz.

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