Basics Medienrecht:
Personen der Zeitgeschichte

Anders als der Durchschnittsmensch, der durch das Recht am eigenen Bild vor der Anfertigung und Verbreitung von Bild- und Filmaufnahmen geschützt ist, sind sogenannte „Personen der Zeitgeschichte“ nicht davor gefeit, dass sie ungewollt abgelichtet und diese Aufnahmen veröffentlicht werden.

 

Angesichts der Menge an mehr oder weniger bekannten Persönlichkeiten der heutigen Film-, Fernseh- und Internetwelt, wie It-Girls, Doku-Soap-Darstellern und anderen Erscheinungen stellt sich die berechtigte Frage: Wer genau sind denn nun Personen der Zeitgeschichte und darf man die einfach so auch gegen ihren Willen fotografieren oder filmen?

 

Definition

Juristisch betrachtet hat sich zur Einordnung einer Person der Zeitgeschichte folgende Definition herausgebildet:

 

Eine Person der Zeitgeschichte ist eine Erscheinung im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit beachtet wird, bei ihr Aufmerksamkeit findet und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise ist.

 

Bis zum Jahre 2004 wurde diese Definition so verstanden, dass das gesamte politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben und was Gegenstand der Aufmerksamkeit, Wissbegier oder Anteilnahme der Öffentlichkeit ist, von dieser Definition umfasst wurde und Aufnahmen von Personen, die darunter fielen, waren grundsätzlich erlaubt und konnten damit ohne Einwilligung veröffentlicht werden.

 

Konkret gesagt durfte jeder, der irgendwie besonders öffentlich bekannt oder interessant war, einfach geknipst und das Foto abgedruckt werden.

 

Interessenabwägung als Grenze

Seit dem „Caroline“ – Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, 59320/00) ist der Begriff jedoch für Personen, die nicht dem politischen Leben zuzurechnen sind, enger auszulegen und eine umfassende Einzelfallabwägung der widerstreitenden Interessen – Informationsinteresse der Allgemeinheit und Pressefreiheit auf der einen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person auf der anderen Seite – vorzunehmen.

 

So sind Aufnahmen aus dem Intimleben (Nacktaufnahmen, Aufnahmen in der Wohnung/dem Hotelzimmer/etc.) grundsätzlich tabu und auch solche aus dem Privatleben einer Person, die allein das Sensationsbedürfnis der Öffentlichkeit befriedigen und kommerziellen Interessen des berichtenden Presseunternehmens dienen. Doch auch Aufnahmen, die an sich in Ordnung wären, aber ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzen würden, sind nicht zulässig. Entscheidend ist, ob die Aufnahmen einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten und nicht nur der Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit dienen.

 

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Berichterstattung ausschließlich sachlich und seriös gestaltet sein muss, da auch eine rein unterhaltende Aufnahme meinungsbildend sein kann. Für die Begleiter öffentlicher Personen gilt das Gleiche wie für die bekannte Person, wobei minderjährige Kinder, die aus der Öffentlichkeit ferngehalten werden, besonders geschützt sind und nicht ohne Erlaubnis abgebildet werden dürfen.

 

Bekanntheitsgrad

Der Bekanntheitsgrad der Person spielt bei und trotz der Interessenabwägung eine entscheidenden Rolle. So ist der Umfang und die Dauer einer möglichen Berichterstattung am Bekanntheitsgrad der Person zu messen. Je bekannter man ist, desto länger darf auch nach einem Rückzug ins Privatleben über einen berichtet werden. Selbst Berichterstattungen über Verstorbene sind erlaubt, solange die Hinterbliebenen, auf die das Recht am eigenen Bild des Verstorbenen für die Dauer von zehn Jahren übergeht, nicht beeinträchtigt werden.

 

Fazit

Insbesondere Medienunternehmen waren durch die Urteile des EGMR zu einem Umdenken gezwungen. Denn während früher noch feststehende rechtliche Voraussetzungen bei der Prüfung ausschlaggebend waren, kommt es nun auf den konkreten Einzelfall bei der Veröffentlichung von Promi-Fotos an. Das kann dann vermehrt zu gerichtlichen Streitigkeiten führen, wo dann letztendlich der Richter die Frage beantworten muss, was im Einzelnen berichtenswert erscheint.

 

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