Nachdem in den vorangegangen Beiträgen die Struktur der GEMA sowie die Probleme der Mitgliedschaft beleuchtet wurden, soll es im letzten Teil um die Diskussionen zwischen YouTube und der GEMA gehen.
Denn insbesondere mit YouTube führte die GEMA schwierige Verhandlungen bis sie mit einer Pressemitteilung vom 13.01.2013 diese für gescheitert erklärte. Bei der Auseinandersetzung zwischen der GEMA und YouTube geht es genau genommen um folgende drei Punkte:
1. Unterlassung der Sperrtafeln
Ein Streitpunkt sind die von YouTube geschalteten Sperrtafeln. Wegen dieser Tafeln hat nun die GEMA sogar Klage gegen YouTube eingereicht. Werden auf YouTube Videos mit Originaltiteln angewählt, so startet nicht das Video, sondern es wird eine Sperrtafel angezeigt. Jeder kennt diese Tafeln und sie nerven.
Die GEMA fordert nun von YouTube diesen sehr vagen aber dennoch wirkungsvollen Text zu entfernen und versucht dies nun auf dem Gerichtsweg durchzusetzen. So führt Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA in der Pressemitteilung vom 10.01.2013 aus, dass die Sperrtafeln bis heute in großem Umfang dazu bei tragen würden, die öffentliche und mediale Meinung in höchst irreführender Weise negativ zu beeinflussen. Durch den eingeblendeten Text werde der falsche Eindruck erweckt, dass die GEMA die Lizenzierung von Musiknutzung kategorisch verweigere.
In einem ersten Beitrag zur GEMA ging es um die generelle Struktur der Verwertungsgesellschaft und was genau ihre Aufgabe ist. In diesem Beitrag geht es nun weiter mit dem Thema “GEMA” und zwar genauer mit der Ausschüttung und dessen Probleme, sowie der Mitgliedschaft und der sog. “GEMA-Vermutung”.
Die Ausschüttung der Einnahmen findet vereinfacht gesagt so statt: Alle aus den Nutzungsrechten aus dem Urhebergesetz eingenommenen Gebühren werden in einen großen Topf geworfen und dann nach einem bestimmten System verteilt. Die Ausschüttung bestimmt sich dann nach der Art der Mitgliedschaft und dessen Erfolg. Dies ist genauer in den jährlichen Geschäftsberichten nachzuvollziehen.
Jeder Internetnutzer kennt die GEMA. Man braucht dazu kein Musiker zu sein. Über 9 Millionen Menschen haben sich bisher das Gangnam Style Video des südkoreanischen Rappers “Psy” auf YouTube angeschaut. Will man es sich in Deutschland anschauen, bekommt man an Stelle eines bunten Musikvideos nur eine dunkle Sperrtafel zu sehen. Der Text darauf ist ernüchternd und viele User sind davon genervt: “Dieses Video ist in Deutschland nicht verfügbar, weil es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns Leid.”
Die GEMA ist mal wieder Schuld. Doch was ist überhaupt die GEMA? Woher nimmt sie die Macht Musikvideos zu sperren?
In einer dreiteiligen Reihe soll es nun um die GEMA gehen. Neben diesem Beitrag, der die Grundzüge aufzeigt, wird im zweiten Beitrag die Mitgliedschaft und die damit zusammen hängende Ausschüttung sowie das Problem der GEMA-Vermutung besprochen. Im dritten Beitrag geht es um die Auseinandersetzung GEMA vs. YouTube.
Die meisten werden sie schon hinter sich haben, bei einigen kommt sie vielleicht heute oder morgen noch: Die Weihnachtsfeier.
Nicht selten geht es dabei “lustig” zu. Im Idealfall können alle am nächsten Arbeitstag darüber lachen. Oft genug gibt es dann aber auch Fotos, von denen einige durchaus peinlich sein können. Einige der Fragen, die einem in diesem Zusammenhang am Morgen danach durch den verkaterten Schädel schwirren können, sollen hier geklärt werden:
In der Ausgabe 10/2012 der Zeitschrift “IP-Rechtsberater” wurde eine Besprechung des “Frauentausch”-Urteils von mir veröffentlicht. Die Entscheidung ist interessant, weil es um die Reichweite der Einwilligung einer Darstellerin in einer TV-Serie ging.
Hintergrund des Urteils vom LG Berlin (27 O 14/12) ist die TV-Sendung “Frauentausch” in der im Rahmen eines Dokumentationscharakters meist Laien-Darsteller im Vordergrund stehen. Die Klägerin ist in dem Verfahren gegen RTL II vorgegangen, weil sie die nochmalige Ausstrahlung einer Folge unterbinden wollte. In dieser Sendung hatte die Klägerin mitgewirkt und dazu auch ihre Einwilligung erteilt. In der dann aber letztlich ausgestrahlten Folge wurde die Darstellerin lächerlich gemacht, indem eine Off-Stimme und grafische Elemente zu den Szenen der Klägerin hinzugefügt wurden. Dadurch entstand das Bild einer massiv überforderten und geistig verwirrten Mutter.
Es geht darum, dass kleinere Unternehmen oft kaum Erfahrung mit Medienrecht oder Pressearbeit haben. Problematisch wird es besonders dann, wenn negative Berichterstattung über das unternehmen droht oder bereits verbreitet wurde. In dem Artikel werden proaktive Maßnahmen, als auch mögliche Reaktion auf Berichterstattung aufgezeigt (Gegendarstellung, Berichtigungsanspruch, etc.).
Thilo Sarrazin ist ja nun nicht gerade für seinen lieblichen Umgang bekannt. Aktuell hat er aber für Aufmerksamkeit gesorgt, weil er sich in der Verteidigerrolle wiedergefunden hat. Sarrazin hat sich gegen eine Äußerung in der “tageszeitung” gewehrt, weil er sich diffamiert gefühlt hatte und darin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sah.
In dem Rechtsstreit, der vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16 W 36/12) ausgetragen wurde, ging es um die sogenannte “Schmähkritik” und deren rechtliche Grenzen.
Sarrazin wollte mit der Unterlassungsklage verhindern, dass eine konkrete Äußerung von der taz weiter verbreitet wird. Konkret ging es dabei um folgende Passage:
Die Interviewführung gehört zum journalistischen Alltag genauso wie das Kaffee trinken. Doch selten wird ein Interview so gedruckt, wie es geführt wurde. Jeder Interviewpartner verlangt seine eigenen speziellen Konditionen. Doch Wenigen ist hierbei klar, ob überhaupt und wenn ja was rechtlich zwingend zu regeln ist und was bloße unverbindliche Vorgaben sind.
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten folgende Dinge vor dem Interview geklärt werden:
Zunächst sollte der Interviewer von Anfang an offenlegen, dass er als Journalist dieses Gespräch führen wird und nicht zu privaten Zwecken, denn Journalisten geben sich grundsätzlich immer zu erkennen. Dieser Recherchegrundsatz ist auch im deutschen Pressekodexe (Richtlinie 4.1) verankert und auch schon 1986 urteilte das OLG Köln, dass bei reinen Privatgesprächen mit Journalisten nicht mit Veröffentlichungen gerechnet werden muss (OLG Köln, 6 U 182/85).
Sogenannte Pressespiegel sind ein beliebtes Mittel zur internen Unternehmenskommunikation aber auch als Werbemaßnahme. Dabei werden Presseartikel entweder direkt von den erwähnten Unternehmen verwendet oder von Agenturen als Beleg der eigenen Arbeit genutzt.
Viele Unternehmen, Selbstständige oder Agenturen, die Pressebeiträge nutzen, machen sich wenig Gedanken über die Rechtslage, obwohl darin ein häufiger Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt.
Die Ausgangslage
Positive Erwähnungen in der Presse haben stets eine authentischere Wirkung als selbst formulierte Eigenwerbung. Aber auch Presseartikel überbestimmte Themen sind wichtig für die Informationsverschaffung in Unternehmen und Behörden.
Die Veröffentlichung von Fotos mit abgebildeten Personen ist an konkrete Voraussetzungen gebunden. Der Grundgedanke ist, dass ein Foto nur mit Einwilligung der jeweiligen Person abgebildet werden kann, wenn keine Sonderregelung greift.
Regelmäßig kommt es zu Streitigkeiten, wenn es darum geht, welchen Umfang diese Einwilligung hat. So musste nun ein Gericht über die Frage entscheiden, ob eine gewisse Bearbeitung des Bildes noch von der ursprünglichen Nutzungseinwilligung gedeckt ist.