Kategorie: Social Media

Pinterest: Unternehmenskonten und die rechtlichen Risiken

Letzte Woche hat Pinterest Profile für Unternehmen eingeführt und zieht damit mit Google+ Pages und den Pages von Facebook gleich.

 

Profile bei Pinterest leben vom Teilen und Verbreiten von Bildern. Hier kann man schnell an die urheberrechtlichen Grenzen kommen, was gerade für Unternehmen problematisch sein kann. Zu diesem Thema habe ich bei Gründerszene einen Beitrag geschrieben:

Business-Accounts bei Pinterest – Wie groß sind die rechtlichen Risiken für Unternehmen?

 

Konkret sind folgende Szenarien urheberrechtlich relevant:

 

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Social Media-Guidelines: Leitplanken für die digitale Kommunikation

Die AUSSCHNITT Medienbeobachtung ist ein Anbieter im Markt der Medienbeobachtung und MedienResonanzAnalyse. Auch dieses Jahr hat das Unternehmen öffentlich verfügbare Social Media-Guidelines analysiert. Dazu hat man sich 132 deutsch- und englischsprachige Social Media-Guidelines vorgenommen.

 

Die Studie bietet eine Übersicht der inhaltlichen Ausgestaltung von Social Media Guidelines, der Haltung von Unternehmen gegenüber Social Media und den Handlungsspielräumen, die sie ihren Mitarbeitern gewähren.

 

Teil der Studie ist ein kurzes Statement von mir zur rechtlichen Seite von Social Media Guidelines. Wenig überraschend plädiere ich aus Sicht des Unternehmens für die Nutzung einer entsprechenden Guideline.

Des Weiteren berichtet Thomas Zimmerling, Senior Manager bei Jack Wolfskin, von den Erfahrungen, die der Outdoor-Hersteller durch die Einführung von Social Media-Guidelines sammeln konnte. Ferner wirft Mario Sixtus die grundlegende Frage auf, ob derartige Verhaltensregeln wirklich erforderlich sind.

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LG Hamburg: Werktitel können einen Unterlassungsanspruch gegen Social Media Profile begründen

Die Wahl des Accountnamens von Social Media Profilen bringt einige Stolpersteine mit sich. Während sich bei der Wahl von Domainnamen ein gewisses Rechtsbewusstsein eingestellt hat, sieht man bei Social Media Profilen regelmäßig problematische Kontonamen.

 

So sind Accountnamen rechtswidrig, die identisch oder ähnlich sind mit

 

  • registrierten Marken
  • bekannten Produkten oder Dienstleistungen
  • Unternehmensnamen
  • Prominenten
  • Namen von Städten und Gemeinden

 

Nun hat das Landgericht Hamburg (315 O 587/11) entschieden, dass auch ein Werktitel einen Unterlassungsanspruch gegen ein Social Media Profil begründen kann.

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Urteilsanmerkung in der K&R zur Impressumspflicht auf Facebook

Das Urteil des Landgericht Aschaffenburg zur Impressumspflicht auf Facebook hat für einigen Wirbel gesorgt. Vor allem, weil es bei einigen Betreibern von Facebookseiten die Frage aufgebracht hat, wie man auf das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg reagieren soll.

Zu diesem Urteil haben wir in der juristischen Fachzeitschrift “Kommunikation & Recht” einen Kommentar veröffentlicht, welcher freundlicherweise hier öffentlich zum Abruf bereit gestellt worden ist:

Kommentar zu: LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 – 2 HK O 54/11.

Wir sind gespannt, in welchem Umfang Social Media in 2012 die Gerichte beschäftigen wird.

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Wenn Facebook zur Profil-Falle wird

Die Einrichtung eines Facebook-Profils dauert nur wenige Minuten. Mehr als eine Email-Adresse wird nicht benötigt. Was für Durchschnitts-User bequem und selbstverständlich ist, wird zum Problem, wenn Leute schlechte Absichten verfolgen. Besonders Prominente und Politiker sind hier beliebte Opfer. Sie müssen sich dann oft gegen Betrügerprofile wehren und mühsam die eigene Identität beweisen.

 

Ein gravierender Fehler: Facebook vernachlässigen

 

Der Schock sitzt besonders tief, wenn kein Profil auf Facebook gepflegt wird und man dann über Dritte erfährt, dass man ja “auf Facebook sei”. So ist es zuletzt einem norddeutschen Politiker ergangen, der sich gegen ein täuschend echtes Facebook-Profil wehren musste.

Selbst wenn man nicht auf Facebook aktiv sein möchte, sollte man heutzutage diese Plattform nicht ignorieren. Hier sollte man vor allem aus der Sicht von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens entweder regelmäßig nach Betrügerprofilen mit dem eigenen Namen suchen oder doch in den sauren Apfel beißen und ein Profil anlegen. Schließlich hat man mit einem bestehendem Konto es leichter, sich gegen Fake-Profile zu schützen.

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Fernlehrgang zum Social Media Manager

Das Institut für Lernsysteme (ILS) ist nach eigener Aussage Deutschlands größte  Fernschule. Dort besteht nun die Möglichkeit einen Fernlehrgang als Social Media Manager abzuschließen.

Wir erlauben uns an dieser Stelle darauf hinzuweisen, da wir für den Lehrgang zum  Bereich Rechtsfragen im Social Web das Studienheft erstellt haben.

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Kritische Beiträge in Bewertungsportalen

Bewertungsportale sind ein beliebtes Mittel für Kunden, sich im Internet über Waren und vor allem Dienstleistungen zu informieren. Dabei sind die Äußerungen der User oft nicht mit Samthandschuhen geschrieben, was viele Unternehmen Sorgen bereitet, da sich eine schlechte Reputation im Internet schnell festsetzen kann.

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Eine Frage der Zeit: Abmahnungen wegen unerlaubter Werbung bei XING

Das Thema Spam bei Twitter wurde an dieser Stelle schon einmal angesprochen. In letzter Zeit habe ich aber das Gefühl, vermehrt Spam bei XING zu erhalten. Es geht hier nicht um Einladungen zu Gruppen oder Nachrichten meiner Kontakte, sondern um klare Werbenachrichten von mir völlig unbekannten Personen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen anbieten.

Klar ist, dass nicht jede Nachricht, die man bei XING bekommt, ein Fall von unerlaubter Werbung ist. Schließlich ist ja der Zweck dieses Netzwerkes, dass man geschäftliche Kontakte knüpft. Und oft schreibt man eben auch Personen an und bittet um eine Verknüpfung, ohne dass man eine bereits bestehende Geschäftsbeziehungen hat.

Gerade wegen dieser Problematik sind die Grenzen der unerlaubten Werbung in Social Media Netzwerken nicht immer klar zu ziehen. Im Rahmen eines Artikels bei GRÜNDERSZENE habe ich die Grenzen der unerlaubten Werbung bei XING dargestellt.

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Kurze Übersicht zu ‘Location Based Services’

Standortdaten werden über Smartphones jetzt schon seit einiger Zeit gerne genutzt. Dieser Dienst nennt sich ganz schmissig „Location Based Services“. Es handelt sich bei den Anwendungen z.B. um Verkehrsinfos, Routenplanern, Auflistung von interessanten Orten/Einrichtungen in der Umgebung (was ist bei mir in der Umgebung?), Ortsabfragen (wo bin ich?), Tracking (wo ist mein Freund/Auto?) etc.

Die aus diesen Diensten gewonnenen Daten dürfen aber nur verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer hierzu seine Einwilligung erteilt hat. So ist es im Telekommunikationsgesetz in § 98 Absatz 1 TKG geregelt. Erst wenn die Standortdaten des Dienstes an Dritte weitergegeben werden sollen, die nicht Anbieter des Dienstes, ist eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung erforderlich.

Wenn die Einwilligung zur Nutzung der Daten von dem Teilnehmer erst mal gegeben wurde, dann besteht diese bei jeder weiteren Nutzung des Dienstes fort, muss also nicht jedes Mal wieder neu erteilt werden. Das bedeutet aber auch, dass dem Teilnehmer die Möglichkeit gegeben sein muss, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Etwas problematisch kann es werden, wenn mehrere Personen ein Smartphone oder ein anderes Gerät für Standortdienste nutzen. In § 98 Absatz 1 Satz TKG schreibt das Gesetz nur vor, dass „der Teilnehmer Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unterrichten muss“, ohne dass dies konkretisiert wird. Hier ist aber der Konsens, dass ein bloßer Hinweis über die Nutzung von Standortdaten ausreicht. Dies ist z.B. relevant, wenn Eltern (Teilnehmer des Dienstes) ihren Kindern (Nutzer des Dienstes) Mobiltelefone überlassen. In der Praxis lässt sich für den Anbieter des Dienstes aber gar nicht nachprüfen, inwieweit hier über den Location Based Service aufgeklärt wurde.

Fazit

Mobilfunktechnologien, wie hier die geographische Verknüpfung bestimmter Informationen, lassen die Augen der Werber strahlen, da Situations- und Ortsbezogener Werbung gezielt geschaltet werden können. Allerdings schützt das Datenschutzrecht und das Telekommunikationsgesetz die zügellose Verwendung der Daten und damit auch der ungewollten Verknüpfung der Standortdaten mit persönlichen Informationen. Trotz einiger noch bestehender Unklarheiten wird mobile Advertising zusammen mit gewonnenen Standortdaten noch ein wichtiger Wirtschaftsfaktor.

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