LG Berlin: Fehlender Hinweis in Datenschutzerklärung zum Kontaktformular ist nicht wettbewerbswidrig [Update]

Das Thema „Datenschutzrecht“ und „Datenschutzhinweis“ steht bei vielen Webseitenbertreibern nicht besonders oben auf der Prioritätsliste. Dies kann sich ändern, wenn die Abmahnung eines Mitbewerbers eingeht, der die fehlende oder unzureichende Datenschutzerklrung auf der Webseite abmahnen lässt.

Als Grund für die Abmahnung wird mit dem Wettbewerbsrecht argumentiert: Der Mitbewerber soll es nicht einfacher haben, weil er sich um den gesetzlichen Datenschutz nicht kümmert.

Vor dem Landgericht Berlin wurde nun entschieden, ob bei einem fehlenden Hinweis zum Umgang mit Daten bei einem Kontaktformular auf der Webseite abgemahnt werden kann, also ob dem Mitwerber ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht.

Fehlerhafte Datenschutzerklärung ein Wettbewerbsverstoß?

Ein Immobilienmaklerbüro wurde abgemahnt, weil es auf der Webseite ein Kontaktformular verwendet hat, dass der Interessent ausfüllen kann, um mit der Antragsgegnerin in Kontakt zu treten. Allerdings gab es in der Datenschutzerklärung keinen Hinweis dazu, was mit den über das Formular versendeten Daten passiert. Es fehlte ein Hinweis zu Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten.

Der Abmahnende, selbst Immobilienmakler, sah in der Verwendung ohne Aufklärung über Art und Umfang der Datenerhebung einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gem. § 13 TMG. Da er der Meinung war, dass § 13 TMG ebenfalls eine „das Marktverhalten regelnde Norm“ sei, sah er sich dazu berechtigt, auf Grundlage dieser Norm eine strafbewehrte Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin, seinem Mitbewerber, zu verlangen.

Das abgemahnte Maklerbüro sah in ihrem Verhalten keinen Wettbewerbsverstoß und weigerte sich, eine solche Erklärung abzugeben. Daraufhin veranlasste der Antragssteller beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, die auch antragsgemäß erlassen wurde. Der Beschluss wurde dann allerdings mit dem Urteil vom 04.02.2016 (Az.: 52 O 394/15) aufgehoben.

Zusammenfassung der Urteilsbegründung

Die Richter haben entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Mitbewerber seine potentiellen Kunden – die über ein Kontaktformular einer Webseite mit ihm in Verbindung treten – nicht über „Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG“ aufklärt.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass – unabhängig davon, ob es sich bei § 13 TMG um eine Marktverhaltensregelung handelt – der Verstoß gegen die Pflicht der Unterrichtung über die Erhebung der Daten des Nutzers keine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb hat. Er hat keine wettbewerbliche Relevanz, denn die Daten sind nicht zum Zwecke der Werbung, sondern zum Zwecke der Kontaktaufnahme erhoben worden.

Auch ist es wettbewerblich nicht relevant, in welcher Form der Mitbewerber die Daten seiner potentiellen Kunden speichert, ohne diese zuvor zu unterrichten oder inwieweit der potentielle Kunde Kontakt mit dem Mitbewerber aufnimmt. Nur die Tatsache, dass der Mitbewerber Daten von potentiellen Kunden erhält, ist wettbewerbsrechtlich relevant. Da die Kundendatenbeschaffung nicht gegen Wettbewerbsrecht verstieß, wurde der Fall für den Antragsgegner entschieden. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin wurde aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Fazit

Es sollte hervorgehoben werden, dass die Entscheidung des LG Berlin in dieser Sache im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden wurde und auch nicht einstimmig getroffen wurde.

Das Thema Wettbewerbsrecht und Datenschutz ist für die Gerichte noch recht frisch, so dass hier keine gesicherte Rechtsprechung besteht. Die Entscheidung sollte nicht dazu führen, das Thema „Datenschutzerklärung“ zu vernachlässigen, sondern eher im Gegenteil, sich damit auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob der Hinweis auf der Webseite die datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge abbildet.

Andere Gerichte können hier anders entscheiden und eine unzureichende Datenschutzerklärung bei einem Kontaktformular als wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß ansehen. So berichtet der Kollege Jens Ferner, dass das OLG Köln wohl anders entscheiden wird.

Jedenfalls ist damit zu rechnen, dass der Bereich Datenschutz in Zukunft vermehrt Gegenstand von Abmahnungen werden wird.

Hinweis: Die Antragsgegnerin wurde vor Gericht von mir vertreten.

Update [13.06.2016]

Zwei Gerichte haben zwischenzeitlich anders als das Landgericht Berlin entschieden.

Sowohl das OLG Köln (6 U 121/15) als auch das LG Frankfurt am Main (2-06 O 48/16) sind der Ansicht, dass Nutzer einen gesetzlichen Ansprüch auf die Aufklärung des Webseitenbetreibers über den Umgang mit den übermittelten Daten haben. Dieser Anspruch sei auch eine Marktverhaltensregel und damit wettbewerbsrechtlich relevant.

Es ist daher zu erwarten, dass zukünftig unzureichende Datenschutzerklärungen vermehrt abgemahnt werden. Eine datenschutzrechtliche Überarbeitung einer Webseite mit Kontaktformular ist daher weiterhin klar zu empfehlen.

3 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Danke für die Entscheidung, Michael.
    Ging es da um eine komplette DS-Erklärung (sieht so aus) oder nur den Hinweis zum Kontaktformular?

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