Filesharing am Arbeitsplatz: Haftet der Arbeitgeber bei Abmahnungen?

Das Szenario sieht wie folgt aus: Ein Unternehmen erhält eine Abmahnung, da von dem Anschluss des Unternehmens aus Filesharing (P2P) betrieben wurde.

Nun stellt sich die Frage, wer für den Rechtsverstoß haftbar gemacht werden kann. Vom Grundsatz her ist der Inhaber des Anschlusses, also das Unternehmen, haftbar für Rechtsverstöße, die über diesen Anschluss begangen werden. Denn das Unternehmen schafft mit der Bereitstellung der Internetnutzung für die Arbeiter eine Risikoquelle, die das Unternehmen als Anschlussinhaber überwachen muss.

Natürlich kann der Arbeitgeber aber nicht hinter jedem Mitarbeiter stehen und das Surf-Verhalten überwachen. Daher ging zuletzt das Landgericht München I (Az. 7 O 2827/07) davon aus, dass unter bestimmten Voraussetzung der Arbeitgeber für das Verhalten seiner Arbeiter im Internet nicht haftbar gemacht werden kann. Danach muss der Arbeitgeber bestimmte Vorkehrungen schaffen, um einer Störerhaftung (also die Haftung als Anschlussinhaber) zu entgehen.

  • Gibt es Anhaltspunkte, dass einzelne Mitarbeiter ihre Nutzungsrechte überdehnen (also z.B. Musik aus Tauschbörsen herunter lädt), muss der Arbeitgeber umgehend einschreiten, sonst kann dem Unternehmen das Verhalten des Mitarbeiters nach § 99UrhG zugerechnet werden.
  • Das Unternehmen sollte eine arbeitsvertragliche Anweisungen herausgeben und kenntlich machen, in welcher die Nutzung des Internetzugangs für die Arbeitnehmer geregelt ist.
  • Gegebenenfalls sind technische Einrichtungen, wie Filterprogramme und Firewalls, erforderlich.

Erhält ein Unternehmen gleichwohl eine Abmahnung, so sind die darin enthaltenen Vorwürfe zu prüfen, bevor die Forderung (Schadensersatz für die Rechtsverletzung und Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung) beglichen wird und eine mögliche Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Die Rechtssprechung hinsichtlich der Haftung für den Anschlussinhaber ist aber alles andere als eindeutig. Es lassen sich die Risiken nur minimieren, nie gänzlich ausschließen. Bei einer tatsächlichen Abmahnung ist rechtlicher Rat empfehlenswert.

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