Fotos von „Lost Places“ aus rechtlicher Sicht

Fotografien einsamer verfallender Gebäude – im Fachjargon „lost places“ (dt. verlorene Orte) genannt – sind für Profis und ambitionierte Hobbyfotografen gleichermaßen ein reizvolles Objekt. Die vielseitigen, beeindruckenden Motive, an denen es auch in Deutschland nicht mangelt, werden meistens im Stillen erkundet, abfotografiert und anschließend wieder sich selbst überlassen.

 

Wer sich dabei an den szenetypischen Grundsatz „Take nothing but pictures, leave nothing but footprints“ hält, kann auch grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Handeln schlimmstenfalls mit misslungenen Bildern bestraft wird. Denn auch wenn die Abgeschiedenheit der Orte und ihr (untypisch deutscher!) verlotterter Zustand darauf schließen lassen, dass jegliches Interesse an ihnen aufgegeben wurde, ist dieser Schluss juristisch gesehen falsch.

 

Hausfriedensbruch

Wer gegen den Willen des Eigentümers oder Besitzers ein Grundstück oder ein Gebäude betritt, das erkennbar abgegrenzt und vor fremdem Zugang geschüzt ist, begeht Hausfriedensbruch, egal in welchem Zustand sich das Gebäude oder Grundstück befindet. Dies gilt übrigens bei jeder Art von Abgrenzung (Zaun, Mauer, Pflanzenwuchs, Graben), solange sie nicht rein symbolisch ist (Pflastersteine), und auch, wenn sie selbst verfallen ist.

 

Ein Loch im Zaun, fehlende Türen oder kaputte Fenster, die quasi zum Durchklettern auffordern, ändern nichts daran, dass man sich möglicherweise strafbar macht. Die Betonung liegt dabei aber auf dem Wörtchen „möglicherweise“ – Hausfriedensbruch wird nämlich nur auf Antrag verfolgt. Ohne eine Anzeige des Eigentümers/Besitzers läuft da nichts, auch wenn vielleicht kurzerhand die Polizei Teil der Fotosession war. Und selbst bei einem möglichen Strafverfahren hat ein ansonsten unbescholtener Bürger nichts Gravierendes zu befürchten, wenn das Verfahren nicht sogar mit oder ohne Auflage eingestellt wird.

 

Hinweisschilder wie „Betreten verboten“ bzw. ihr Fehlen ändern übrigens nichts an dem Hausfriedensbruch. Die für das Grundstück/Gebäude Verantwortlichen versuchen auf diese Weise nur, sich möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Verletzungen/Schäden, die sie sich dort zugezogen haben, zu entziehen.

 

Diebstahl und Sachbeschädigung

Wer sich nicht an oben genannten Grundsatz hält und von der Motivstätte etwas mitgehen lässt oder mutwillig zerstört, macht sich wegen Diebstahls bzw. Sachbeschädigung oder sogar der Zerstörung von Bauwerken strafbar.

 

Wie beim Hausfriedensbruch ist es unbeachtlich, dass keiner auf die Sachen aufpasst. „Herrenlos“ werden sie dadurch nicht und wer sie ungefragt mitnimmt oder kaputt macht, verstößt gegen das Gesetz. Diebstahl und Sachbeschädigung können allerdings auf Antrag des Eigentümers/ Besitzers odervon Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden, wenn ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung angenommen wird; die Zerstörung von Bauwerken wird immer verfolgt.

 

Fazit

Wer aufregende Fotos machen, aber juristischen Scherereien mit Gründstückseigentümern und -besitzern einen Riegel vorschieben möchte, holt sich vor den Fotoaufnahmen deren Einverständnis dazu ein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, tut dies schriftlich.

 

Teilweise kann sich die Ermittlung von Grundstückseigentümern schwierig gestalten (Einsicht beim Grundbuch– bzw. Katasteramt gibt es nur bei berechtigtem Eigeninteresse, was beim Fotografieren wohl nicht vorliegen dürfte), was aber nicht bedeutet, dass man deswegen einfach ohne Erlaubnis fotografieren darf. Bei Baustellen gibt das von außen erkennbar angebrachte Baustellenschild Hinweise auf die Verantwortlichen.

 

Und die Fotos? Da der Eigentümer eines Grundstücks auch dessen Erscheinungsbild bestimmen kann, wird zu dieser Rechtsposition auch gehören, dass er gegen die Verbreitung der Fotos vom Grundstück vorgehen und auch die Löschung der Fotos verlangen kann. Vor allem dann, wenn eine kommerzielle Verwertung der Fotos geplant ist, sollte also in jedem Fall eine Einwilligung des Eigentümers eingeholt werden.

 

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