üble Nachrede

« Zurück zum Glossar

Eine Straftatbestand (§ 186 StGB), der die ehrverletzende Tatsachenbehauptung erfasst. Hierbei müssen jedoch die Tatsachenbehauptungen „nicht erweislich unwahr“ sein. Die Wahrheit muß also nicht bewiesen werden. Notwendig ist, dass der Täter die Unwahrheit über seine Behauptungen kennt.

  • Veröffentlicht in:

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Das Verfassen eines Kommentars ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Mehr Informationen in der Datenschutzerklärung.