Heimliche Bildaufnahmen an öffentlichen Orten

Wie bereits in dem Beitrag „Strafbar: Das Anfertigen von heimlichen Foto- und Filmaufnahmen“  erläutert, sind heimlich aufgenommene Bildaufnahmen (Fotos und Filme) von anderen Personen grundsätzlich nicht mit dem Gesetz vereinbar. Anfang dieses Jahres hat das Amtsgericht Bonn nun entschieden, dass dieses Verhalten auch zivilrechtlich relevant ist, selbst dann, wenn die Aufnahmen an einem öffentlichen Ort gemacht worden sind und dazu dienen sollen, eine von der abgebildeten Person begangenen Ordnungswidrigkeit zu beweisen (AG Bonn, 109 C 228/13).

 

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte Bilder vom Kläger angefertigt, wie dieser seinen Hund unangeleint in einem Naturschutzgebiet spazieren führte und sich abseits vom ausgeweisenen Weg bewegte. Diese Bilder hatte der Beklagte mit erläuternden Notizen an das zuständige Ordnungsamt weitergeleitet, um ein Ordnungsverfahren gegen den Kläger und weitere fotografierte Spaziergänger einzuleiten. Nachdem der Kläger vom Ordnungsamt aufgrund der Ordnungswidrigkeit angeschrieben wurde und durch Einsicht in die Akten erfuhr, wer die Bilder angefertigt hatte, forderte er den Beklagten dazu auf, keine weiteren Bilder mehr von ihm zu machen. Der Beklagte war allerdings der Meinung, dass die Fotos nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzten und er außerdem zur Aufnahme berechtigt war und ist, da die Bilder ja nur als Beweis für die begangenen Ordnungswidrigkeiten dienten.

 

Entscheidung

Das Gericht sah in den Aufnahmen jedoch einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild des Klägers, der auch nicht durch den Zweck der Aufnahmen – die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten – gerechtfertigt ist. Obwohl der Kläger sich bei den Aufnahmen in einem Naturschutzgebiet und damit an einem öffentlichen Ort befand, kommt § 23 KUG nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Kläger dort zielgerichtet und nicht zufällig oder ungewollt fotografiert und überwacht  hatte. Ein solches Verhalten hat der Kläger auch an einem öffentlichen Ort nicht hinzunehmen.

 

Weiterhin sind nur die Ordnungsbehörden für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig und der Beklagte als „Hilfssheriff“ nicht zu den Bildaufnahmen berechtigt. Das zwar schutzwürdige Interesse an der Verfolgung des Klägers aus Gründen des Naturschutzes ist dessen Allgemeinen Persönlichkeitsrecht untergeordnet und ihm im Übrigen dadurch genüge getan, dass der Beklagte gegen den Kläger Anzeige erstatten kann. Auch der Umstand, dass der Beklagte die Bilder nicht verbreiten wollte und sie möglicherweise bereits gelöscht hat, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der Aufnahmen.

 

Fazit

Für den Einzelnen bedeutet diese Entscheidung, dass das heimliche Fotografieren und Filmen – auch von Ordnungssündern – und Verbreiten der Aufnahmen (auch bei Facebook!) nicht erlaubt ist und auch dann zivilrechtlich verfolgt werden kann, wenn die Bilder nicht veröffentlicht werden sollten oder bereits gelöscht worden sind. Etwas anderes gilt jedoch für Opfer einer Straftat. Diese dürfen den Täter in flagranti zu Beweiszwecken fotografieren, da sie ein sogenanntes  „berechtigtes Interesse“ an den Aufnahmen haben. Das Strafverfolgungsinteresse der Opfer überwiegt dann das Schutzinteresse des Täters. Diese Bilder dürfen dann allerdings auch nicht veröffentlicht werden.

 

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