Social Media:
Meinungsfreiheit vs. Arbeitsrecht

Selbst in einem gut funktionierenden Arbeitsverhältnis ist man mit seinem Arbeitgeber oder den Kolleg(inn)en nicht immer einer Meinung. Viele Arbeitnehmer, gerade der jüngeren Generation, machen ihrem Ärger jedoch nicht mehr im privaten Gespräch mit Kollegen oder Freunden, sondern in sozialen Netzwerken Luft.

 

Nun könnte man denken, dass Posts, die man in seiner Freizeit auf seiner privaten Facebook-Seite veröffentlicht hat, privat sind und den Chef oder die Kollegen daher nichts angehen. Die Rechtsprechung nimmt allerdings zu Recht an, dass über Facebook verbreitete Äußerung keine vertrauliche, schutzwürdige Kommunikation darstellt und der Nutzer mit einer über den Adressatenkreis hinausgehenden Verbreitung der veröffentlichten Inhalte rechnen muss.

 

 

Eine lückenlose Kontrolle der eigenen Inhalte, also wer bspw. Zugriff auf gepostete Inhalte hat, ist trotz Privatsphäre-Einstellungen der Plattformseiten oft nicht möglich. So können in einer geschlossenen Gruppe Beiträge und Fotos mittels der „Teilen“- oder „Gefällt mir“-Funktion  von einem Nutzer der Gruppe auch dessen eigentlich ausgeschlossenen Freunden zugänglich gemacht werden und im Folgenden beliebig weit verbreitet werden, selbst wenn der Urheber sie mittlerweile gelöscht hat. Oder Bilder und Beiträge werden ganz traditionell einfach herumgezeigt.

 

Das zeigt sich besonders  gut am jüngsten Fall eines Lageristen, der mit einem Foto auf seiner Facebook-Seite den Beweis für einen Verstoß gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht, zu seiner Genesung beizutragen, lieferte und verhaltensbedingt gekündigt würde. Der Chef hatte das Bild nicht selbst entdeckt, sondern wurde von anderen Angestellten darauf aufmerksam gemacht – ob mit bösen Absichten oder nicht, sei dahingestellt und ist in der Folge auch nicht entscheidend.

 

Sachliche Kritik am Arbeitgeber, den betrieblichen Verhältnissen oder  Kunden des Arbeitgebers ist allerdings – anders als viele denken – auch im Internet erlaubt. Arbeitnehmer dürfen unternehmensöffentlich Kritik üben und sich gegebenenfalls auch überspitzt oder polemisch äußern, da das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch im Betrieb gilt.

 

Grenzen der Meinungsfreiheit sind aber neben der Ehre des Betroffenen, die Beleidigungen in Form von Formalbeleidigungen ( z.B. das berühmte „A****loch“), Schmähkritik oder Lügen verbietet, die arbeitsvertraglichen Rücksichtnahme- und Loyalitätspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Äußerungen, die bewusst auf eine Geschäftsschädigung des Arbeitgebers abzielen oder im groben Maß unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, sind nicht mehr von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

 

Aufgrund des oben beschriebenen Kontrollverlustes bei der Nutzung von sozialen Netzwerken werden rechtswidrige Äußerungen im Netz als besonders intensive Beeinträchtigung des Beleidigten gesehen , sodass ihnen leicht eine Abmahnung oder Kündigung, auch wegen nachhaltiger Störung des Betriebsfriedens, und eine Strafanzeige folgen können.

 

Lässt man es im Falle einer Kündigung auf einen Prozess ankommen, sollte man beachten, dass Schutzbehauptungen (z.B. der Account wurde von jemand anderem genutzt /der Post war ein Bedienungsfehler / die Beleidigung erfolgte im Affekt) eindeutig bewiesen werden müssen, was oft schwierig ist. Letzteres Argument  war jedoch in einem Kündigungsschutzprozess vor dem AG Duisburg erfolgreich. Der Arbeitnehmer hatte seine Arbeitskollegen auf Facebook u.a. als „Klugscheißer” beleidigt, unmittelbar nachdem er erfahren hatte, dass diese ihn zu Unrecht beim Arbeitgeber angeschwärzt hatten.

 

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