Zusammen kreativ: Miturheber im Urheberrecht

Vorbei die Zeiten, an dem ein Schriftsteller einsam und verlassen, mit viel Weltschmerz und einem faulen Apfel in der Schreibtischschublade Meisterwerke schaffte.

Heutzutage ist die gemeinschaftliche kreative Arbeit an einem Buch, einem Logo-Entwurf, einem Filmexposé einem Serientreatment oder sonst einem Werk, gang und gäbe. Es wird gemeinsam in verschiedenen „departements“ „gebrainstormt“, „meetings“ werden abgehalten und ganze Arbeitsgemeinschaften gegründet. Statt eines Urhebers gibt es mehrere Urheber, sogenannte Miturheber, eines Werkes. Dieser Blogbeitrag behandelt die Fragen, die sich durch eine Miturheberschaft ergeben könnten.

Wie entsteht eine Miturheberschaft?

Eine Miturheberschaft entsteht, wenn mehrere Personen Urheber eines Werkes sind. Wie bereits im Blogbeitrag Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz“ erwähnt, entsteht das Urheberrecht schon während der Erschaffung eines Werkes, in dem die schöpferische Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommt. Das Gleiche gilt für die Miturheberschaft. Auch hier muss jeder der Beteiligten einen eigenen individuellen schöpferischen Beitrag leisten. Dabei können auch kleinste schöpferische Beiträge eine Miturheberschaft begründen. Wird ein Werk lediglich in Auftrag gegeben, überarbeitet, vervollständigt oder wurde bei seiner Entstehung beratend zur Seite gestanden, ist keine Miturheberschaft begründet.

Was sind die Voraussetzungen für eine Miturheberschaft?

Gemeinschaftliche Entstehung eines einheitlichen Werkes

Das Besondere an einer Miturheberschaft ist, dass die Schöpfung eines Werkes gemeinschaftlich entstanden sein muss: Das Werk muss gemeinsam geplant worden sein und die Personen müssen sich untereinander verständigt haben, das Werk auch gemeinsam zu „erschaffen“. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Miturheber gleichzeitig tätig sind. Sie können auch nacheinander an dem Werk arbeiten. Wichtig ist das gemeinsame Konzept. Wurde dies nicht unter den Beteiligten abgesprochen, könnte es sich um eine Bearbeitung vorliegen.

Einheitliche Verwertbarkeit

Ein Miturheberrecht an einem Werk kann nur entstehen, wenn die jeweiligen Beiträge der Urheber nicht gesondert verwertbar sind. Den Text eines Liedes beispielsweise kann der Autor auch ohne seine Melodie veröffentlichen. Ebenfalls ist auch die Melodie eines Liedes durch den Komponisten gesondert verwertbar. In diesen Fällen liegt nur eine Werkverbindung gem. § 9 UrhG vor. Etwas anderes ist es bei der Produktion eines Filmes. Sowohl Kameramann, Regisseur als auch Drehbuchautor sind Urheber ihrer Beiträge, die sich nicht gesondert verwerten lassen; die Arbeit des Kameramanns beispielsweise kann nicht wie ein Liedtext „ausgesondert“ verwertet werden, denn alle Beiträge der Urheber sind miteinander zu einem Film verbunden.

Besonders bei dem Erstellen einer Open Source Software muss differenziert werden. Dabei arbeiten mehrere Programmierer teilweise gleichzeitig an Teilen der Software. Damit sie eine Miturheberschaft an der software begründen können, muss darauf geachtet werden, dass die einzelnen Programme, die die Entwickler schaffen, nicht selbstständig lauffähig sind, sondern dass es sich immer um Teile eines einheitlichen Programms handelt. Sonst könnte auch in diesen Fällen nur eine Werkverbindung vorliegen.

Wer kann Miturheber sein?

Jede Person kann Miturheber sein. Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht an. Malen beispielsweise zwei Kinder im Kindergarten zusammen ein Bild, hat jedes Kind schon während der Entstehung die Urheberpersönlichkeitsrechte an diesem Werk begründet.

Welche Rechte habe ich als Miturheber?

Mit der Schöpfung eines gemeinsamen Werkes entsteht zwischen den Miturhebern eine Gesamthandsgemeinschaft. Das heißt, die Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk stehen nicht nur einem Urheber, sondern der Gemeinschaft der Miturheber zu. So kann auch kein einzelner Urheber das Werk veröffentlichen, verwerten oder verändern ohne Einwilligung aller Miturheber.

Der Miturheber darf Ansprüche, die auf der Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts gründen, gegenüber Dritten geltend machen. Die Leistungen, wie zum Beispiel der Schadensersatz, dürfen dann jedoch nur für alle Urheber verlangt werden.

Innerhalb der Beziehung zwischen den Miturhebern allerdings hat jeder Werkbeteiligte seine eigenen Persönlichkeitsrechte, die er gegenüber den Miturhebern geltend machen kann. Ebenfalls hat jeder Miturheber die Freiheit, auf seine Verwertungsrechte zu verzichten.

Wie kann ich die (Mit)urheberrechte an einem Werk geltend machen, an dem ich beteiligt war?

Zunächst, wird gem. § 10 Abs. 1 UrhG vermutet, dass nur derjenige, der als Urheber auf dem erschienen Werk bezeichnet ist, auch tatsächlich alleiniger Urheber ist. Möchte eine Person, die nicht als Urheber genannt ist, ihre Miturheberschaft geltend machen, muss sie diese Vermutung widerlegen. Sie muss beweisen, dass sie einen eigenen schöpferischen Beitrag zu dem Werk geleistet hat. Auch Miturheber untereinander sind gegenüber den anderen Miturhebern in der Beweis- und Darlegungslast: Behauptet einer der Miturheber nachträglich, er sei alleiniger Urheber des Werkes, so muss er dies vollständig beweisen.

Wie kann ich meine Urheberschaft beweisen?

Die Urheberschaft einer Fotografie kann beispielsweise durch Vorlage einer Bilderserie, aus der die Fotografie entnommen wurde bewiesen werden. Metadaten oder „ Hotpixel“ einer Fotodatei sind aufgrund ihrer Manipulierbarkeit kein Beweis. (LG München I, Urteil vom 21. 5. 2008, Az: 21 O 10753/07 Digitalfotos)

Die alleinige Urheberschaft eines „Ghostwriters“ konnte in einem Fall durch Vorlage einer Email bewiesen werden. An dieser hatte der „Ghostwriter“ den in Rede stehenden Aufsatz als Datei angehängt und dem Beklagten zugesandt. (OLG Frankfurt am Main, Az: 11 U 51/08)

Wann endet die Miturheberschaft?

Da auch die Miturheberschaft vererbbar ist, endet sie nicht mit dem Tod des Urhebers, sondern gem. § 65 Abs. 1 UrhG, 70 Jahre nach dem Tod des längst lebenden Miturhebers.

Fazit

Die Zusammenarbeit mehrerer Kreative an einem Projekt kann sehr ertrag- und erfolgreich sein. Damit im Nachhinein nicht die leidige Frage entsteht, wer zu welchen Teilen und in welcher Form an dem Werk beteiligt war, wird dringend angeraten, vor der Planung eines Werkes Verträge unter den Mitwirkenden abzuschliessen. Solche Miturheberverträge können Anteile oder Verzicht von Verwertungsrechten regeln, je nachdem wie groß der Beitrag der jeweiligen Beteiligten ist.

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