Tag: Haftung

Urteilsbesprechung im ITRB zur möglichen Urheberrechtsverletzung durch Framing (“Kirschkerne”)

Mit etwas Verspätung weise ich auf die Ausgabe 2/2013 der Zeitschrift “IT-Rechtsberater” hin, in der eine Urteilsbesprechung von mir veröffentlicht wurde. In dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (6 U 73/12) ging es um die Frage, ob das Verbreiten von fremden Inhalten auf einer eigenen Webseite in einem sog. Frame aus rechtlicher Sicht ein Zueigenmachen ist und damit Haftungsansprüche auslöst.

 

Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Webseitenbetreiber hat auf seiner Seite Inhalte Dritter eingebunden. Dies erfolgte mittels “Framings“, was man sich als eine weitergehende Form der Verlinkung vorstellen muss, bei der fremde Inhalte auf der eigenen Seite eingebunden werden. Konkret handelte es sich um Inhalte von Amazon, die der Webseitenbetreiber auf seiner Seite in einem Frame eingebunden hatte und damit im Grunde Werbung für Artikel bei Amazon machte. Dies erfolgte mit Wissen von Amazon und der Webseitenbetreiber wies auf seiner Seite auch entsprechend darauf hin, dass es sich bei den geframten Inhalten um Darstellungen von Amazon handelte.

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Social Media-Guidelines: Leitplanken für die digitale Kommunikation

Die AUSSCHNITT Medienbeobachtung ist ein Anbieter im Markt der Medienbeobachtung und MedienResonanzAnalyse. Auch dieses Jahr hat das Unternehmen öffentlich verfügbare Social Media-Guidelines analysiert. Dazu hat man sich 132 deutsch- und englischsprachige Social Media-Guidelines vorgenommen.

 

Die Studie bietet eine Übersicht der inhaltlichen Ausgestaltung von Social Media Guidelines, der Haltung von Unternehmen gegenüber Social Media und den Handlungsspielräumen, die sie ihren Mitarbeitern gewähren.

 

Teil der Studie ist ein kurzes Statement von mir zur rechtlichen Seite von Social Media Guidelines. Wenig überraschend plädiere ich aus Sicht des Unternehmens für die Nutzung einer entsprechenden Guideline.

Des Weiteren berichtet Thomas Zimmerling, Senior Manager bei Jack Wolfskin, von den Erfahrungen, die der Outdoor-Hersteller durch die Einführung von Social Media-Guidelines sammeln konnte. Ferner wirft Mario Sixtus die grundlegende Frage auf, ob derartige Verhaltensregeln wirklich erforderlich sind.

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Wenn Facebook zur Profil-Falle wird

Die Einrichtung eines Facebook-Profils dauert nur wenige Minuten. Mehr als eine Email-Adresse wird nicht benötigt. Was für Durchschnitts-User bequem und selbstverständlich ist, wird zum Problem, wenn Leute schlechte Absichten verfolgen. Besonders Prominente und Politiker sind hier beliebte Opfer. Sie müssen sich dann oft gegen Betrügerprofile wehren und mühsam die eigene Identität beweisen.

 

Ein gravierender Fehler: Facebook vernachlässigen

 

Der Schock sitzt besonders tief, wenn kein Profil auf Facebook gepflegt wird und man dann über Dritte erfährt, dass man ja “auf Facebook sei”. So ist es zuletzt einem norddeutschen Politiker ergangen, der sich gegen ein täuschend echtes Facebook-Profil wehren musste.

Selbst wenn man nicht auf Facebook aktiv sein möchte, sollte man heutzutage diese Plattform nicht ignorieren. Hier sollte man vor allem aus der Sicht von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens entweder regelmäßig nach Betrügerprofilen mit dem eigenen Namen suchen oder doch in den sauren Apfel beißen und ein Profil anlegen. Schließlich hat man mit einem bestehendem Konto es leichter, sich gegen Fake-Profile zu schützen.

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Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens

Mitte April wurde im shopbetreiber-blog.de über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte berichtet (15 C 1001/11), wonach Shopbetreiber nicht für Werbemails verantwortlich sind, wenn das System des Händlers gehackt wurde und die Werbe-Mails dann von den Hackern versandt wurde.

In dem Verfügungsverfahren hat nun das Landgericht Berlin (15 S 1/11) diese Entscheidung aufgehoben. Dieser Beitrag greift die wesentlichen Punkte des Urteils auf.

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Gastbeitrag bei ‘wer-weiss-was’: Rechtsberatung in Communities

Für viele Menschen ist das Internet die erste Anlaufstelle, wenn sie mit Rechtsproblemen konfrontiert werden. Neben der einfachen  Recherche bevorzugen viele User die “Besprechung” Ihrer Rechtsprobleme in Communities. An dieser Stelle sind klassische Internetforen aber auch “Frage-Antwort-Plattformen” das Ziel der Ratsuchenden. Viele der Betreiber derartiger Communities sind aber stets verunsichert, wenn es um die Besprechung von Rechtsfragen geht.

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SPAM – Wenn der Geschäftsführer persönlich haftet

Die unerlaubte Werbung per E-Mail ist ein dauerhafter Gegenstand von Abmahnungen. Dabei ist der Grundsatz eindeutig: Der Empfänger der Werbung muss mit der Zusendung einverstanden sein. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 1, der nach Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch für „elektronische Post“ gilt. Hält ein Unternehmen dies nicht ein oder kann eine Einwilligung nicht nachweisen, dann droht oft eine Abmahnung. Meistens richtet sich diese gegen das Unternehmen, das die Werbung verschickt hat.

Nun hat aber das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) entschieden, dass es in besonderen Konstellationen auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und gesetzlichen Vertreters einer Gesellschaft für unzulässige E-Mail-Werbung gibt. Das bedeutet, neben dem Unternehmen kann auch der Geschäftsführer persönlich für die unerlaubte Werbung haftbar gemacht werden.

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Weiteren Schaden vermeiden: Richtiges Verhalten nach der Tauschbörsenabmahnung

Die Verletzung von Urheberrechten aufgrund der Teilnahme an sog. Tauschbörsen und dem damit verbundenen Upload von Dateien werden von den einschlägigen Kanzleien immer noch im großen Stil abgemahnt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Spielfilme, Pornos, Musikalben bzw. einzelne Songs, Hörbücher oder Software handelt.

Wenn die Abmahnung erst mal im Briefkasten gelandet ist, lassen sich viele Anschlussinhaber von einer Anwaltskanzlei vertreten. Im Fokus der Beratung sind dann der Unterlassungsanspruch und der Zahlungsanspruch der Gegenseite. Soweit die Abgemahnten dann eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben, ist aber oft nicht ganz klar, welche rechtlichen Folgen damit verbunden sind.

Folgen einer Unterlassungserklärung

Zunächst einmal sollte klar sein, dass die Unterlassungserklärung mindestens 30 Jahre gültig ist. Das bedeutet, wenn derjenige, der die Erklärung unterschrieben hat (sog. Unterlassungsschuldner) gegen die Erklärung verstößt, eine Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zahlen muss. Die Höhe der Vertragsstrafe wird je nach Ausmaß der Rechtsverletzung mehrere tausend Euro betragen.

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Internet am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber unbedingt beachten sollten

Das Internet ist heutzutage ein fester Bestandteil des Arbeitsplatzes. Aber es birgt auch viele rechtliche Probleme. Dieser Beitrag ist für alle Arbeitgeber wichtig, die eine Haftung für die Internetaktivitäten Ihrer Arbeitnehmer und Datenschutzverstöße vermeiden wollen.

Betriebsvereinbarung statt Konflikt

Kern des Problems ist, dass heutzutage der Computer nicht nur Arbeitsmittel ist, sondern von Arbeitnehmern oft dazu genutzt wird, nebenher im Internet zu surfen und private eMails abzurufen.

Jedoch lauern hier rechtliche Probleme mit gegensätzlichen Interessen. Zum einen das private Surfen des Arbeitnehmers während der Arbeit. Andererseits besteht oftmals ein Wunsch des Arbeitgebers nach Kontrolle der Internetnutzung der Angestellten am Arbeitsplatz. Um diese beiden Interessen auszugleichen und das juristische Problem zu entschärfen, sollten Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern sogenannte Betriebsvereinbarung zur Nutzung des Internets am Arbeitsplatz vereinbaren. Sinn einer solchen Vereinbarung ist die Balance zwischen dem Wunsch nach privater Internetnutzung auf der einen und Kontrolle durch das Unternehmen auf der anderen Seite.

Besteht überhaupt keine Regelung und wird das private Surfen zumindest geduldet, dann hat der Arbeitgeber ein rechtliches Problem. Beispielsweise wenn es darum geht, die Inhalte und Verbindungsdaten der E-Mail-Kommunikation zu überwachen (z.B. bei eMails mit strafbaren Inhalten, unberechtigter Weitergabe von Betriebs- und Unternehmensgeheimnissen, Schutz der firmeneigenen Dateien vor Viren, etc.).

Arbeitgeber haftet für Arbeitnehmer

Ein weiteres Problem bei dem Fehlen einer konkreten Regelung ist die Haftung des Arbeitgebers. Denn für Rechtsverstöße die über den Anschluss des Unternehmens begangen werden, haftet in erster Linie der Anschlussinhaber. Juristisch wird dies als Störerhaftung bezeichnet. Wenn also ein Mitarbeiter beispielsweise urheberrechtlich geschützte Musik in Tauschbörsen verbreitet, dann muss das Unternehmen konkrete Vorkehrungen nachweisen, um der Haftung als Anschlussinhaber zu entgehen. So hat das Landgericht München I (Az. 7 O 2827/07) entschieden, dass ein Unternehmen die Internetnutzung im Betrieb konkret regeln muss, sowie technische Maßnahmen nutzen sollte (Filterprogramme, Firewalls), um der Verantwortung als Anschlussinhaber gerecht zu werden. Zudem muss der Arbeitgeber umgehend einschreiten, wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass ein Arbeitnehmer seine Nutzungsrechte für das Internet überdehnt (also z.B. Musik aus Tauschbörsen herunter lädt). Unternimmt der Arbeitgeber keine derartigen Vorkehrungen, dann haftet er für rechtswidrige Handlungen der Angestellten, die über das Internet begangen werden.

Datenschutzverstöße drohen

Ein weiteres Problem einer fehlenden Regelung liegt in der Archivierungspflicht des Arbeitgebers. Denn ein Unternehmen hat konkrete Aufbewahrungspflichten von Handels- und Geschäftspost zu erfüllen (vgl. § 147 AO, § 257 HGB). Aufgrund dieser Pflichten wird die elektronische Post meist komplett archiviert. Eine Sortierung nach bestimmten Bereichen findet nicht statt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf der Arbeitgeber aber die Privatpost nicht archivieren. Auch kann er nicht eine manuelle Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Inhalten durchführen, da er dazu ja die Privatmails lesen würde, was wiederum gegen das Fernmeldegeheimnis verstößt.

Lediglich wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung von eMail und Internet ausdrücklich und vollständig untersagt, kann hat er Kontrollmöglichkeiten der Post womit er Verbindungsdaten  speichern und überwachen kann.

Eine Betriebsvereinbarung, mit der der Arbeitnehmer es erlaubt auch die Privatemails mit zu archivieren, spart daher Geld und Zeit ohne dass Bußgelder für Datenschutzverletzungen drohen.

Unbedingt Internetnutzung am Arbeitsplatz regeln

Will der Arbeitgeber aber die Privatnutzung in einem gewissen Umfang gestatten, dann ist eine Vereinbarung nötig, damit er nicht die oben genannten Überwachungs- und Archivierungsprobleme hat. Zum anderen entschärft eine Regelung die Haftung des Arbeitgebers für rechtswidrige Nutzung des Internets durch die Angestellten.

Erforderlich ist eine vertragliche Regelung, denn ein bloßer Aushang am schwarzen Brett reicht nicht aus. Kern der Punkte die dort bestimmt werden regeln die Privatnutzung des Internet am Arbeitsplatz, die Sanktionierung bei Missbrauch und eine Kontrollerlaubnis privater Mails. Letzteres ist erforderlich, damit der Arbeitgeber beispielsweise den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie den Virenschutz kontrollieren kann. Wird eine solche Vereinbarung schriftlich geschlossen, dann stellt diese eine Ergänzung zum eigentlichen Arbeitsvertrag dar, kann aber auch Teil des Arbeitsvertrages sein.

Folgende Punkte sollten u.a. in der Vereinbarung geklärt werden.

  • Grenzen der Privatnutzung am Arbeitsplatz (bspw. im Rahmen eines Zeitfensters)
  • Regelung Nutzung an sich (bspw. klare Trennung von privaten und beruflichen eMail-Accounts)
  • Sanktionierung bei Missbrauch (von gezielter Auswertung der Nutzung bis Kündigung
  • Ausnahmeerlaubnis für die Kontrolle privater eMails (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Vierenschutz, etc.)

Fazit: Nicht ohne Betriebsvereinbarung

Eine Vereinbarung mit diesen Inhalten sollte als zwingende Ergänzung zum Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden. Es ist aber darauf zu achten, dass dies aber auch wie ein Vertrag mit Unterschrift behandelt werden sollte. Ein Aushang über die Regelung der Internetnutzung der am schwarzen Brett hängt reicht dabei nicht.

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Haftung für fremde Feeds

Über RSS-Feeds oder Atom-Feeds besteht die Möglichkeit fremde Nachrichten oder Beiträge auf der eigenen Webseite einzubauen. Die Feeds werden Themenbezogen abonniert und können aus News-Tickern oder fremden Blogbeiträgen bestehen. Dadurch werden fremde Inhalte auf der eigenen Seite eingebunden, was eine inhaltliche Ergänzung der eigenen Beiträge darstellt.

Aus rechtlicher Sicht ist das Einbinden fremder Feeds allerdings mit Vorsicht zu genießen. Das Problem besteht darin, dass man beim Einbinden des Newsfeeds auf der eigenen Seite nicht weiß, welche Inhalte dort morgen verbreitet werden.

Der Fall

In dem aktuellen Fall ist jemand gegen einen Webseitenbetreiber vorgegangen, da diese Person sein Persönlichkeitsrecht in einem Beitrag verletzt sah, wobei dieser Beitrag als Newsfeed auf der Seite eingebunden war. Klar war, dass den Webseitenbetreiber kein direktes Verschulden an der Rechtsverletzung trifft, sondern den Verbreiter der eigentlichen Nachricht (hier eine Zeitung).

Das Urteil

Das Landgericht Berlin (Az. 27 O 190/10) hat entschieden, dass der Webseitenbetreiber für fremde Feed-Inhalte haftet. Die Richter argumentieren, dass der Betreiber der Webseite die Rechtsverletzung (auch) herbeigeführt hat, wodurch er als Mitstörer hafte:

Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt.

Fazit

Die Entscheidung des Gerichts mag als ungerecht empfunden werden, schließlich kann man bei einem Feed nicht einzelne Beiträge ausschließen. Letztendlich ist der Webseitenbetreiber aber „Herr des Angebots“ (wie es das Gericht genannt hat). Er kann also – anders als ein Forenbetreiber – durch Einbinden eines Feeds den Inhalt der Seite beeinflussen. Durch diese Einbindung macht sich der Webseitenbetreiber die Inhalte eines Feeds damit „zu eigen“. Das „zu eigen machen“ wiederum reicht aus, eine Haftung zu begründen.

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Nutzungsbedingungen für Web-Communities

Bei vielen Webseiten bieten die Möglichkeiten, dass die Besucher der Seite dort Inhalte erstellen können (sog. Online-Communities). Das klassische Beispiel ist hier ein Internetforum. Viele weitere Varianten existieren im Netz, wie z.B. Rezeptsammlungen, Bewertungsportale, Kleinanzeigen, etc.

Die Nutzung der Seite ist für die Besucher oft mit einer Registrierung verbunden. Dabei schließen Webseitenbetreiber und Nutzer einen Vertrag. In diesem Zusammenhang sollte der Webseitenbetreiber sogenannte Nutzungsbedingungen vereinbaren. Diese regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen Usern und Betreibern der Webseite und bieten den Webseitenbetreibern auch mehr Handlungsmöglichkeiten.

So ist unter anderem die Regelung folgender Punkte wichtig:

Pflichten der Nutzer: Hier wird im Grunde umrissen, was die User machen dürfen und was nicht. So sollten User beispielsweise keine offensichtliche Werbung verbreiten. Auch die Regelung für das Veröffentlichen von Bildern, Videos oder Links gehört in diesen Bereich.

Rechte der Moderatoren/Webseitenbetreiber: Hier kann man das „Hausrecht“ regeln. Den Betreibern der Webseite können so z.B. leichter Rechte zur Moderation eingeräumt werden.

Haftung: Auch Fragen der Haftung müssen geregelt werden. So kann der Webseitenbetreiber seine Haftung beschränken. Aber auch eine klare Bestimmung für die Verantwortung der Inhalte der User ist wichtig. In diesem Bereich sollte auch das Szenario geregelt werden, wenn der Webseitenbetreiber für Inhalte eines Users rechtlich in Anspruch genommen wird. Hier ist eine Haftungsfreistellung sinnvoll.

Fazit: Die Verwendung von Nutzungsbedingungen für Web-Communities bringt den Betreibern der Webseite mehr Rechtssicherheit. Von daher sollte hier nicht darauf verzichtet werden. Vergleichbar sind Nutzungsbedingungen einer Web-Community mit den AGB eines Webshops: Es geht zwar ohne, aber dieses Risiko sollte man nicht eingehen.

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