Die Richter beim OLG Frankfurt/Main (Az. 6 W 111/10) mussten sich mit der Frage beschäftigen, ob ein sogenannter Mouseover-Link ausreicht, um rechtlich erforderliche Abgaben, die auf einer eCommerce-Seite notwendig sein können, zu erfüllen.
Unter einem Mouseover-Link ist ein Tooltip zu verstehen, der aber erst gezeigt wird, wenn man mit dem Cursor über den Link kommt. Erst in diesem Moment erscheint das Pop-up.
Wenn ein Betreiber eines Webshops für Seine Waren einen niedrigen Preis ansetzen kann, dann bringt es viele Vorteile, bei Preissuchmaschinen gelistet zu sein. Allerdings zieht dies auch Nachteile mit sich, da der Händler streng darauf achten muss, dass die Angaben bei den Preissuchmaschinen mit den Angaben in dem Webshop übereinstimmen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 123/08) bestätigt und einem Händler einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil bescheinigt, wenn die Angaben abweichen.
Der Fall
Der Händler hatte eine Esspressomaschine auf idealo.de für einen bestimmten Verkaufspreis angeboten, was dazu geführt hat, dass er an erster Stelle für den günstigsten Verkaufspreis stand. Später erhöhte der Händler den Preis in seinem Shop. Aber die Änderung auf der Preissuchmaschine wurde mit einer Verzögerung übernommen, mit der Folge, dass der Preis in dem Shop höher war, als in der Suchmaschine. Zwar hatte der Händler die Erhöhung des Preises der Suchmaschine mitgeteilt, aber die Umsetzung bei idealo.de erfolgte zeitlich verzögert.
Das Urteil
Die Richter sahen darin einen Fall von irreführende Werbung als gegeben an. Der Internetnutzer, so das Gericht, gehe davon aus, dass die Angaben in der Suchmaschine mit dem tatsächlichen Verkaufspreis übereinstimmen. Steht der Händler in der Preissuchmaschine also an erster Stelle, dann handelt er wettbewerbswidrig, wenn er diese Ware für einen viel höheren (hier 37 €) Verkaufspreis anbiete.
Fazit
Das Urteil bringt den Händler in eine Zwickmühle: Denn er ist abhängig von der Umsetzungsgeschwindigkeit von Aktualisierungen der Preissuchmaschinen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist es den Händlern zuzumuten, die Preise in ihrem Webshop erst anzupassen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.
Ein Händler der unter anderem Haushaltsgeräte vertreibt, hatte eine Werbung mit dem Aufreißer „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer“ geschaltet. Die Besonderheit dabei war, dass die Werbung erst an dem Tag veröffentlicht wurde, als auch der Rabatt gelten sollte.
Hiergegen hat sich ein anderer Händler gewandt, der auch im Bereich der Haushaltswaren tätig ist. Der Fall ging über mehrere Instanzen und wurde nun vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 31.03.2010 – Az. I ZR 75/08) entschieden.
▶ Der Fall: Der Konkurrent, der gegen die Werbung vorgegangen war, war der Ansicht diese verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Hauptargument war, dass die Werbung am selben Tag geschaltet worden war, an dem das Angebot gelten sollte. Dadurch, so der Konkurrent, sei es berufstätigen Verbrauchern aufgrund des Zeitdrucks nicht möglich gewesen ist z.B. ein Preisvergleich mit anderen Anbietern durchzuführen. Dadurch seien die Verbraucher unsachgemäß beeinflusst worden, was ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) bedeutet.
▶ Das Urteil: Der BGH hat die Werbung nicht als wettbewerbswidrig eingestuft. Nach Ansicht der Richter liegt keine wettbewerbswidrige Beeinflussung der Verbraucher vor. Denn, so das Gericht, ein mündiger Verbraucher ist in rationaler Weise in der Lage mit einem derartigen Kaufanreiz umzugehen. Durch die Werbung komme es nicht zu unüberlegten Kaufentschlüssen und die Kunden würden nicht allein aufgrund dieser Werbung von Preisvergleichen mit anderen Händlern Abstand nehmen.