Die meisten werden sie schon hinter sich haben, bei einigen kommt sie vielleicht heute oder morgen noch: Die Weihnachtsfeier.
Nicht selten geht es dabei “lustig” zu. Im Idealfall können alle am nächsten Arbeitstag darüber lachen. Oft genug gibt es dann aber auch Fotos, von denen einige durchaus peinlich sein können. Einige der Fragen, die einem in diesem Zusammenhang am Morgen danach durch den verkaterten Schädel schwirren können, sollen hier geklärt werden:
In der Ausgabe 10/2012 der Zeitschrift “IP-Rechtsberater” wurde eine Besprechung des “Frauentausch”-Urteils von mir veröffentlicht. Die Entscheidung ist interessant, weil es um die Reichweite der Einwilligung einer Darstellerin in einer TV-Serie ging.
Hintergrund des Urteils vom LG Berlin (27 O 14/12) ist die TV-Sendung “Frauentausch” in der im Rahmen eines Dokumentationscharakters meist Laien-Darsteller im Vordergrund stehen. Die Klägerin ist in dem Verfahren gegen RTL II vorgegangen, weil sie die nochmalige Ausstrahlung einer Folge unterbinden wollte. In dieser Sendung hatte die Klägerin mitgewirkt und dazu auch ihre Einwilligung erteilt. In der dann aber letztlich ausgestrahlten Folge wurde die Darstellerin lächerlich gemacht, indem eine Off-Stimme und grafische Elemente zu den Szenen der Klägerin hinzugefügt wurden. Dadurch entstand das Bild einer massiv überforderten und geistig verwirrten Mutter.
Thilo Sarrazin ist ja nun nicht gerade für seinen lieblichen Umgang bekannt. Aktuell hat er aber für Aufmerksamkeit gesorgt, weil er sich in der Verteidigerrolle wiedergefunden hat. Sarrazin hat sich gegen eine Äußerung in der “tageszeitung” gewehrt, weil er sich diffamiert gefühlt hatte und darin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sah.
In dem Rechtsstreit, der vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16 W 36/12) ausgetragen wurde, ging es um die sogenannte “Schmähkritik” und deren rechtliche Grenzen.
Sarrazin wollte mit der Unterlassungsklage verhindern, dass eine konkrete Äußerung von der taz weiter verbreitet wird. Konkret ging es dabei um folgende Passage:
Die Interviewführung gehört zum journalistischen Alltag genauso wie das Kaffee trinken. Doch selten wird ein Interview so gedruckt, wie es geführt wurde. Jeder Interviewpartner verlangt seine eigenen speziellen Konditionen. Doch Wenigen ist hierbei klar, ob überhaupt und wenn ja was rechtlich zwingend zu regeln ist und was bloße unverbindliche Vorgaben sind.
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten folgende Dinge vor dem Interview geklärt werden:
Zunächst sollte der Interviewer von Anfang an offenlegen, dass er als Journalist dieses Gespräch führen wird und nicht zu privaten Zwecken, denn Journalisten geben sich grundsätzlich immer zu erkennen. Dieser Recherchegrundsatz ist auch im deutschen Pressekodexe (Richtlinie 4.1) verankert und auch schon 1986 urteilte das OLG Köln, dass bei reinen Privatgesprächen mit Journalisten nicht mit Veröffentlichungen gerechnet werden muss (OLG Köln, 6 U 182/85).
Die Veröffentlichung von Fotos mit abgebildeten Personen ist an konkrete Voraussetzungen gebunden. Der Grundgedanke ist, dass ein Foto nur mit Einwilligung der jeweiligen Person abgebildet werden kann, wenn keine Sonderregelung greift.
Regelmäßig kommt es zu Streitigkeiten, wenn es darum geht, welchen Umfang diese Einwilligung hat. So musste nun ein Gericht über die Frage entscheiden, ob eine gewisse Bearbeitung des Bildes noch von der ursprünglichen Nutzungseinwilligung gedeckt ist.
Viele Unternehmen machen sich das Internet und die damit verbundenen Kommunikationsmöglichkeiten zu Nutzen. Dazu gehört auch die Eigendarstellung, welche gerne mit Fotos von Mitarbeitern ergänzt wird.
Zu rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Bereich kann es immer dann kommen, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und nicht mehr möchte, dass die eigene Abbildung noch auf der Website des ehemaligen Arbeitgebers genutzt wird.
Nun hatte ein Gericht über einen Fall zu entscheiden, in dem es um ein Foto einer ehemaligen Mitarbeiterin in einem Unternehmensblog ging.
Als Teil der Pressewoche hier im Blog geht es in dem heutigen Beitrag um den Gegendarstellungsanspruch. Bekannt ist der Begriff aus den Printmedien, aber ebenso wie in einer Zeitung kann sich ein Gegendarstellungsanspruch auch gegen Fernsehen, Hörfunk und Telemedien – und damit auch Websites – richten.
Diese Woche werden wir uns in den Beiträgen auf spreerecht.de auf das Presserecht fokussieren. In den kommenden 4 Beiträgen werden die Ansprüche dargestellt, die Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen im Presserecht sind.
Ein Blick in die Zeitung zeigt, dass es zur journalistischen Arbeit gehört, Personen im Rahmen der Berichterstattung durch eine Namensnennung zu identifizieren. Hierfür gibt es gewissen rechtliche Vorgaben, die Journalisten und Verlange beachten müssen.
Nicht selten kommt es zu Überschreitungen dieser rechtlichen Grenzen. Dies wird dann für die Betroffenen umso ärgerlicher, wenn der entsprechende Artikel noch online abrufbar ist. Denn Verfügbarkeit und Suchmöglichkeiten in den digitalen Archiven führen zu einer schnelleren und dauerhaftenIdentifizierung als bei Printerzeugnissen, die oft nur wenige Tage verfügbar sind.
Oder vielleicht auch nicht. Aber er wird Ihnen auf jeden Fall den Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung aufzeigen und verdeutlichen wie wichtig es ist, diese Differenzierung für Beiträge in Presse und Internet zu berücksichtigen.
Schon an mehreren Stellen haben wir auf die Bedeutung der Unterscheidung von Meinungsäußerung auf der einen Seite und Tatsachenbehauptung auf der anderen Seite hingewiesen:
Noch einmal zur Unterscheidung zwischen den beiden Äußerungsformen:
Tatsachen sind anders als Meinungen wahrnehmbare Vorgänge und (zumindest theoretisch) beweisbar. Gegen eine Tatsachenbehauptung kann man rechtlich vorgehen, wenn die diese unwahr sind.
Meinungen sind anders als Tatsachen nicht beweisbar. Sie können weder “falsch” noch “richtig” sein. Sie können einem höchstens “gefallen” oder “nicht gefallen”. Gegen eine Meinungsäußerung kann man vorgehen, wenn die strafrechtlichen Grenzen überschritten werden, z.B. wenn eine Meinung beleidigend ist, d.h. jemanden in seiner Ehre verletzt (§ 185 StGB).
Dies Unterscheidung ist immer dann wichtig, wenn über eine Aussage – gleichgültig ob im Internet oder in einer Zeitung oder Zeitschrift – gestritten wird. Denn je nach Einordnung der Aussage ergeben sich verschiedene rechtliche Folgen, wie dieser Fall verdeutlicht.