Tag: Unterlassungserklärung

500 EUR Vertragsstrafe für Spam-Mail nach Unterlassungserklärung

Wir hatten schon öfters über die Fallkonstellation gesprochen, wonach die Abgabe einer Unterlassungserklärung oftmals die rechtliche Folge von unerlaubter E-Mail-Werbung ist.

Nun berichtet der shopbetreiber-blog.de von einer Entscheidung, in der ein Gericht den Fall beurteilen musste, wonach ein Unternehmen nach einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung erneut eine Spam-E-Mail an den ursprünglichen Empfänger gesendet hat und sich die Beteiligten über die Höhe der Vertragsstrafe gestritten haben.

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Wann man eine Unterlassungserklärung kündigen kann

Streitigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrechts oder des Urheberrechts gehen oft mit der Aufhebung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung einher.

Für denjenigen, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, stellt sich oftmals die Frage, wie damit im Laufe der Zeit umgegangen werden soll und vor allem, ob man diese kündigen oder aufheben kann.

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Wiederholungsgefahr bei Spam: Wie weit muss eine Unterlassungserklärung gefasst sein?

Wird wegen unverlangter Email-Werbung gestritten, geht es auch meist um die Frage, mit welcher Reichweite das werbende Unternehmen sich verpflichten muss, zukünftige Werbung zu unterlassen. Hier sind die Interessen des abgemahnten Unternehmens klar: Man möchte die Reichweite der Unterlassungserklärung so gering wie möglich halten. Dieses Thema wurde auch bei unserem letzten Blogbeitrag zu der Haftung des Geschäftsführers bei Werbemails unter den Lesen diskutiert.

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Dieser Beitrag wird Sie zu Tränen rühren!

Oder vielleicht auch nicht. Aber er wird Ihnen auf jeden Fall den Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung aufzeigen und verdeutlichen wie wichtig es ist, diese Differenzierung für Beiträge in Presse und Internet zu berücksichtigen.

Schon an mehreren Stellen haben wir auf die Bedeutung der Unterscheidung von Meinungsäußerung auf der einen Seite und Tatsachenbehauptung auf der anderen Seite hingewiesen:

Noch einmal zur Unterscheidung zwischen den beiden Äußerungsformen:

  • Tatsachen sind anders als Meinungen wahrnehmbare Vorgänge und (zumindest theoretisch) beweisbar. Gegen eine Tatsachenbehauptung kann man rechtlich vorgehen, wenn die diese unwahr sind.
  • Meinungen sind anders als Tatsachen nicht beweisbar. Sie können weder “falsch” noch “richtig” sein. Sie können einem höchstens “gefallen” oder “nicht gefallen”. Gegen eine Meinungsäußerung kann man vorgehen, wenn die strafrechtlichen Grenzen überschritten werden, z.B. wenn eine Meinung beleidigend ist, d.h. jemanden in seiner Ehre verletzt (§ 185 StGB).

Dies Unterscheidung ist immer dann wichtig, wenn über eine Aussage – gleichgültig ob im Internet oder in einer Zeitung oder Zeitschrift – gestritten wird. Denn je nach Einordnung der Aussage ergeben sich verschiedene rechtliche Folgen, wie dieser Fall verdeutlicht.

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Besser nicht: Pflichthinweise mit Mouseover-Links „verstecken“

Die Richter beim OLG Frankfurt/Main (Az. 6 W 111/10) mussten sich mit der Frage beschäftigen, ob ein sogenannter Mouseover-Link ausreicht, um rechtlich erforderliche Abgaben, die auf einer eCommerce-Seite notwendig sein können, zu erfüllen.

Unter einem Mouseover-Link ist ein Tooltip zu verstehen, der aber erst gezeigt wird, wenn man mit dem Cursor über den Link kommt. Erst in diesem Moment erscheint das Pop-up.

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Weiteren Schaden vermeiden: Richtiges Verhalten nach der Tauschbörsenabmahnung

Die Verletzung von Urheberrechten aufgrund der Teilnahme an sog. Tauschbörsen und dem damit verbundenen Upload von Dateien werden von den einschlägigen Kanzleien immer noch im großen Stil abgemahnt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Spielfilme, Pornos, Musikalben bzw. einzelne Songs, Hörbücher oder Software handelt.

Wenn die Abmahnung erst mal im Briefkasten gelandet ist, lassen sich viele Anschlussinhaber von einer Anwaltskanzlei vertreten. Im Fokus der Beratung sind dann der Unterlassungsanspruch und der Zahlungsanspruch der Gegenseite. Soweit die Abgemahnten dann eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben, ist aber oft nicht ganz klar, welche rechtlichen Folgen damit verbunden sind.

Folgen einer Unterlassungserklärung

Zunächst einmal sollte klar sein, dass die Unterlassungserklärung mindestens 30 Jahre gültig ist. Das bedeutet, wenn derjenige, der die Erklärung unterschrieben hat (sog. Unterlassungsschuldner) gegen die Erklärung verstößt, eine Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zahlen muss. Die Höhe der Vertragsstrafe wird je nach Ausmaß der Rechtsverletzung mehrere tausend Euro betragen.

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Problem beim Online-Marketing: Die Abmeldung vom Newsletter bei mehreren eMail-Adressen

Bekommt jemand eine unerwünschte Werbung per eMail, dann hat der Empfänger einen Anspruch darauf, dass er aus dem Verteiler genommen wird. Oftmals wird der Versender der eMails von dem Empfänger direkt angeschrieben und es wird die Löschung direkt aus dem Verteiler gefordert.

Problematischer wird es, wenn der Versender einer unerlaubten Werbemail eine Unterlassungserklärung abgibt. Dazu kann es z.B. kommen, wenn der Empfänger einer Werbemail einen Rechtsanwalt beauftragt, der den Werbenden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert.

Das Problem

Gibt der Werbende die Unterlassungserklärung ab, dann verpflichtet er sich darin, keine weiteren Werbemails an den Empfänger mehr zu senden. Dies wird damit umgesetzt, dass die eMail-Adresse aus dem Verteiler genommen wird. Das Problem besteht dann, wenn der Empfänger mit mehr als einer eMail-Adresse in dem Verteiler gelistet ist. Trotz Unterlassungserklärung wird  eine neue Werbemail an den Empfänger geschickt. Es stellt sich also die Frage, wie weit eine Unterlassungserklärung gefasst werden muss: Auf eine konkrete eMail-Adresse bezogen, oder allgemein auf alle Adressen des Empfängers bezogen?

Die Entscheidung

Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 16.10.2009 – Az. 15 T 7/09) hat  entscheiden, dass eine Beschränkung auf eine konkrete Unterlassungserklärung nicht ausreichen. Der Hintergrund ist, dass der Unterlassungsanspruch nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen umfasst.

Dies hat zur Folge, dass bei Datenbanken mit eMail-Adressen ein erhebliches Risiko für Unternehmen besteht, soweit die Gefahr besteht, dass für manche der Adressen keine ausdrückliche Einwilligung für die Werbung vorliegt. Denn es reicht insoweit nicht, die Unterlassungserklärung auf eine bestimmte eMail Adresse zu beschränken. Als Folge besteht natürlich eine hohe Gefahr gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen, wenn diese keine konkrete eMail-Adresse beinhaltet. Aber, so das Gericht, damit muss ein Unternehmen eben rechnen, wenn es eMails mit fragwürdiger Herkunft verwendet.

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Haftung bei unverlangter Telefonwerbung durch Dritte

Unternehmen die ihre Telefonwerbung durch Dritte durchführen lassen, können für das rechtswidrige Verhalten des Dritten haftbar gemacht werden.

Der Ausgangspunkt bei Ansprüchen wegen unverlangter Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen ist, dass diese Werbung grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.

Das Landgericht Bonn (Urteil vom 18.11.2009 – Az. 1 O 379/08) hat nun entschieden, dass einer Privatperson ein Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zusteht. Die Besonderheit war hier, dass nicht das Unternehmen selber den Anruf tätigte, sondern ein „autorisierter Vertriebspartner“. Das Gericht hat entschieden, dass sich das Unternehmen die rechtswidrigen Anrufe (als mittelbarer Störer) zurechnen lassen muss, wenn der „Vertriebspartner“ mit Wissen und Wollen des Unternehmens tätig wird und dabei rechtswidrig handelt.

Ferner hat das Gericht erklärt, dass eine Privatperson bereits bei einem einmaligen Anruf einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung des werbenden Unternehmens habe. Wenn das Unternehmen erklärt, die Privatperson sein nun „auf einer Blacklist“ vermerkt und somit werde es keine weiteren Anrufe geben, dann sei dies nicht ausreichend, um weitere Werbeanrufe in der Zukunft zu vermeiden. Es bleibt damit dabei, dass das Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgeben muss.

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