Copy & Paste ist eine vielgeschätzte Handhabe im Internet. Texte sind schnell kopiert und landen dann nicht selten für die weitere Verwendung in einem Dokument oder sogar der fremden Webseite.
Hier kann der Urheber des Textes oftmals tätig werden, wenn die Verwendung des Textes ohne Erlaubnis geschieht und sich der Verwender damit brüstet selbst Urheber zu sein.
Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Text vom Urheberrecht geschützt ist. Nach § § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz sind auch sog. Sprachwerke geschützt, soweit sie entweder aufgrund der Darstellungsform (z.B. Versform) oder aufgrund des Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten.
Je nach Inhalt des Textes ist es damit unerheblich, ob der Ursprungstext durch leichte Veränderungen der Satzstruktur verändert wird. Denn nach Auffassung der Gerichte führt eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung bereits zum Urheberrechtsschutz. Bei Sprachwerken (Artikel, Texte, etc.) ist damit auch der Inhalt schutzfähig.
Nicht schutzfähig ist eine Geschichte, die der Realität entstammt. So ist auch der Inhalt einer Biographie als Sprachwerk nicht geschützt.
Soweit ein Urheber ein vermeintliches Plagiat entdeckt hat, sollte juristisch geprüft werden, ob hier tatsächlich das Urheberrecht verletzt wurde. Sodann empfiehlt sich oft ein anwaltliches Vorgehen, in dem der vermeintliche Plagiator aufgefordert wird, die Urheberrechtsverletzung zu unterlassen. Hier muss für die unerlaubte Verwendung des Textes je nach Umständen Schadensersatz gezahlt werden. Zudem muss der Verwender des Textes auch die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit.
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Bei vielen Webseiten bieten die Möglichkeiten, dass die Besucher der Seite dort Inhalte erstellen können (sog. Online-Communities). Das klassische Beispiel ist hier ein Internetforum. Viele weitere Varianten existieren im Netz, wie z.B. Rezeptsammlungen, Bewertungsportale, Kleinanzeigen, etc.
Die Nutzung der Seite ist für die Besucher oft mit einer Registrierung verbunden. Dabei schließen Webseitenbetreiber und Nutzer einen Vertrag. In diesem Zusammenhang sollte der Webseitenbetreiber sogenannte Nutzungsbedingungen vereinbaren. Diese regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen Usern und Betreibern der Webseite und bieten den Webseitenbetreibern auch mehr Handlungsmöglichkeiten.
So ist unter anderem die Regelung folgender Punkte wichtig:
▶ Pflichten der Nutzer: Hier wird im Grunde umrissen, was die User machen dürfen und was nicht. So sollten User beispielsweise keine offensichtliche Werbung verbreiten. Auch die Regelung für das Veröffentlichen von Bildern, Videos oder Links gehört in diesen Bereich.
▶ Rechte der Moderatoren/Webseitenbetreiber: Hier kann man das „Hausrecht“ regeln. Den Betreibern der Webseite können so z.B. leichter Rechte zur Moderation eingeräumt werden.
▶ Haftung: Auch Fragen der Haftung müssen geregelt werden. So kann der Webseitenbetreiber seine Haftung beschränken. Aber auch eine klare Bestimmung für die Verantwortung der Inhalte der User ist wichtig. In diesem Bereich sollte auch das Szenario geregelt werden, wenn der Webseitenbetreiber für Inhalte eines Users rechtlich in Anspruch genommen wird. Hier ist eine Haftungsfreistellung sinnvoll.
▶ Fazit: Die Verwendung von Nutzungsbedingungen für Web-Communities bringt den Betreibern der Webseite mehr Rechtssicherheit. Von daher sollte hier nicht darauf verzichtet werden. Vergleichbar sind Nutzungsbedingungen einer Web-Community mit den AGB eines Webshops: Es geht zwar ohne, aber dieses Risiko sollte man nicht eingehen.
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Auch für ausländische Unternehmen ist eine Internetpräsenz auf einer de-Domain gängige Praxis. Wenn diese Unternehmen jedoch keine Niederlassung in Deutschland haben, dann benötigen Sie einen sogenannten „administrativen Ansprechpartner“, der in Deutschland sitzt. Dieser „administrative Ansprechpartner, kurz Admin-C, ist erforderlich, da die DENIC sonst die Registrierung einer Domain für das ausländische Unternehmen zurück weist.
▶ Der Fall: Ein Admin-C wurde in Anspruch genommen, da die Domain ein Markenrecht eines anderen Unternehmens verletzt hat. Dieses Unternehmen argumentierte, dass der Admin-C, hier ein Rechtsanwalt, als Störer für die Markenverletzung verantwortlich sei.
▶ Das Urteil: Das Oberlandesgericht München (Az. 6 U 3008/08) hat entschieden, dass der Admin-C nicht für die Rechtsverletzung als Störer haftet. Das wesentliche Argument des Gerichts war:
„Der Admin-C ist nicht als Störer verantwortlich, weil ihn keine proaktiven Prüfungspflichten treffen.“
Entscheidend sei aber auch, dass der Admin-C in diesem Fall die Webseite nicht selbst registriert hat. Falls dies jedoch der Fall wäre, dann käme eine täterschaftliche Verantwortlichkeit in Betracht.
▶ Fazit: Der Grundsatz besagt, dass der Admin-C nicht für die Inhalte der jeweiligen Webseite nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung haften. Aber Achtung: Verkennt der Admin-C offensichtliche und Rechtsverletzungen, vernachlässigt er seine dennoch bestehenden Prüfungspflichten und macht sich unter Umständen mit haftbar. Dies gilt umso mehr als dass er positive Kenntnis des Rechtsverstoßes hat.
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Das OLG Hamm hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit eine zweite Abmahnung nach einer bereits erfolgten Abmahnung rechtmäßig ist (Urteil vom 21.01.2010 – Az. 4 U 168/09). Das Urteil ist insbesondere für den e-Commerce interessant, da es deutlich macht, wie wichtig ein rechtssicherer Onlineauftritt ist.
▶ Der Fall: Ein Mitbewerber hat einen Konkurrenten wegen seines Internetauftritt aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes angemahnt. Der Abgemahnte hat eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, die auf diesen abgemahnten Wettbewerbsverstoß bezogen war.
▶ Das Urteil: Das Gericht hat die zweite Abmahnung für wirksam erklärt. Die Richter waren der Ansicht, dass ein Abmahnender, der einen Wettbewerbsverstoß feststellt und verfolgt, nicht ohne Weiteres den gesamten Internetauftritt auf weitere Wettbewerbsverstöße durch den Mitbewerber untersuchen muss, um diese gleich mit abzumahnen. Ein solches Vorgehen stellt sich regelmäßig auch nicht wegen einer “scheibchenweisen Verfolgung” unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße als missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dar.
▶ Fazit: Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, nach einer Abmahnung nicht nur den festgestellten Wettbewerbsverstoß zu beseitigen, sondern insgesamt den Onlineauftritt zu überprüfen. Ansonsten kann eine zweite Abmahnung drohen.
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