Tag: Wettbewerbsrecht

Nachrichten im Social Web: Erst denken!

In den Köpfen Einiger werden Soziale Netzwerke anders wahrgenommen, als das klassische Web mit seiner Kommunikation per E-Mail. Denn gerade das persönliche und direkte im Social Media verleitet oft zu Nachlässigkeiten, die dann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

So kann bereits eine vermeintlich belanglose XING-Nachricht rechtliche Folgen haben, wie “Legal Tribune ONLINE” berichtet hat: Die Nachricht an einen Mitarbeiter eines Konkurenzunternehmens wurde als rechtswidriger Abwerbeversuch gewertet.

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Versprochen ist versprochen: Garantieangaben in der Werbung

Angaben zu Garantien sind in der Werbung besonders beliebt, da sie oft als verbindliche Qualitätszusage aufgenommen werden. Garantiezusagen beziehen sich meist auf die Qualität (also Beschaffenheit, Haltbarkeit, usw.), Funktionalität oder das Fehlen von Mängeln der beworbenen Leistung.

Aber weil die Werbung mit Garantien oft auf potentielle Kunden sehr attraktiv ist, werden sämtliche Werbeaussagen und Garantieversprechen von der Konkurrenz beäugt und es wird versucht, diese mit kostenpflichtige Abmahnungen zu stoppen.

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Die Impressumsfalle ist überall: Abmahnung wegen Google Places

Das Impressum ist ein wichtiger rechtlicher Bestandteil im Internet. Das ist jedem Webseitenbetreiber mittlerweile klar. Auch ist klar, dass es wegen falscher Angaben im Impressum zu kostspieligen Abmahnungen kommen kann. Das gilt nicht nur bei einem falschen, sondern auch bereits bei veralteten Angaben im Impressum.

Mittlerweile sind Unternehmen aber nicht nur auf der eigenen Seite präsent, sondern auch auf vielerlei (Social Media-) Plattformen sowie Orts- und Branchenverzeichnissen. Eines dieser Dienste ist ‘Google Places’. Unternehmen können sich dort registrieren lassen, um leichter im Netz gefunden zu werden.

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Veraltetes Impressum ist ein Abmahngrund

Für die meisten Webseiten bestehen konkrete Informationspflichten; das sogenannte Impressum. Die dort zu machenden Angaben hängen von der Rechtsforum und/oder dem Beruf des Anbieters ab und folgen aus § 5 TMG und § 55 RStV.

Der Fall

Nun hat das Landgericht Leipzig (Az. 01 HK 0 3939/09) entschieden, dass ein Impressum stets auf dem aktuellsten Stand gebracht werden muss. Für die Richter gilt eine Impressums-Angabe bereits dann als veraltet, wenn dort eine alte Anschrift oder ein bereits nicht mehr im Unternehmen befindlicher Geschäftsführer aufgeführt ist.

Fazit

Veraltete Angaben im Impressum stellen ein Wettbewerbsverstoß dar. Verstöße dieser Art sind wettbewerbswidrig mit der Folge, dass eine Abmahnung ausgesprochen werden kann. Daher sollte das Impressum, aber auch die übrige Webseite, stets rechtlich überprüft werden, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

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Verzögerte Bearbeitung von widerrufenen Verträgen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht

Wenn Kunden zum Beispiel für Telefondienstleistungen zu einem anderen Anbieter wechseln, kommen sich der alte und der neue Telefonanbieter oft in die Quere, wenn der Kunde den neuen Vertrag widerruft.

Der Fall

Ein Unternehmen (A) hatte einen Konkurrenten wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in Anspruch genommen. Hintergrund war, dass Kunden, die von Unternehmen A zu Unternehmen B wechselten von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben aber die Bearbeitung des Widerrufs verzögert wurde, so dass der Kunde länger als üblich an Unternehmen B gebunden war.

Die Entscheidung

Kammergericht (Beschluss vom 26.06.2009, Az. 5 W 59/09) hat entschieden, dass die verzögerte Bearbeitung von Widersprüchen der Kunden eine Schädigung des vorher tätigen Dienstleisters [Unternehmen A] bedeuten kann. Dies stelle einen Eingriff in die Kundenbeziehung dar, der wettbewerbsrechtlich einen Verstoß darstellt.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass das Verhalten eines Unternehmens gegenüber den Kunden oft auch das Wettbewerbsrecht beeinflusst, wenn das Unternehmen dadurch seine Konkurrenten benachteiligt.

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Zur Zulässigkeit von Werbung mit der Aussage „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer“

Ein Händler der unter anderem Haushaltsgeräte vertreibt, hatte eine Werbung mit dem Aufreißer „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer“ geschaltet. Die Besonderheit dabei war, dass die Werbung erst an dem Tag veröffentlicht wurde, als auch der Rabatt gelten sollte.

Hiergegen hat sich ein anderer Händler gewandt, der auch im Bereich der Haushaltswaren tätig ist. Der Fall ging über mehrere Instanzen und wurde nun vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 31.03.2010 – Az. I ZR 75/08) entschieden.

▶ Der Fall: Der Konkurrent, der gegen die Werbung vorgegangen war, war der Ansicht diese verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Hauptargument war, dass die Werbung am selben Tag geschaltet worden war, an dem das Angebot gelten sollte. Dadurch, so der Konkurrent, sei es berufstätigen Verbrauchern aufgrund des Zeitdrucks nicht möglich gewesen ist z.B. ein Preisvergleich mit anderen Anbietern durchzuführen. Dadurch seien die Verbraucher unsachgemäß beeinflusst worden, was ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) bedeutet.

▶ Das Urteil: Der BGH hat die Werbung nicht als wettbewerbswidrig eingestuft. Nach Ansicht der Richter liegt keine wettbewerbswidrige Beeinflussung der Verbraucher vor. Denn, so das Gericht, ein mündiger Verbraucher ist in rationaler Weise in der Lage mit einem derartigen Kaufanreiz umzugehen. Durch die Werbung komme es nicht zu unüberlegten Kaufentschlüssen und die Kunden würden nicht allein aufgrund dieser Werbung von Preisvergleichen mit anderen Händlern Abstand nehmen.

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Twitter und die juristischen Gefahren für Unternehmen

Viele twitternden Unternehmen ignorieren die rechtlichen Konsequenzen, die diese Form des Marketings in sich birgt. Aufgrund der Vielzahl von fehlerhaften Twitterauftritten ist daher mit einer neuen Abmahnwelle zu rechnen.

Es fängt schon mit der fehlerhaften Ansicht an, dass viele Twitterer annehmen, ihre Twitteraccounts werden ausschließlich privat genutzt. Berichtet jemand nur aus seinem Privatleben, ist der Fall klar. Liegt jedoch eine Mischung zwischen privaten und geschäftlichen Tweets vor, dann haftet man für alle Tweets dieses Accounts so, als ob alle geschäftlich wären.

Dies hat zur Folge, dass der Twitteraccount eines Unternehmers, der sowohl privat twittert als auch Werbung für sein Unternehmen macht, als geschäftlicher Account eingestuft wird. Die Folge dieser geschäftlichen Einstufung ist, dass die Anzahl der zu beachtenden Gesetze enorm ansteigt. Dies wiederum zieht eine größere Abmahngefahr nach sich, da die rechtlichen Vorgaben für Gewerbetreibende sehr viel weitreichender sind, als für Privatleute.

Rechtliche Fallstricke beim Beginn

Auch wenn es klar ist, sollte trotzdem auf den Twitternamen sowie den Avatar eingegangen werden. Denn wenn ein rechtswidriger Account erst einmal in Arbeit ist und man bereits Follower hat, dann wäre es fatal, wenn man diesen Account aufgrund eines unzulässigen Namens oder Avatars löschen muss. Von daher keine Twitternamen, die fremde Marken- oder Unternehmensbezeichnungen beinhalten.

Bei der Wahl des Avatars versteht es sich auch von selbst, dass hier keine Urheberrechte anderer verletzt werden dürfen. Also keine fremden Markenzeichen oder Unternehmenslogos, sowie keine fremden Grafiken oder Fotos.

Impressumspflicht bei Twitter

Diese Voraussetzungen sehen unter anderem vor, dass bei geschäftsmäßigen Telemedien ein Impressum erforderlich ist (§ 5 TMG). Demnach gelten für Twitter dieselben rechtlichen Bedingungen, wie für die Firmenhomepage, den Unternehmensblog oder das Firmenprofil bei Facebook. Darüber hinaus: Ein Impressum ist nicht nur eine juristische Notwendigkeit sondern zeugt auch von der Professionalität des Twitterers.

Wenn ein Unternehmen auf ohne Impressum twittert, besteht die Gefahr einer Abmahnung durch einen Konkurrenten, denn Unternehmer können wegen (fast) jeder Rechtsverletzung von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Als Konsequenz aus dem oben gesagt folgt: Unternehmen brauchen bei Twitter ein Impressum. Dies lässt sich mit den bescheidenen Möglichkeiten in Twitter am besten über einen Link direkt zum Impressum der Unternehmensseite im Feld “Web” bewerkstelligen. Andernfalls muss das Impressum entsprechend ins Hintergrundbild integriert werden.

Wettbewerbsrecht

Aus der Sicht des Wettbewerbsrechts, ist Twitter ebenso ein Werbekanal, wie es Print-, TV-, Radio- oder sonstige Onlinewerbung auch sind. Das heißt wiederum, dass für geschäftliche Tweets dieselben strengen Voraussetzungen wie für die anderen Werbearten gelten.

Beispielhaft ist zum Beispiel das Verbot der Mitbewerberverunglimpfung genannt (§ 4 Nr. 7 UWG). Selbst wenn die informelle Art bei Twitter dazu einladen mag, ein Link zu einem Youtube-Video in dem der Mitbewerber erniedrigt wird, zieht eine Abmahnung des Mitbewerbers nach sich, da dies eine „unlauterer geschäftlicher Handlung“ darstellt.

Das bedeutet, Werbung über Twitter ist genauso abmahnfähig, wie in anderen Medien, wenn zum Beispiel die Voraussetzungen von intransparenten Verkaufsförderungsmaßnahmen, unlauteren Gewinnspielen oder Verstößen gegen Marktverhaltensregelungen wie Preisangabenverordnung vorliegen. Und welches Unternehmen sich schon mal mit unlauterer Werbung auseinander setzen musste, weiß, dass dies sehr teuer werden kann.

Einen Einstieg in unzulässige Wettbewerbshandlungen bietet die neue „Black List“ im Anhang des UWG, den diese beinhaltet insgesamt 30 Wettbewerbshandlungen, die ohne eine entsprechende Erheblichkeitsprüfung (§ 3 Abs. 1 und 2 UWG) stets als unzulässig zu bewerten sind

Weitere Haftungsfallen

Unternehmen müssen beim Twittern auch die übrigen rechtlichen Besonderheiten beachten, von denen zwei beispielhaft aufgezeigt werden sollen:

  1. Keine Links auf rechtswidrige Inhalte. Diese Grundregel gilt für Twitter genauso, wie für andere Bereiche im Web. Mit Links können Rechte verletzt werden, soweit man sich den Verlinkten Inhalt zu eigen macht. Da man sich aufgrund der Kürze der Tweets nicht kritisch genug von fragwürdigen Links distanzieren kann, ist daher auf eine besondere Linkkontrolle zu achten.
  2. Kein sorgloses Retweeten von rechtswidrigen Inhalten. Sobald eine Twitternachricht eines anderen als eigene Nachricht weitergeleitet wird (Retweeten), macht man sich den Inhalt des kopierten Tweets zueigen, was zur Folge hat, dass man für den Inhalt genauso haftet, als hätte man den Inhalt selbst verfasst. Damit ist man beim Retweeten sehr schnell mit einer Urheberrechtsverletzung oder einem wettbewerbswidrigem Verhalten dabei.

Haftung für Angestellte und externe Mitarbeiter

Ein weiterer Brennpunkt von Twitter als Marketing Plattform liegt für Unternehmen in der Haftung für die durch die Angestellten getwitterten Inhalte. Denn wenn ein Unternehmen seine Angestellten oder gar externe Mitarbeiter für die Marketingmaßnahmen beauftragen, ist das Unternehmen verantwortlich für die unter seinem Namen geäußerten Inhalte. Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass im Rahmen einer internen Twitter-Richtline festgelegt wird, was die Mitarbeiter twittern dürfen (Werbung, über Kollegen, über interne Abläufe, etc.), was die Arbeitnehmer nicht twittern dürfen (Interna, persönliches Befinden, etc.) sowie die Art und Weise des Schreibstils (offiziell, persönlich, umgangssprachlich, etc.). Neben einem solchen sogenannten Twitter-Codex ist noch eine stichprobenartige Überprüfung der Tweets erforderlich, damit das Unternehmen seinen Überwachungspflichtet gerecht wird. Die Situation ist ein etwa vergleichbar mit der Internetnutzung durch Arbeitnehmer: Auch hier muss der Arbeitgeber festlegen, was gestattet ist und in welchem Umfang.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Verantwortlichkeit eines Unternehmens für einen Angestellten oder einen Dritten, der zwar privat twittert, aber „Werbung“ für ein Unternehmen macht, indem er die Produkte entsprechend vorstellt. Hier gilt der Grundsatz, dass jeder für seinen eigenen Twitteraccount verantwortlich ist und das Unternehmen nicht haftet, wenn kein Auftrag zum Twittern durch das Unternehmen vorliegt.

(Dieser Beitrag ist am 28.09.2009 in einem Blog der Wirtschaftswoche erschienen.)

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Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Das Wettbewerbsrecht soll den Geschäftsverkehr regeln und schützen. Nach § 1 UWG sollen Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt werden und dabei dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen werden.

Nicht ganz einfach ist die Bewerbung von Eigenschaften einer Ware oder Leistung. Denn wenn eine Eigenschaft besonders betont wird, die zu dem Wesen der Ware/Dienstleistung gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind, ist die Aussage trotz ihrer objektiven Richtigkeit im Sinne des § 3 UWG irreführend. Dies hat zur Folge, dass ein Unternehmen wegen irreführender Werbung abgemahnt werden kann.

Beispiele

Im Folgenden einige Beispiele von Werbung mit Selbstverständlichkeiten, um die Problematik zu verdeutlichen.

  • Ein Unternehmen bewirbt sein Produkt mit „frei von Zusatz- und Konservierungsstoffen”, handelt wettbewerbswidrig, wenn jedes Produkt dieser Art frei von solchen Stoffen ist (BGH GRUR 56, 550).
  • Die Preisangabe mit dem Zusatz „inkl. MwSt” ist daher irreführend, wenn sich die Mehrwertsteuerangabe in einer durch Fettdruck und größere Schrift blickfangmäßig vorangestellten Werbeangabe befindet, nicht aber in dem nachfolgenden, in wesentlich kleinerer Schrift gedruckten Werbetext. Dies gilt wenn sich die Werbung nicht nur an Gewerbetreibende, sondern an die breite Öffentlichkeit und damit auch an Verbraucher richtet. (BGH, GRUR 1990, 1028).
  • Werbung mit gesetzlichen Regelungen (z.B. “Bei uns bekommen Sie zwei Jahre Gewährleistung”, denn dies ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist)
  • Die Werbung „reiner Kaffee” und „nichts als Kaffee” für ein Kaffee-Extrakt-Produkt betont eine Selbstverständlichkeit, da jeder Kaffee-Extrakt aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen wird (BGH, Urteil v. 19.2. 1971).
  • Irreführend ist die Bewerbung eines Call-by-Call-Angebotes mit der Angabe „ohne Wechselgebühr”, wenn kein konkurrierender Anbieter eine Wechselgebühr verlangt (OLG Köln, NJW-WettbR 1999, 101).

Umgang mit der Problematik

Der Kern der wettbewerbswidrigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist damit folgender: Wenn mit objektiv richtigen Angaben geworben wird liegt eine Irreführung vor, wenn etwas Selbstverständliches in der Weise betont wird, dass der Geschäftsverkehr hierin einen besonderen Vorteil des beworbenen Angebotes zu erkennen glaubt.

Um eine kostspielige Abmahnung eines Konkurrenten auszuschließen, sollte der Punkt der irreführenden Werbung bei kommenden Projekten berücksichtigt werden.

Liegt bereits eine Abmahnung vor, sollte geprüft werden, ob diese rechtmäßig ist. Denn der Übergang von rechtmäßiger Werbung zu irreführender Werbung ist fließend. Oftmals bieten sich Anknüpfungspunkte, den Vorwurf einer irreführenden Werbung abzuwehren.

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