Umgehung von Geo-Sperren: Handeln die Softwareanbieter rechtswidrig?

Die tagesWEBschau hat vorgestern von einem deutschen Softwareanbieter berichtet, der mit seinem Programm die Umgehung von sogenannten „Geo-Sperren“ ermöglicht. Die Software „OkayFreedom“ bringt den Nutzer über einen Umweg ins Netz: Via VPN erweckt der Nutzer mit Hilfe der Software den Eindruck, dass er nicht von Deutschland aus im Internet surft, sondern von einem anderen Land, beispielsweise den USA oder der Schweiz. Als Folge davon ist der Nutzer mit einer ausländischen IP-Adresse im Netz unterwegs und hat damit unter anderem die Möglichkeit auf Inhalte zuzugreifen, die Nutzer aus Deutschland aufgrund der sogenannten Ländersperren nicht zugänglich sind. Ein Beispiel, das jeder kennt, sind die YouTube-Videos, die von der GEMA gesperrt werden und in Deutschland nicht abrufbar sind, oder das Videoportal www.hulu.com.

 

Bei medialen Inhalten ist es üblich, einzelne Territorien an unterschiedliche Lizenznehmer (z.B. ein Internetportal wie hulu.com) zu vergeben. Die entsprechenden Verträge geben den Lizenznehmern dann auch konkrete Bestimmungen hinsichtlich des Territoriums und den Umfang der Lizenz vor.

 

Handeln nun Anbieter dieser Software wie OkayFreedom oder CyberGhost http://cyberghostvpn.com durch das Anbieten der Programme rechtswidrig? Dies mag auf den ersten Blick so erscheinen, schließlich kann die Software dazu genutzt werden, nur auf bestimmte Territorien begrenzte Inhalte weltweit zugänglich zu machen. Es liegt daher nahe, hier eine Parallele zu Software zu ziehen, die bspw. die Umgehungen von Kopierschutz auf DVDs ermöglicht. Denn eine solche Software darf nach § 95a Abs. 3 UrhG nicht verbreitet werden.

 

Damit das Verbot von § 95a UrhG greift, müssen folgende Voraussetzungen geben sein:

 

1. Es muss sich bei einer Geo-Sperre um eine technische Schutzmaßnahme handeln.

Diese technischen Schutzmaßnahmen, von denen das Gesetz spricht, sollen Handlungen verhindern, die der Rechteinhaber nicht genehmigt. Also z.B. das Kopieren einer DVD, wobei der Kopierschutz dann als Schutzmaßnahme im Sinne des Gesetzes ist.

Geo-Sperren sind nur als Zugangsbeschränkungen anzusehen und scheiden damit meiner Ansicht nach bereits aus dem Anwendungsbereich § 95a UrhG aus. Der Hauptzweck der Sperre ist es nicht – anders als z.B. bei DVDs – eine Vervielfältigung der Medien zu verhindern.

Es gibt aber auch Ansichten, wonach die Zwischenspeicherung, die zwangsläufig durch das Streamen in Cache der Nutzer entsteht, auch durch die Geo-Sperre verhindert werden soll. Meines Wissens gibt es noch keine Gerichtsentscheidung zu dem Thema „Geo-Sperren und § 95a UhrG“ so dass ein Gericht auch durchaus eine Geo-Sperre als technische Schutzmaßnahme im Sinne des Gesetzes ansehen kann.

 

2. Die Geo-Sperre muss vom Rechteinhaber eingesetzt werden.

Weitere Voraussetzung des § 95a UrhG wäre, dass derjenige, der die Sperre verwendet, auch Inhaber der Nutzungsrechte ist, die durch den Abruf des Streams betroffen sind. Dazu ein Beispiel: Geht es um eine US-Serie, die auf hulu.com für deutsche User durch eine Geo-Sperre nicht abrufbar ist, dann müsste hulu.com auch Inhaber der Streamingrechte in Deutschland sein.

 

3. Als technische Maßnahme muss die Geo-Sperre auch wirksam sein.

Bei dieser Voraussetzung des § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG wird es ziemlich technisch. Die Frage ist, ob Geo-Sperren auch wirksam sind und ob die Nutzung von Proxy oder VPN auch wirklich eine Umgehung dieser Maßnahme ist. Eine Umgehung wäre gegeben, wenn die Software die Geo-Sperre manipuliert oder ausschaltet. Dies ist aber nicht der Fall, denn es wird ja die IP-Adresse, die letztendlich die Inhalte abfragt, richtig übertragen. Die etwas findige Argumentation ist, dass die Geo-Sperre, die nur die „letzte“ IP-Adresse abfragt, nicht dazu konzipiert ist, festzustellen, wo der Nutzer seinen Standort hat. Die Geo-Sperren sind nach dieser Ansicht also nicht geeignet, die Weiterleitung der Daten an den Nutzer zu verhindern.

 

Im Ergebnis heißt dies, dass § 95a Abs. 3 UrhG nicht greift und dass die Software zur Umgehung von Geo-Sperren nicht mit der Software zum Überwinden von Kopierschutz zu vergleichen ist. Aber wie gesagt: Die Rechtslage ist hier in Deutschland zu diesem Thema aufgrund mangelnder Urteile nicht gefestigt und man könnte auch anders argumentieren.

 

Und die Nutzer? Was die Nutzer und eine mögliche Rechtswidrigkeit durch das Streamen angeht, gibt es unterschiedliche juristische Ansichten. Die eine Ansicht ist, dass es rechtswidrig ist, da beim Streamen eine Kopie des Films oder der Serie im Arbeitsspeicher entsteht. Nach anderer Ansicht ist diese Kopie von einer gesetzlichen Ausnahme (§ 44a UrhG) gedeckt, wenn das Streamen einer „rechtmäßigen Nutzung“ dient und selbst keine „wirtschaftliche Bedeutung“.

Wer tiefer in diese Thematik einsteigen will, dem empfehle ich folgende Links:

 

 

Einen Freibrief kann ich OkayFreedom aber nicht ausstellen. Was nämlich rechtswidrig ist, ist die Kopplung der Nutzung dieser Software an die Bestellung eines Newsletters. Denn die Eingabe einer E-Mail Adresse scheint Voraussetzung für die Installation zu sein. Ein Nutzer hat keine Möglichkeit, die Software zu installieren, ohne sich für den Newsletter anzumelden. Aber das nur am Rande…

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Interessante Fragestellung 🙂 Ich würde aus dem Bauch heraus allerdings genau andersrum entscheiden, denn

    Wenn ich nur eine Lizenz für US habe, dann errichte ich eine technische Möglichkeit (ob IP basiert oder wie auch immer), das nur in diesem Gebiet die Inhalte verfügbar sind.

    Wenn mein Kumpel in Amerika mir nun sein Netzwerk zur Verfügung stellt, dann kann ich das als Rechteinhaber gern akzeptieren. Ich würde das mit der „Privatkopie“ vergleichen.

    Wenn aber ein Dienstleister im großen Stil damit wirbt, eben genau diesen Schutzmechanismus zu umgehen, dann würde ich dagegen vorgehen wollen.

    Soweit zumin. mein Bachgefühl als Urheber. Man sollte sich vielleicht als Urheber mal auf das Territorium „Internet“ einigen und dafür Lizenzen vergeben 😀

  2. Hi Chris,
    vom Bauchgefühl her ist deine Einstellung nachvollziehbar.
    Solange hier aber der Gesetzgeber nicht tätig wird, kann man meines Erachtens solche Software hier weiter vertreiben. Denn man kann ja auch andere Dinge damit machen, als Sperren umgehen (anonym surfen).
    So war es ja auch bei Brennsoftware, die Kopierschutz umgehen konnte: Die kann ja auch zum privaten Backup genutzt werden, aber erst durch § 95a Abs. 3 UrhG wurde sie rechtswiedrig.
    Beste Grüße!

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