Urteilsbesprechung im ITRB zur möglichen Urheberrechtsverletzung durch Framing („Kirschkerne“)

Mit etwas Verspätung weise ich auf die Ausgabe 2/2013 der Zeitschrift „IT-Rechtsberater“ hin, in der eine Urteilsbesprechung von mir veröffentlicht wurde. In dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (6 U 73/12) ging es um die Frage, ob das Verbreiten von fremden Inhalten auf einer eigenen Webseite in einem sog. Frame aus rechtlicher Sicht ein Zueigenmachen ist und damit Haftungsansprüche auslöst.

 

Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Webseitenbetreiber hat auf seiner Seite Inhalte Dritter eingebunden. Dies erfolgte mittels „Framings„, was man sich als eine weitergehende Form der Verlinkung vorstellen muss, bei der fremde Inhalte auf der eigenen Seite eingebunden werden. Konkret handelte es sich um Inhalte von Amazon, die der Webseitenbetreiber auf seiner Seite in einem Frame eingebunden hatte und damit im Grunde Werbung für Artikel bei Amazon machte. Dies erfolgte mit Wissen von Amazon und der Webseitenbetreiber wies auf seiner Seite auch entsprechend darauf hin, dass es sich bei den geframten Inhalten um Darstellungen von Amazon handelte.

 

Das Problem war nun, dass ein Produktfoto zur Bewerbung eines Kirschkernkissens (und deswegen heißt das Urteil auch „Kirschkerne“) unerlaubt auf Amazon verwendet wurde. Der Rechteinhaber des Fotos wandte sich nun nicht an Amazon, sondern an den Betreiber der Webseite mit dem via Amazon geframten Foto.

 

Der Rechteinhaber argumentierte nun, dass er aufgrund der Darstellung des Fotos Ansprüche gegen den Betreiber der Seite habe, denn dieser hatte ja keine Erlaubnis, das Foto auf der Seite wiederzugeben. Das OLG Köln hat jedoch entschieden, dass der Webseitenbetreiber durch das Framing keine Rechte verletzt habe. Die Richter argumentieren, dass das Verlinken fremder Inhalte auf der eigenen Seite mittels Framings nicht unmittelbar für eine Rechtsverletzung ausreicht. Denn insbesondere durch den Hinweis auf die Partnerschaft mit Amazon habe der Betreiber die Fremdheit dieses Inhalts im Frame deutlich gemacht, was gegen ein Zueigenmachen spricht.

 

Das OLG Köln wies auch darauf hin, dass das Framing keine speziellen Prüfungspflichten auslöse. Erst wenn der Webseitenbetreiber Kenntnis von problematischen Inhalten habe, muss er reagieren und sich z.B. zur Klärung an seinen Vertragspartner (hier Amazon) wenden.

 

In ihrem Urteil stellten die Richter aber auch klar, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele und damit Framing ein gewisses Risiko bedeute. Dies wird auch dadurch deutlich, dass andere Gerichte diese Frage unterschiedlich beurteilen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.11.2011).

 

Für Webseitenbetreiber, für die die Darstellung fremder Inhalte ein Geschäftsmodell bedeutet (Affiliate-Marketing), heißt dies, dass der geframte Inhalt auch klar als ‚fremd‘ gekennzeichnet werden sollte. Erhält man Kenntnis von rechtlich problematischem Inhalt, dann sollte dieser unmittelbar entfernt und die Geschäftspartner informiert werden.

 

Für Rechteinhaber bedeutet dies, dass sie sich zuerst an den eigentlichen Verursacher wenden müssen (hier wäre das der Shopbetreiber auf Amazon bzw. Amazon selber), bevor der Framende damit rechtlich konfrontiert wird.

 

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