Wann Fotos von ehemaligen Mitarbeitern aus dem Unternehmensblog entfernt werden müssen

Viele Unternehmen machen sich das Internet und die damit verbundenen Kommunikationsmöglichkeiten zu Nutzen. Dazu gehört auch die Eigendarstellung, welche gerne mit Fotos von Mitarbeitern ergänzt wird.

Zu rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Bereich kann es immer dann kommen, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und nicht mehr möchte, dass die eigene Abbildung noch auf der Website des ehemaligen Arbeitgebers genutzt wird.

Nun hatte ein Gericht über einen Fall zu entscheiden, in dem es um ein Foto einer ehemaligen Mitarbeiterin in einem Unternehmensblog ging.

Die Rechtslage

Die Nutzung von Mitarbeiterfotos tangiert das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen. Erforderlich ist damit stets eine entsprechende Einwilligung des Mitarbeiters, wie sich aus § 22 KunstUrhG ergibt. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Allein aus dem Arbeitsvertrag kann man diese Einwilligung nicht herleiten, denn es gehört keineswegs zur generellen Pflicht eines Mitarbeiters, dass ein Foto von ihm veröffentlicht werden kann.

Im Streitfall muss derjenige, der das Foto verwendet, die Einwilligung der abgebildeten Personen(en) nachweisen können. Entschließt sich also ein Unternehmen dazu, Fotos der Mitarbeiter zu machen und entsprechend zu veröffentlichen, dann empfiehlt sich aus Unternehmenssicht stets eine schriftliche Vereinbarung über den Umfang der Fotonutzung. Nicht zuletzt bringt dies auch einen Transparenzeffekt für beide Seiten.

Der Fall: Das Foto im Unternehmensblog

Das Hessisches Landesarbeitsgericht (Az. 19 SaGa 1480/11) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem sich eine Wirtschaftskanzlei geweigert hat, das Foto einer ehemaligen Mitarbeiterin aus dem Unternehmensblog zu entfernen.

Während das Foto auf der Website nach Ausscheiden der Mitarbeiterin entfernt wurde, hat der ehemalige Arbeitgeber das Foto im Blog aber weiter genutzt und veröffentlicht. In dem Blogbeitrag wurde die Mitarbeiterin mit ihrem Foto vorgestellt und auf ihre Tätigkeitsbereiche hingewiesen.

Als Begründung für die Weiternutzung hat das Unternehmen vorgetragen, dass es sich – anders als das entfernte Foto auf der Website – nicht um eine werbende Seite für das Leistungsangebot des Unternehmens handele, sondern nur um einen News-Beitrag.

Dies haben die Richter des Landesarbeitsgerichts allerdings anders gesehen und dies vor allem mit den Folgen für die ehemalige Mitarbeiterin begründet, wenn man nach ihrem Namen im Internet suche:

„Sucht man im Internet über eine Suchmaschine den Namen der Verfügungsklägerin mit dem Zusatz „Rechtsanwältin“, wird man ausschließlich auf die streitgegenständliche Veröffentlichung und damit zugleich auf die Homepage der Kanzlei B verwiesen. Die Veröffentlichung auf der Website kann bei Dritten den unzutreffenden Eindruck entstehen lassen, dass die Verfügungsklägerin noch bei den Verfügungsbeklagten arbeitet. Etwas anderes folgt nicht aus der Angabe des Veröffentlichungsdatums. Einerseits springt das Datum nicht ins Auge. Andererseits können Nutzer davon ausgehen, dass eine professionell geführte Homepage aktualisiert wird. Das gilt insbesondere für einen Newsblog, der für sich in Anspruch nimmt, „news“, also aktuelle Meldungen mitzuteilen. Dass ein Nutzer einen Abgleich mit der Kanzleiseite vornimmt, um zu prüfen, ob die Angaben auf einer Website der Homepage mit den übrigen Daten auf der Homepage übereinstimmen, ist nicht zwingend zu erwarten.“

Da in dem Blogbeitrag bewusst auf die Individualität sowie der beruflichen Qualifikation der Mitarbeiterin Bezug genommen wurde, haben die Richter hier nach Ausscheiden aus dem Unternehmen einen Löschungsanspruch bejaht. Hinzukommen würden neben dem Persönlichkeitsrecht auch mögliche Wettbewerbsnachteile der ehemaligen Mitarbeiterin, wenn potentielle Mandanten auf die Website der Beklagten verwiesen werden würden, sie aber dort gar nicht mehr tätig ist.

Fazit & Handlungsempfehlung

Nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Unternehmen, sollten alle Fotos entfernt werden, die vor allem die Fähigkeiten oder den Bekanntheitsgrad der Person herausstellt. Dies gilt nicht nur bei der Profilseiten von Mitarbeitern, sondern auch für Newsblogs und andere Unternehmensprofile im Internet.

Anders ist die Lage dagegen, wenn der Mitarbeiter der Nutzung seiner Abbildung für eine allgemeine Werbung zugestimmt hat, da hier das Foto nicht in konkretem Bezug auf die Person verwendet wird. So besteht nur wegen des Ausscheidens eines Mitarbeiters keine Pflicht des Unternehmens, die Nutzung eines Werbeflyers einzustellen, auf dem dieser Mitarbeiter abgebildet ist. So hatte es das Landesarbeitsrecht Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 72/10) entschieden.

Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen, muss also zum einen geprüft werden, wie der Umfang der Nutzung vereinbart war und zum anderen in welchem Kontext die Abbildung verwendet wird:

 

  • Kommt es bei der Abbildung gerade auf diesen Mitarbeiter an (z.B. wegen dessen Qualifikationen) dann sollte das Bild nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen entfernt werden
  • Würde der Werbezweck (z.B. auf einem Flyer oder der Website) aber auch mit einem beliebig anderen Mitarbeiterfoto erfüllt werden, dann steht nicht die Individualität des Mitarbeiters im Vordergrund und das Foto muss nicht zwangsläufig entfernt werden.

Dass jeder Mitarbeiter klar über den Nutzungsumfang seines Fotos informiert werden muss, ist Voraussetzung für seine Einwilligung und die spätere Nutzung. Um hier Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt sich daher eine schriftliche Vereinbarung.

13 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Pingback: Fundraising-Wochenrückblick vom 12.-18.03.2012 | sozialmarketing.de - wir lieben Fundraising

  2. Ein wirklich sehr aufschlußreicher Beitrag der sicherlich so manches Risiko vermeidbar werden läßt wenn man sich an die von euch gestellten Informationen hält. Vielen dank dafür, ich werde mich mit dem Thema demnächst einmal etwas näher auseinander setzen.

  3. Pingback: Wann Fotos von Mitarbeitern von der Website löschen?

  4. „Würde der Werbezweck (z.B. auf einem Flyer oder der Website) aber auch mit einem beliebig anderen Mitarbeiterfoto erfüllt werden, dann steht nicht die Individualität des Mitarbeiters im Vordergrund und das Foto muss nicht zwangsläufig entfernt werden.“

    Den Teil finde ich wirklich interessant, aber ist das nicht völlig subjektiv ob der Mitarbeiter auf dem Foto durch einen anderen austauschbar ist oder nicht?

  5. Ich kann das Urteil nicht nachvollziehen – es drückt nur die fehlende Sensibilität des Gerichts mit dem Medium „Internet“ aus.

    „Einerseits springt das Datum nicht ins Auge. Andererseits können Nutzer davon ausgehen, dass eine professionell geführte Homepage aktualisiert wird. Das gilt insbesondere für einen Newsblog, der für sich in Anspruch nimmt, „news“, also aktuelle Meldungen mitzuteilen. “

    Natürlich müssen Business-Websites aktualisiert werden – aber auch Blogbeiträge im Nachhinein verändert? Eine Autorenbezeichnung gehört hier nun einmal dazu. Genau so gut müsste man dann Zeitungen „umschreiben“ und Autorennamen in Zeitungsarchiven unkenntlich machen, weil der damalige Autor nun bei einem anderen Blatt arbeitet. Absurd! Es gehört nun einmal zu einer üblichen Erwerbsbiografie, das Arbeitgeber gewechselt werden.

    Das mildere Mittel wäre hier m.E. ein Hinweis, dass die Autorin das Unternehmen verlassen hat.

  6. Ein sehr schön aufgebauter Artikel. Ich merke in meinem Umfeld oft, dass viele sich kaum Gedanken um Fotos und die Rechte seiner Besitzer machen. In dem beschriebenen Fall geht es um die Personen, die auf dem Foto sind, doch denken darüber wohl noch weniger Leute nach. Ich bookmarke nun den Blog von euch, sehr empfehlenswert, gleich nach dem Lesen auch Like Button geklickt!

  7. Ich habe mich mal relativ intensiv mit dem „Recht am eigenen Bild“ bzgl. gemachten Fotos, die dann auf einer Vereinswebseite online gestellt werden, beschäftigt.
    Aber das in diesem Artikel hat mir wieder ein bisschen mehr Aufschluss über das alles gebracht.

  8. Es kommt auf die Aussage des Flyers an. Wenn nur „irgendein Mitarbeiter“ abgebildet werden soll, dann spricht man von „austauschbar“. Das kann man also durchaus objektiv beurteilen, würde ich meinen.

  9. Das Unternehmen hätte es vermutlich leicht mit einem „Update“ des Blogbeitrags lösen können. Aber da laut Sachverhalt des Urteils nichts unternommen wurde und sogar der Anspruch zurück gewiesen wurde, ist ging es wohl nur noch um alles oder nichts.

  10. Pingback: Mitarbeiterfotos runter von der Website? |

  11. Hallo,

    was mich interessieren würde ist ein etwas abgewandelter Fall,
    Darf ich Fotos von mir, welche erstellt wurden als ich bei Firma X beschäftigt war, nach meinem ausscheiden selbst weiterverwenden ?
    Zb für eigenen Homepage oder werbung.

    lg

  12. Pingback: Fotos von der Weihnachtsfeier (FAQ) - LawbsterLawbster

  13. Wie sieht es aus wenn z.b ein Betrieb mit einem Foto wirbt auf dem die Person zu sehen ist und das trotz Ausscheiden nach Jahren? Welcher Gesetzliche Anspruch kann geltend gemacht werden?

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