Weiteren Schaden vermeiden: Richtiges Verhalten nach der Tauschbörsenabmahnung

Die Verletzung von Urheberrechten aufgrund der Teilnahme an sog. Tauschbörsen und dem damit verbundenen Upload von Dateien werden von den einschlägigen Kanzleien immer noch im großen Stil abgemahnt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Spielfilme, Pornos, Musikalben bzw. einzelne Songs, Hörbücher oder Software handelt.

Wenn die Abmahnung erst mal im Briefkasten gelandet ist, lassen sich viele Anschlussinhaber von einer Anwaltskanzlei vertreten. Im Fokus der Beratung sind dann der Unterlassungsanspruch und der Zahlungsanspruch der Gegenseite. Soweit die Abgemahnten dann eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben, ist aber oft nicht ganz klar, welche rechtlichen Folgen damit verbunden sind.

Folgen einer Unterlassungserklärung

Zunächst einmal sollte klar sein, dass die Unterlassungserklärung mindestens 30 Jahre gültig ist. Das bedeutet, wenn derjenige, der die Erklärung unterschrieben hat (sog. Unterlassungsschuldner) gegen die Erklärung verstößt, eine Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zahlen muss. Die Höhe der Vertragsstrafe wird je nach Ausmaß der Rechtsverletzung mehrere tausend Euro betragen.

In welchem Fall genau gegen die Erklärung verstoßen wird, ist jeweils von dem Inhalt der Unterlassungserklärung abhängig. Wird z.B. zugesichert, das Album „Greatest Hits“ von Elvis nicht mehr im Internet zu verbreiten, dann ist eine Vertragsstrafe an die Plattenfirma zu zahlen, wenn der Unterlassungsschuldner dieses Album entgegen seiner Zusicherung doch wieder verbreitet hat.

Zwar hat man sein eigenes Verhalten meistens ganz gut unter Kontrolle, aber das Problem ist, dass die Vertragsstrafe auch fällig ist, wenn jemand anderes, z.B. Haushaltsangehörige oder Besucher den Internetzugang benutzt und das Album in einer Tauschbörse anbietet.

Zukünftige Abmahnungen vermeiden

Anschlussinhaber, die einmal eine Abmahnung bekommen haben, merken schnell, wie „verwundbar“ sie doch sind, obwohl sie sich im vermeidlich anonymen Internet bewegen. Inwieweit man weitere Abmahnungen aufgrund bisheriger Tauschbörsenaktivitäten einschränken kann, wird Ihnen Ihr Anwalt sagen, den Sie mit der Abwehr der Abmahnung beauftragt haben. Sehr wichtig ist aber auch, dass in Zukunft die Gefahr weiterer Abmahnungen ausgeschlossen wird. Problematisch ist dies, wenn mehrere Personen einen Anschluss nutzen, wie in einer Familie oder Wohngemeinschaft.

Checkliste zur Vermeidung weiterer Abmahnungen und Vertragsstrafen

  • Sicherheitshalber alle Tauschbörsenprogramme deinstallieren. Denn bei Tauschbörsennutzung führt schon der Download (das Herunterladen) einer Datei zum automatischem Upload (Verbreiten) der Datei.
  • Alle Personen im Haushalt über die Gefahren der Tauschbörsennutzung aufklären und die Teilnahme verbieten. Behalten Sie immer einen Überblick, wer über Ihren Internetanschluss im Netzt surft, denn auch auf dem Laptop von Freunden der Kinder kann sich z.B. Tauschbörsensoftware befinden.
  • Soweit möglich, sollten Sie die Internetnutzung Ihrer Haushaltsangehörigen überwachen.
  • Vorhandenes WLAN nach dem neusten Stand verschlüsseln, damit nicht der Nachbar heimlich mitsurft. Ein ausgeschalteter Computer bedeutet nicht, dass das WLAN auch ausgeschaltet ist. Wird das WLAN nicht genutzt sollte es am Router ausgeschaltet werden.
  • Das Passwort des Routers ändern, wenn dieses noch im Lieferzustand ist.

Soweit ein Unternehmen eine Abmahnung bekommen hat, sollte neben diesen Punkten auch eine sog. „Vereinbarung zur Internetnutzung am Arbeitsplatz“ mit den Arbeitnehmern abgeschlossen werden.

5 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. (ok vllt ein bisschen #offtopic, aber das wollte ich schon immer mal sagen :-))

    Mit einer Verteidigung a la „ich kann die Datei legal – auf keinem Wege – erwerben“ – Sachlage kommt man wohl auch nicht weiter?

    In den letzten Jahren hat sich sehr viel Positives bzgl der legalen Online Beschaffung von all erdenklichen digitalen Medien getan. Da gibt es bspw iTunes bei dem schnell und usability freundlich Musik und Filme gekauft und sogar geliehen werden können. Aber was ist mit der zeitgleichen Veröffentlichung von englischen Kinofilmen und englischen Serien? Wir als Deutsche haben nur die legale Möglichkeit zu warten. Auf die DVD. Oder auf die Veröffentlichung in iTunes. Die Ursprungsländer der Filme haben zusätzlich zum TV auch die Möglichkeit vieles online zeitnah auf der Senderseite anzuschauen. Da ist aber der Rest der Welt von ausgeschlossen (wird via IP Adresse geregelt).

    Welche Möglichkeiten haben also wir, in unserem Fall die Deutschen, die englischsprachige Filme und Serien bevorzugen, diese Filme und Serien anzuschauen? Das Warten. Oder das illegale Herunterladen der Filme und Serien. Ich bin mir sicher, das weiß auch die Filmindustrie. Leider ist es wohl nicht ganz so einfach die Rechte, die z.B. Pro Sieben für Fringe oder ein anderer Sender für House für Deutschland erworben hat, so einfach zu übergehen, wenn der Ursprungssender sein Online Angebot für die ganze Welt öffnet. Aber WEN kümmert das? Ich bin mir sicher viele Filesharer bzw. Downloader würden dafür zahlen, wenn es möglich wäre.

    Globalisierung hier. Globalisierung da. Wo bleibt der globale Gedanke in der Filmindustrie?

    Warten wir noch 2-3 Jahre dann wird sicher alles noch besser geregelt sein #hoffnung. Aber bis dorthin …

  2. Tja, ich denke, dass es leider in 2-3 Jahren nicht sehr viel anders aussehen wird. Es ist einfach noch zu viel Geld in dem Weiterverkauf der Rechte an die einzelnen Sender. Wenn Serien und Filme (legal) online auftauchen, dann eigentlich meist, wenn schon irgendwo Kohle mit dem Weiterverkauf der Rechte gemacht wurde. Nicht zuletzt werden auch die deutsche Sender bei dem Kauf der Rechte darauf achten, dass ihnen das Internet nicht die Werbeeinnahmen weg nimmt.

    Aber die Hoffnung stirbt zuletzt. 😉

  3. Ich bekam eine solche Unterlassungserklärung, allerdings nicht für etwas das Ich Selbst gemacht habe sondern was wohl jemand gemacht hatte der sich ins W-LAN eingehackt hatte. (Was sogar nachweisbar war/ist)

    Oder der den Windows-Computer meines Mitbenutzer infiziert hatte. Ich selbst benutze einen Mac und der ist extrem geschützt durch Firewalls/Krypto-Verschlüsselungen/Anti-Viren/Trojaner Software und Co.!

    Mittlerweile regelt ein Anwalt das für Mich mit der Gegenseite, ein Fachanwalt.

    Mich interessiert allerdings noch ein weiterer Aspekt in puncto Herunterladen.

    Als Beispiel mal eine aktuelle SCI-FI Serie welche bisher nur in den USA im Pay-TV auf SyFy läuft. Besagte Serie gibt es in DE/EU bisher nur Staffel1 und Staffel2 wird wohl erst in 2011/2012 nach DE/EU kommen.

    Wie verhält es sich nun, wenn Staffel2 im original Englischen aufgenommen wird von einem Pay-TV Kunden in den USA und dann ins Bit-Torrent Netzwerk hochgeladen wird und DE/EU Nutzer selbige Datei laden?

    Und wie verhält es sich darüber hinaus wenn dann 2011/2012 in DE/EU die Staffel2 erscheint im FreeTV in Synchronisierter Landes-Fassung und es dennoch weiterhin diese beschrieben Dateien im Bit-Torrent Netzwerk gibt und weiter geladen werden?

  4. Wenn Sie die Abmahnung erhalten haben, dann reicht es aus, wenn Sie alleine Inhaber des Internetanschlusses sind. Es muss nicht notwendiger Weise so sein, dass der Abgemahnte auch der Urheberrechtsverletzer ist. Der Grundsatz ist: Wenn Sie nicht genau sagen können, wer es war, dann haften Sie als Anschlussinhaber. Die Situation ist vergleichbar mit dem Verleihen eines Autos: Wenn Sie Ihr Auto verleihen und jemand über rot fährt, dann müssen Sie sagen, wer es war, oder zahlen selbst…

    Bei einem WLAN-Hack trotz Verschlüsselung nach aktuellem Standard sieht die Sache schon anders aus. In diesem Fall haben Sie ja alles in Ihrer Macht stehende getan, die Abmahnung würde also ins Leere gehen.

    Dem Urheberrecht ist egal, ob das Werk (Film, Serie, etc.) hier schon läuft oder nicht. Egal ist auch, welche Sprache das Ding hat. Solange jemand hier die Rechte an der Serie hat, kann man deswegen (theoretisch!) abgemahnt werden. Genaueres wird Ihnen sicher gerne Ihr Anwalt erzählen. 😉

  5. Danke für die Antwort. 🙂

    Ja die UA läuft wohl auch ins Leere, allerdings will das die Gegenseite so nicht akzeptieren und spielt nun „auf Zeit“ wie mein Fachanwalt meint der schon Erfahrungen mit dieser Kanzlei hat welche für Ihr Verhalten in „der Branche“ bekannt ist.

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