Zur Zulässigkeit von Werbung mit der Aussage „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer“

Ein Händler der unter anderem Haushaltsgeräte vertreibt, hatte eine Werbung mit dem Aufreißer „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer“ geschaltet. Die Besonderheit dabei war, dass die Werbung erst an dem Tag veröffentlicht wurde, als auch der Rabatt gelten sollte.

Hiergegen hat sich ein anderer Händler gewandt, der auch im Bereich der Haushaltswaren tätig ist. Der Fall ging über mehrere Instanzen und wurde nun vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 31.03.2010 – Az. I ZR 75/08) entschieden.

▶ Der Fall: Der Konkurrent, der gegen die Werbung vorgegangen war, war der Ansicht diese verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Hauptargument war, dass die Werbung am selben Tag geschaltet worden war, an dem das Angebot gelten sollte. Dadurch, so der Konkurrent, sei es berufstätigen Verbrauchern aufgrund des Zeitdrucks nicht möglich gewesen ist z.B. ein Preisvergleich mit anderen Anbietern durchzuführen. Dadurch seien die Verbraucher unsachgemäß beeinflusst worden, was ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) bedeutet.

▶ Das Urteil: Der BGH hat die Werbung nicht als wettbewerbswidrig eingestuft. Nach Ansicht der Richter liegt keine wettbewerbswidrige Beeinflussung der Verbraucher vor. Denn, so das Gericht, ein mündiger Verbraucher ist in rationaler Weise in der Lage mit einem derartigen Kaufanreiz umzugehen. Durch die Werbung komme es nicht zu unüberlegten Kaufentschlüssen und die Kunden würden nicht allein aufgrund dieser Werbung von Preisvergleichen mit anderen Händlern Abstand nehmen.

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