Am Ende des UWG findet sich eine so genannte „Schwarze Liste“ (Blacklist). In dieser werden 30 wettbewerbsrechtliche Verhaltensweisen aufgelistet, die immer als unlauter einzustufen sind. Dieses Verhalten ist nach der Liste damit per se unlauter. Damit muss das UWG nicht mehr durch die Gerichte interpretiert werden, wenn einer der 30 Fälle betroffen ist.
Synonyms:
Blacklist
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