Neue Auskunftspflicht im Urheberrecht: Wer sich um die Folgen des § 32d UrhG kümmern muss

Ab Juni 2023 müssen alle Vertragspartner von Urhebern proaktiv Auskunft erteilen. Die noch recht unbekannte Gesetzesänderung bedeutet auch eine Umstellung des Umgangs mit kreativen Inhalten im Unternehmen (Content Management).

Mit den neuen Änderungen im Urhebergesetz sollen künftig Urheber noch mehr geschützt werden. Bisher konnten zwar kreative Werkschaffende auch schon die Auskunft über ihre einzelnen urheberrechtlich geschützten Werke verlangen. Dies umfasst sämtliche Informationen über die Einnahmen aus der Verwertung des geschützten Werkes. Dazu gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden, Werke der Musik und Lichtbildwerke. Natürlich sind auch die anderen in § 2 Abs. 1 UrhG aufgezählten Werke damit gemeint.

Diesen Auskunftsanspruch hatte der Urheber in der Vergangenheit jedoch lediglich dann, wenn er oder sie bei den zuständigen Personen nachgefragt hat.

Der entscheidende Unterschied mit der Umsetzung der neuen DSM-Richtlinie ist, dass Ihnen nun nicht mehr nur die Möglichkeit der Nachfrage zusteht, sondern sie automatisch Auskunft von allen Personen, welche ihre Werke nutzen, erlangen sollen. Und das mindestens einmal jährlich.

Gut für Urheber, viel Aufwand für Unternehmen (z.B. Agenturen)

Das klingt zwar für Urheber und Künstler hervorragend. Denn ihnen gibt man mit der Anpassung des § 32d UrhG die Chance, angemessen und verhältnismäßig für ihre Arbeit entlohnt zu werden. Schließlich erlangen sie so einen besseren Eindruck darüber, was ihr Werk wirklich wert ist. Umso häufiger es verwendet wird, umso mehr können sie schließlich zukünftig auch für ihr urheberrechtlich geschütztes Werk verlangen.

Jedoch ist es für denjenigen, der das Werk nutzt, enorm zeit- und kostenaufwändig, die neuen Regelungen umzusetzen. Denn: die Vorschrift gilt nicht nur für neue geschlossene Nutzungsverträge ab dem In-Kraft-treten der Änderung des §32d UrhG, sondern auch für sämtliche bereits bestehende Verträge. Einen zeitlichen Riegel setzt der Gesetzgeber lediglich bei Filmwerken oder Laufbildern vor. Dort gilt die Rückwirkung „nur“ bis zum 01.01.2008 gemäß § 133 Abs. 3 S. 2 UrhG.

Was bedeutet das nun für Sie, wenn Sie Werke eines Urhebers nutzen?

Die neue Regelung der proaktiven Auskunftserteilung greift nur, wenn Unternehmen direkt mit Urhebern Verträge geschlossen haben.

Wenn Sie jedoch selbst keinen Vertrag mit dem Urheber abgeschlossen haben und lediglich die Nutzungsrechte über einen Drittanbieter gekauft haben (z.B. Getty Images oder iStock), so betrifft die neue Änderung Sie nicht. Denn, wer keinerlei Informationen über den eigentlichen Urheber hat, kann Diesem selbstverständlich auch keine Auskunft erteilen.

Kümmern Sie sich daher unbedingt zeitnah um die Umsetzung der Auskunftspflicht. Schreiben Sie die Urheber, von denen Sie Werke verwenden, an und fragen Sie, ob und wann Sie eine Auskunft über die Einnahmen aus der Verwertung des geschützten Werkes haben wollen. Bis zum 07. Juni 2023 müssen alle Vertragspartner der neuen Regelung nachgekommen sein.

Kommen Sie dringend ihrer Pflicht nach, um nicht durch die Missachtung des § 32d UrhG Ordnungsgelder zahlen zu müssen oder eventuelle Gerichtskosten tragen zu müssen. Auch könnten Sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden gemäß § 36d UrhG.

Ausnahmen von der Auskunftspflicht

Wenn Sie zwar Vertragspartner des Urhebers sind, es jedoch einen Ausschlusstatbestand im Sinne des § 32d Abs. 2 UrhG gibt, so müssen Sie der Auskunftspflicht natürlich auch nicht nachkommen.

Eine Ausnahme ist allerdings nur dann gegeben, wenn es sich um „lediglich nachrangige Werke“ handelt oder eine Inanspruchnahme des Werknutzers „unverhältnismäßig“ wäre.

Wenn der Urheber also den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes wenig prägt ist eine sogenannte Nachrangingkeit gegeben. Was dies im konkreten Einzelfall wirklich bedeutet, lässt jedoch weiterhin Fragen offen.

Solange sich noch kein Gericht zu der genauen Bedeutung geäußert hat, lässt sich ebenfalls nur spekulieren, was genau mit „unverhältnismäßig“ gemeint ist. Wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen der Werknutzung steht, sprich wenn Sie mehr Geld ausgeben müssten für die Auskunftserteilung, als das Werk eigentlich wert ist, so ist eine Unverhältnismäßigkeit vermutlich anzunehmen, was Sie von der Auskunftspflicht befreien würde. Jedoch lässt sich wohl als Anhaltspunkt nehmen, dass die Auskunft aller Beiträge einmal jährlich als nicht unverhältnismäßig anzusehen ist.

Zwar sind die einzelnen Rechtsbegriffe recht unbestimmt und lassen Spielraum für Interpretationen offen, jedoch sollen die in § 32d Abs. 2 UrhG aufgezählten Ausnahmen, wirklich nur in Sonderfällen greifen.

Fazit

Wichtig ist, die Auskunftspflicht nicht zu sehr auf die leichte Schulter zu nehmen. Die Folgen könnten sich am Beispiel von Werbeagenturen auch auf deren Kunden durchschlagen, wenn ein Urheber seinen Unterlassungsanspruch geltend macht.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  1. Bezieht das Unternehmen über Direktverträge mit den Urhebern urheberrechtlich geschützte Inhalte?
  2. Wenn ja, kann sich das Unternehmen auf eine Ausnahme von der Auskunftspflicht berufen? Das ist bspw. der Fall wenn die kreative Arbeit lediglich ein nachrangiger Beitrag ist und/oder eine mangelnde Verhältnismäßigkeit der Auskunftspflicht besteht.
  3. Führen die vorgenanngten Punkte zu einer klaren Auskunftspflicht, muss hierzu ein effizientes System implementiert werden, welches eine entsprechende Softwarelösungen erfordern wird.

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