Wenn das Urheberrecht hinter Unterricht und Forschung zurück tritt – Ein Überblick zu § 52a UrhG
Der Grundsatz im Urheberrecht ist klar: Möchte jemand fremde Werke nutzen, dann ist dies nur mit Einwilligung des Rechteinhabers möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können urheberrechtlich geschützte Werke aber auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich … Weiterlesen →