Wenn das Urheberrecht hinter Unterricht und Forschung zurück tritt – Ein Überblick zu § 52a UrhG

Der Grundsatz im Urheberrecht ist klar: Möchte jemand fremde Werke nutzen, dann ist dies nur mit Einwilligung des Rechteinhabers möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können urheberrechtlich geschützte Werke aber auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine dieser Ausnahmen ist das bekannte „Zitatrecht“ (§ 51 UrhG). Daneben gibt es eine weitere Ausnahme, die das Urheberrecht für Unterrichts- und Forschungszwecke lockern soll.

 

Nach § 52a UrhG können typische „Forscher“ wie Wissenschaftler und Studenten an Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen zur eigenen wissenschaftlichen Forschung Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften einem bestimmten Personenkreis öffentlich zugänglich machen. Davon können aber auch nicht hauptberuflich wissenschaftlich tätige Praktiker profitieren, die sich zum Beispiel über den Stand der Wissenschaft informieren oder einen wissenschaftlichen Beitrag schreiben wollen.

 

Was dabei unter einem „kleinen Teile eines Werkes“ zu verstehen ist, ist umstritten. Klar ist, dass – auch nicht Stück für Stück – ein komplettes Werk verbreitet werden darf. Einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften werden aber in den meisten Fällen unter § 52a UrhG fallen, wobei man sich auch an einer Größenordnung von 10 % – 20 % orientieren kann, die noch als zulässig angesehen werden. Als „Werke geringen Umfangs“ werden Kurzgedichte, Tonfolgen, Lieder, Erzählungen, Aufsätze und Novellen erfasst. Hierbei orientiert man sich an § 46 UrhG.

 

Natürlich gibt § 52a UrhG auch konkrete Vorgaben für diese Ausnahme vor. Soll die Zugänglichmachung nicht auf traditionelle Weise durch das Verteilen einer bestimmten Anzahl von Fotokopien oder einer begrenzt zugänglichen Kopiervorlage gemacht, sondern das Dokument zum Online-Abruf bereitgestellt werden, muss dieser Personenkreis noch durch konkrete und nach dem jeweiligen Stand der Technik wirksame Vorkehrungen (zum Beispiel mit einem durch Benutzername und Passwort geschützten Zugang) eingeschränkt werden.

 

Darüber hinaus darf die Zugänglichmachung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen, es darf also kein Geld dafür verlangt werden. Zu guter Letzt muss das Zugänglichmachen auch geboten sein, was bedeutet, dass der Zugang nicht auch auf einfacherem oder anderem Wege möglich sein sollte. In der Praxis wird von der Rechtsprechung jedoch keine hohen Anforderungen an die Gebotenheit gestellt, bereits die Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Betätigung durch einen gewissen Beschaffungsaufwand, wie etwa Wartezeiten bei der Fernleihebestellung, reicht aus.

 

Damit der Rechteinhaber des geschützten Werkes am Ende nicht leer ausgeht, steht ihm zum Ausgleich ein angemessener, nutzungsbezogener Vergütungsanspruch gegen den Zugänglichmachenden zu. Das Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2011 (Az. 6 WG 12/09) eine Staffelung von 4 EUR je Dokument bei bis zu 20 Teilnehmern  und 7 EUR je Dokument bei  21 bis 50 Teilnehmern als angemessen angesehen. Die Vergütung ist nicht an den Rechteinhaber direkt, sondern an eine Vergütungsgesellschaft (VG Wort)zu zahlen.

 

Wichtig: Wie sich aus § 137k UrhG ergibt, ist diese Ausnahme des Urheberrechts befristet und gilt bis zum 31.12.2014.

 

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