Der unberechtigte Dispute-Eintrag

Der Dispute-Eintrag ist ein wichtiges Werkzeug im Domainrecht. Jeder, der behauptet einen Anspruch gegen die Nutzung einer Domain zu haben (z.B. aus Markenrecht oder Namensrecht) kann bei der DENIC e.G. einen entsprechenden Dispute-Eintrag stellen (Formular hier).

 

Ein erfolgreicher Dispute-Eintrag hat zur Folge, dass der Inhaber einer Domain diese nicht mehr nach Belieben an andere übertragen kann. Und falls der Inhaber seine Domain löschen sollte, dann würde derjenige der einen Dispute-Eintrag zu seinen Gunsten erreicht hat, automatisch der neue Domaininhaber.

 

Der Dispute-Eintrag ist also ein wirksames Mittel, um vor und während eines Domainstreits die Übertragung der Domain zu verhindern und wird oft beantragt, bevor die rechtliche Auseinandersetzung beginnt. Von dem Antrag und der späteren Eintragung bekommt der Domaininhaber nichts mit, er wird also nicht von der DENIC darüber informiert. Ein Dispute-Eintrag hat eine Laufzeit von einem Jahr.

 

Problematisch für den Domaininhaber wird es immer dann, wenn ein unberechtigter Dispute-Eintrag vorliegt,  oder Antragssteller nicht die rechtliche Auseinandersetzung sucht und der Domaininhaber dann bis zu einem Jahr eingeschränkt ist.

 

Zwar prüft die DENIC, ob der Antragssteller eines Dispute-Eintrags ein Recht an der Domain haben könnte anhand von Unterlagen (Markeneintragung, Handelsregisterauszügen, etc.). Aber eine rechtliche Prüfung der DENIC erfolgt naturgemäß nicht.

 

Der Domaininhaber kann sich aber gegen einen unberechtigten Dispute-Eintrag wehren. Da die DENIC auf Nachfrage stets Auskunft erteilt ob und wenn ja durch wen ein solcher Eintrag vorliegt, kann der Domaininhaber entsprechend seinen Anspruch auf Lösung des Dispute-Eintrags geltend machen. Der Anspruch auf Lösung erfolgt aus § 823 Abs. 1 BGB.

 

Die DENIC interessiert sich ansonsten wenig für die rechtliche Auseinandersetzung zwischen Domaininhaber und Anspruchsteller. Nur eine Rücknahme des Antrags oder ein gerichtliches Urteil führt zur Löschung des Antrages durch die DENIC.

 

Sollte keine außergerichtliche Einigung möglich sein, dann kann der Domaininhaber im Rahmen einer sogenannten negativen Feststellungsklage den Sachverhalt von einem Gericht prüfen lassen.

 

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