Besonderheiten bei einem Web-Design-Vertrag

Juristisch gesehen handelt es sich bei Website-Erstellungsverträgen um Werkverträge. Da eine Website aber kein herzustellender Kleiderschrank ist, sind vertragliche Regelungen zu empfehlen, um die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts an die moderne Materie anzupassen.

  • Es sollte vom Kunden ein sog. Lastenheft erstellt werden. Diese enthält die enthält die Spezifikationen der sachlichen und funktionellen Anforderungen, die der Kunde an die Website stellt. Bei kleineren Projekten ist ein Lastenheft nicht immer erforderlich.
  • Wichtiger hingegen ist das Pflichtenheft. Dies regelt die technische Umsetzung sachlichen und funktionellen Kundenanforderungen und gibt die genauen Leistungen wieder, die der Webdesigner zu erbringen hat. Die Erstellung des Pflichtenheftes sollte nicht vernachlässigt werden, denn es legt den vertraglich geschuldeten Erfolg fest.
  • Wichtig ist ebenfalls die Regelung der „Abnahme“ der Website durch den Besteller. Dazu gehört auch die Vereinbarung über eine mögliche Testphase.
  • Die Regelung der Vergütung umfasst in der Regel die Art der Bezahlung (z.B. Pauschalvergütung) und deren Fälligkeit.
  • Die Gewährleistung ist ein wesentlicher Punkt. Es muss geklärt werden, was bei Mängeln an der Webseite erfolgt. In der Regel erhält der Webdesigner eine Mängelanzeige und eine Frist innerhalb welcher der Mangel zu beseitigen ist. Zu klären ist aber vor allem, wie lange die Gewährleistungszeit betragen soll.
  • Die Abmahnwelle von Getty Images hat gezeigt, dass unbedingt geklärt werden muss, dass der Webdesigner keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber muss sich sicher sein, dass der Webdesigner nur Software oder Dateien verwendet, zu denen er berechtigt ist.
  • Sonstige Bestimmungen über Kündigung des Vertrages, Rücktrittsrechten, Gerichtsstandort sowie Geheimhaltung sind auch regelmäßig Gegenstand von Webdesign-Verträgen.
  • Auch Folgeleistungen wie Pflege und Wartung der Website können bereits geregelt werden.

Ist eine anwaltliche Mitwirkung für die Erstellung eines Vertrages erforderlich, dann stellt sich die Frage nach der Vergütung. Denkbar sind entweder ein Pauschal- oder ein Stundenhonorar. Bei einer Pauschalvereinbarung bietet sich eine Ausrichtung an den gesetzlichen Gebühren an.

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