Der Künstlername

Freischaffende nehmen häufig Künstlernamen an, weil ihr eigener Name nicht gängig ist und nur schwer zu erinnern ist. Oftmals werden sie aber auch aus Privatsphärenschutzgründen verwendet oder es handelt sich um übernommene Spitznamen.

 

Grundsätzlich kann man einen Künstlernamen auch ohne Eintragung oder Anmeldung nutzen, allerdings ist es im Streitfall schwer nachzuweisen, dass dieser Alias zu der eigenen Person gehört. Daher stellt sich die Frage, wie ein Künstlername geschützt werden kann. In Deutschland gibt es insbesondere zwei Möglichkeiten – die Eintragung des Künstlernamens in den Personalausweis und/oder die Anmeldung des Alias als Marke.

 

Eintragung des Künstlernamen in den Personalausweis

Zunächst kann man bei der Beantragung des Personalausweis, oder im Nachhinein durch Anmeldung, beim Einwohnermeldeamt den Künstlername in den Personalausweis eintragen lassen. Hierfür ist die Glaubhaftmachung der überregionalen Nutzung des Namens notwendig. Dazu kann der Namensträger alle möglichen Unterlagen einreichen, wie z.B. Mitgliedschaft in einem Künstlerverein, Flyer, Zeitungsartikel, Veranstaltungszeitschriften, Abrechnungen unter dem Künstlernamen, Domainregistrierungen oder die Markenanmeldung und Ähnliches. Es liegt dann allerdings im Ermessen der Behörde die Eintragung zu bewilligen. Der Vorteil der Eintragung liegt auf der Hand: nur so kann eindeutig die Zuordnung des Künstlernamens zu einer Person vorgenommen werden.

 

Mit dem Künstlernamen steht dem Betroffenen an diesem auch ein Namensrecht zu aus dem er rechtlich gegen Verletzer seines Namens vorgehen kann (§ 12 BGB). Dieses Schutzrecht entsteht durch Ingebrauchnahme des Künstlernamens und ist aber nur dann dem Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist.

 

Eintragung als Marke

Darüber hinaus ist es möglich seinen Namen als Marke anzumelden. Dies kann als Wortmarke geschehen oder auch als Wort-/Bildmarke, wenn eine entsprechende Grafik beigefügt werden soll. Die Markenanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt vorzunehmen und gibt dem Künstler einen Schutz von 10 Jahren, der allerdings gegen eine Gebühr jeweils verlängert werden kann. Dem Inhaber der Marke stehen mit der Eintragung umfassende Rechte zu. Zu den wichtigsten zählen die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber Verletzern.

 

Wird der Künstlername nicht als Marke eingetragen, so kann ein Dritter diesen Namen als Marke eintragen lassen und dem Künstler ggf. sogar verbieten den Namen weiter im geschäftlichen Verkehr zu Nutzen. Allerdings hängt dies stark vom Einzelfall ab. Grundsätzlich ist es aber aus diesem Grund sinnvoll seinen Künstlername als Wortmarke anzumelden oder ggf. das Eintragungsregister zu „überwachen“ und ggf. bei Neueintragung des entsprechenden Namens Einspruch einzulegen.

 

Künstlername und Urheberrecht

Neben diesen Möglichkeiten, regelt das Urheberrecht, dass der Urheber selbst bestimmen kann unter welcher Bezeichnung er genannt werden will (§ 13 UrhG). Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Künstler anonym bleiben will und es vermeiden will, dass er als Person mit seinem Werk in der Öffentlichkeit in Verbindung gebracht wird.

 

Aber auch in Fällen, in denen der Künstler mit seinem gängigeren und einfacheren Künstlername auftreten will, ist es für ihn von Vorteil, wenn er bestimmen kann unter welcher Bezeichnung er als Urheber eines bestimmten Werkes genannt werden will. Im Weiteren hilft eine Bezeichnung mit dem Künstlernamen auch den entsprechenden Nachweis für die Glaubhaftigkeit der (überregionalen) Nutzung des entsprechenden Namens zu bringen, die für die Eintragung des Künstlernamens im Personalausweis notwendig ist.

 

Fazit

Es kann also zusammengefasst werden, dass man als Freischaffender grundsätzlich Verträge unter seinem Alias schließen kann und sich auch bei seinen Kunden unter dem Künstlername vorstellen kann. Ein Urheber kann z.B.  auch selbst bestimmen unter welcher Bezeichnung er genannt werden will.

 

Problematisch wird es erst dann, wenn es um die Nachweisbarkeit geht, dass der entsprechende Künstlername einer Person zuzuordnen ist und ihr daher die entsprechenden Ansprüche zustehen. Deshalb ist es sinnvoll als „Unbekannter“ Künstler zunächst eine Domainregistrierung vorzunehmen, ggf. den Namen bereits als Marke eintragen zu lassen, und zu gegebener Zeit, nach Erlangung einer gewissen Bekanntheit nach Ingebrauchnahme seines Namens, diesen beim Einwohnermeldeamt in den Personalausweis eintragen zu lassen.

 

4 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Hallo Herr Dramburg,

    vielen Dank für Ihre Hinweise. Einsteigen möchte ich bei Ihrem Hinweise der Domainregistrierung. Wie soll ich unter meinem Pseudonym, welches ich aus Schutzgründen für die Veröffentlichung meines ersten Buches verwenden möchte, eine Domain registrieren? Anonyme Registrierung ist in Deutschland verboten – soweit ich weiß. Melde ich sie auf meinem Namen an, erscheint bei denic mein Klar-Name und Anschrift. Also müsste ich sie über eine andere Person anmelden – und schon geht das Durcheinander los. Oder habe ich etwas übersehen?

    Das mit dem Eintrag in den Personalausweis verstehe ich nicht. Ich wähle doch ein Pseudonym, weil ich nicht bekannt werden will. Wenn ich jedes Mal mit Vorzeigen meines Ausweises diese Anonymität verlasse, was hat das Pseudonym noch für einen Sinn? Ich habe auch gelesen, dass der Eintrag in den Perso – nachdem es zeitweise gar nicht mehr möglich gewesen ist – dazu dienen soll, dass eine – unter dem Pseudonym BEKANNTE Personlichkeit – sich eben auch als diese Person ausweisen kann. In diesen Status kommen wohl die wenigsten Autoren …

    Vielen Dank
    mit freundlichem Gruß
    Sybille Kaiser

  2. Ein Pseudonym hat ja nicht nur den Hintergrund der Anonymität. Oft geht es ja auch darum einen griffigen oder besonderen Namen zu benutzten.
    Zudem ist eine Domainregistrierung ja auch durch Dritte möglich. Der, der die Webseite nutzt, muss nicht zwingend der sein, der sie registriert hat.

  3. Pingback: Jurablogs für den Anwalt - Anwalt im Netz Teil 3

  4. Guten Tag,
    darf ich im Impressum meines Blogs ausschließlich meinen Künstlernamen angeben oder muß dort nur mein Realname erscheinen bzw. beide, z.B. Selena Salis c/o Sandra Mayen?
    Ich publiziere im Internet und möchte dort ungern mit meinem Realnamen erscheinen, bin dort auch mit meinem Künstlernamen bzw. Pseudonym schon seit geraumer Zeit bekannt. Aufträge wie z.B. Artikel möchte ich auch gern unter dem Künstlernamen schreiben – ist es korrekt, in der Rechnung dann auch ausschließlich den Künstlernamen zu verwenden oder muß ich beide Namen angeben? Das kann schließlich zu Irritationen führen?

    Mit freundlichen Grüßen
    S. Mayen

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