Das der Name von Personen oder Unternehmen nicht schutzlos ist, ist bekannt. Ausgangspunkt für den Schutz ist § 12 BGB, der dem betroffenen Namensträger bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch einräumt.
In diesem Beitrag soll es aber konkret um den Schutz von Spitznamen anhand des folgenden Beispiels gehen: Kann auch die Verwendung eines Spitznamens unterlagt werden, wenn bspw. der Spitzname eines Prominenten für einen T-Shirt-Print im Zusammenhang mit der Fußball WM 2014 verwendet wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass Prominente auch Schutz ihres Spitznamens beanspruchen können, dies hat das LG München entschieden (AZ: 4HK O 12806/06; „Schweini-Wurst“) entschieden. Es führt hierzu aus, dass bei entsprechend bekannten Personen auch eine Individualisierung allein durch die Verwendung des Vornamens erfolgen und damit auch allein der Vornamen nach § 12 BGB geschützt sein kann. Entsprechendes gelte für Pseudonyme, Künstlernamen aber auch, wie hier, Spitznamen, sofern zwischen dem Spitznamen und der so bezeichneten Person ein Zuordnungszusammenhang besteht. Ein Unterschied zum bürgerlichen Namen einer Person bestehe darin, dass ein Schutzrecht, hier für Spitznamen, aber auch für Künstlernamen etc., nicht schon von Geburt an, sondern grundsätzlich erst ab Ingebrauchnahme entstehen könne.
Ingebrauchnahme des Namens
Zur Ingebrauchnahme führt das Gericht weiter aus, dass für die Schutzrechtsbegründung durch Ingebrauchnahme durch den Namensträger nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind. Anders als beim Künstlernamen, den der Namensträger eigenständig wählt und dessen Ingebrauchnahme er nach Zeit und Umfang selbst bestimmt, entstehe ein Spitzname regelmäßig eher durch das Verhalten Dritter im Umfeld einer Person, die ihr diesen zusätzlichen Namen geben. Die Ingebrauchnahme erfolge dann spätestens, wenn der Spitzname von dessen Namensträger aufgegriffen und von ihm namens- und/oder kennzeichenmäßig verwendet werde.
Als Voraussetzung für den Namensschutz von Spitznamen lässt sich somit die Ingebrauchnahme durch den Namensträger in Form einer namens- oder kennzeichenmäßigen Verwendung, festhalten.
Ausnahme wegen Kunstfreiheit?
Eine Verwendung des geschützten Spitznamens eines Prominenten durch Dritte, wie z.B. als Aufdruck auf einem T-Shirt während der WM 2014, kann gegebenenfalls gerechtfertigt sein.
In Betracht kommt beispielsweise eine Rechtfertigung über die Meinungs- oder Kunstfreiheit. Handelt es sich bei der entsprechenden Verwendung des Namens um eine Namensparodie, Kritik oder eine Satire, dann kann dieser T-Shirt-Print grundrechtlich gerechtfertigt sein. Ist z.B. der Print auf dem T-Shirt besonders gestaltet und daher als Kunst anzusehen, muss die Kunstfreiheit gegen das Namensrecht und den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Prominenten abgewogen werden. Zumeist wird hier wohl die Kunstfreiheit oder die Meinungsfreiheit höher zu gewichten sein. So ging auch der BGH davon aus, dass die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit das einfache Namensrecht in jedem Fall überwiege. Weiterhin sei die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als nicht sehr hoch zu betrachten, denn dieser betrifft (zumeist) allein den vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH 05.06.2008 – I ZR 223/05).
Zurück zum Beispiel bedeutet dies, dass der bloße Aufdruck des Namens eines Fußballspielers im Zusammenhang mit den Namen anderer Nationalspieler, gerade im Zeitraum der WM 2014, Solidarität gegenüber den Spielern ausdrücken soll und darauf hindeutet, dass es sich um ein „Fanshirt“ handelt. Durch eine schlichte Namensnennung auf einem einfarbigen Shirt ist ein prominenter Fußballspieler nicht in seiner Privatsphäre betroffen wodurch lediglich ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts angenommen werden kann. Es stellt sich daher im Weiteren die Frage, ob dieser Print als solcher Kunst i.S.v. Art. 5 III GG darstellt. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen.
Ausnahme bei aktuellen Ereignissen?
Eine Rechtfertigung aufgrund eines aktuellen Ereignisses, wie z.B. der Fußball WM 2014, kommt wohl nicht in Betracht. Bei solchen großen (Sport-)Events werden mit Lizenzen die meisten Gewinne gemacht, weshalb das vermögensrechtliche Interesse im Rahmen solcher Ereignisse regelmäßig sehr hoch ist. Es ist bekannt, dass bei solchen Events auch oft versucht wird mit sog. „Guerilla-Marketing“ das Image und den Goodwill des Events selbst oder der Beteiligten auszunutzen, um gerade ohne entsprechende Lizenzgelder zahlen zu müssen, den eigenen Umsatz zu fördern. Darüber hinaus hat der BGH den Schutz vor widerrechtlicher Vermarktung eindeutig gewährt. In seiner Rennsportgemeinschaft-Entscheidung (BGH – I ZR 73/79) hat er den Grundsatz festgelegt, dass das Persönlichkeitsrecht dem einzelnen einen generellen Schutz vor widerrechtlicher Vermarktung gewährt, was zur Folge hat, dass diesem die Entscheidung vorbehalten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in einer Werbung verwendet wird.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Prominenter die Benutzung seines Spitznamens im Einzelfall verbieten kann, wenn er in seinem vermögensrechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt ist. Ein solcher Eingriff in das Recht eines Prominenten kann aber durch die Meinungs- oder Kunstfreiheit gedeckt sein, sodass unter entsprechenden Umständen eine Verwendung des Spitznamens eines prominenten Fußballspielers als T-Shirt-Print nicht verboten werden kann.
Sehr geehrter Hr. Dramburg,
eine Frage dazu:
Wie verhält es sich in dem Fall, wo jemand einem Protagonisten in seinem Buch einen Spitznamen geben möchte, den ein bekannter Serien- und Musik-Star aus den USA mit deutschem Background und einem sprechenden Auto verwendet?
Ist das rechtlich ok? Der Schauspieler wird darin nicht beleidigt.
Lg aus Österreich
Guten Tag
das kommt im Einzelfall darauf an, wie der Spitzname verwendet wird.
Aber vom Grundsatz her sehe ich kein Problem, wenn der Name im Rahmen eines Buches verwendet wird.
Beste Grüße
SD