Urheberrecht: „Buy-Out“-Klauseln in Verträgen

Gemäß § 31 Abs.1 UrhG kann der Urheber einzelne oder alle Nutzungsrechte an seinem Werk an einen anderen übertragen.

Vorformulierte Vertragsklauseln, durch die der Urheber dem Vertragspartner gegen einen Pauschalbetrag umfassend Nutzungsrechte einräumt, sogenannte Buy-Out-Klauseln, sind somit in der Praxis gang und gäbe – und bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs heftig umstritten.

 

Die höchstrichterliche Rechtsprechung

In seiner Entscheidung vom 31. Mai 2012 (I ZR 73/10) befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Zeitschriftenverlags, nachdem mehrere Gerichte (OLG Hamburg, OLG München, LG Mannheim) innerhalb eines Dreivierteljahres eine Reihe von Fällen zu Buy-Out-Klauseln zu entscheiden hatten. Darin hält der BGH Buy-Out-Klauseln grundsätzlich für zulässig, sowohl in Einzelverträgen, als auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 

Der Nutzung in Einzelverträgen stellt er dabei voraus, dass die Klauseln

objektiv zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Urheber eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung seines Werks gewährleisten.

Die Zulässigkeit von Buy-Out-Klauseln in AGB hingegen misst der BGH einzig am Transparenzgebot und nicht wie bis dato von den Instanzgerichten angedacht über eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.2 BGB an den Grundsätzen einer angemessenen Vergütung für jede Werknutzung (§ 11 S. 2 Urhebergesetz (UrhG)) und der größtmöglichen Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung der „Früchte“ seiner Arbeit (§ 31 Abs. 5 UrhG – sog. Zweckübertragungslehre).

 

Transparenzgebot

Die Nutzungseinräumung in AGB stellt nach Ansicht des BGH eine vertragliche Handlungspflicht dar, die nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.2 BGB unterliegen. Darüber hinaus sei der Anwendungsbereich der Zweckübertragungslehre, einer Auslegungsregel für Verträge, denen es an einer ausdrücklichen Regelung der Rechteeinräumung fehlt, nicht gegeben.

 

Nach dem Transparentgebot (§ 307 Abs.1 S.2 BGB) ist eine Klausel (auch) dann unwirksam, wenn sie nicht einfach, klar und deutlich die Rechte und Pflichten des Vertragspartners formuliert, also nicht transparent ist. Beispielsweise die Formulierungen, dass die Vergütung für nicht von dem Vertrag erfasste Nutzungen sich nach „einer gesonderten Absprache der Parteien“ richten soll, die Nutzung „zu Zwecken […] kooperierender Verlage“ als abgegolten gilt oder das Entgegenstehen „wichtiger Verlagsinteressen“ sind solche intransparente Klauseln.

 

Angemessenheitsprüfung

Weiterhin erklärte der BGH auch solche Klauseln für bedenklich, aber wirksam, bei denen mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehende Nutzungen abgegolten sein sollen:

Soweit […] nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen […].

Als unmittelbare Preisabreden, die bestimmen, welche Gegenleistung mit dem zu zahlenden Honorar vergütet wird, benachteiligen sie den Vertragspartner nicht von vorneherein und sind nur auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (§§32, 32 aUrhG) und möglicherweise nachträglich vertraglich anzupassen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG).

 

Alte Klauseln

Unwirksame Klauseln werden – soweit der Rest der Klausel noch Sinn macht – um den unwirksamen Teil gekürzt bzw. gestrichen und durch geltendes Recht ersetzt.

 

Neue, wirksame Klauseln

Wer die betroffenen Rechte und Rechteeinräumungen umfassend und genau beschreibt (am Besten einzeln aufzählen), kann eine wirksame Übertragung auch durch AGB bewirken, selbst wenn der eigentliche Vertragszweck überschritten wird. Unklarheiten und schwammige Formulierungen sollten unbedingt vermieden werden, um dem Transparenzgebot genüge zu leisten. Angesichts der Gefahr einer nachträglichen Vertragsanpassung selbst bei klaren Vergütungsvereinbarungen bietet sich statt einer reinen Pauschalvergütung eine eine Pauschalvergütung mit einer prozentualen Beteilung des Urhebers oder eine erfolgs- und umsatzabhängige Vergütungsvereinbarung an.

 

Fazit

Sind die Regelungen zum Buy-Ou“ und die Hornorarvereinbarung transparent und angemessen geregelt, dann ist eine umfangreiche Übertragung von Nutzungsrechten gegen ein Pauschalhonorar in AGB/Verträgen möglich. Ob das von beiden Vertragspartnern auch so angenommen wird, steht wieder auf einem anderen Blatt. Dazu ein lesenswertes pro/contra zu Buy-Out-Regelungen von der „Humboldt Law Clinic Internetrecht (HLCI)“, abrufbar unter Pro und Contra: Sind “Buy-Out”-Klauseln in AGB zulässig?.

 

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