Begriffe wie „(Werk)Titelschutz“ oder „Titelschutzanzeige“ begegnen einem öfter außerhalb des juristischen Lebens, aber eine konkrete Vorstellung hat man meist nicht. Dies soll dieser Beitrag ändern.
Das Thema ist für alle interessant, die sich schon mal gefragt haben, ob und wie eigentlich der Titel eines kreatives Produktes (z.B. Song, Buch, Zeitschrift) geschützt ist.
Sinn & Zweck eines Werktitels
Bücher-, Zeitschriften- oder Filmtitel sind nicht in der Regel nicht durch das Markenrecht geschützt. So wäre beispielsweise der Buchtitel „Heinz Strunk in Afrika“ nicht als Marke eintragungsfähig, da der Begriff zu beschreibend ist. Auch das Urheberrecht schützt die meisten Buch- und Zeitschriftentitel nicht, da diese meist zu banal sind.
An dieser Stelle springt der Werktitelschutz ein und sorgt dafür, dass auch beispielsweise auch einfache Serientitel (bspw. „Gute Zeiten, schlechte Zeiten“) geschützt sind. Geregelt ist dies in § 5 Absatz 3 MarkenG, wonach die „Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken“ geschützt werden. Als „sonstige vergleichbare Werke“ können übrigens auch Internetdomains, die Titel von Computerprogrammen oder Datenbanken fallen.
Unterschied zum Urheberrecht
Man darf den Titelschutz aber nicht mit dem Schutz durch das Urheberrecht verwechseln: Der Titelschutz dient dazu, verschiedene Werktitel (z.B. Zeitschriften) voneinander abzugrenzen. Der Schutz bezieht sich damit nur auf den Titel eines Werkes.
Das Urheberrecht hingegen schützt den Inhalt des Werkes, also beispielsweise die einzelnen Artikel und Fotos einer Zeitschrift.
Entstehung eines Werktitels
Für die Entstehung eines Werktitels ist zunächst erforderlich, dass der Titel überhaupt schutzfähig ist. Dies ist der Fall, wenn ein Werk unterscheidungskräftig genug ist. Eine Tageszeitung mit dem Werktitel „Zeitung“ wird hier nicht ausreichen, wohingegen „Berliner Zeitung“ genügt.
Die nötige Schwelle der Unterscheidungskraft ist abhängig von der Branche. Bei Rundfunkprogrammen, Zeitschriften und Zeitungen wird die Schwelle relativ niedrig angesetzt. Daraus folgt: Es bestehen geringere Anforderungen an Unterscheidungskraft von Werktiteln.
Ist der Titel schutzfähig, dann schreibt das Gesetz keine besondere Handlung vor, um einen Werktitel entstehen zu lassen. Der Titelschutz entsteht bereits durch die bloße Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr, also beispielsweise die Veröffentlichung einer Software zum Verkauf unter einer bestimmten Bezeichnung (bspw. „PowerPoint“). Ein Registrierungsverfahren, wie man es bei Marken gewohnt ist, sieht das Gesetz nicht vor.
Umfang des Schutzes
Besteht für ein Werk ein Titelschutz, dann ist es anderen untersagt, diese Bezeichnung in einer Art und Weise zu verwenden, die zu einer Verwechselung der beiden Werke führen kann. Eine Verwechslungsgefahr ist meist dann zu bejahen, wenn die Werke der gleichen Produktgruppe angehören (z.B. Bücher) und die Titel identisch oder ähnlich sind.
Die Anforderungen an die Verwechslungsgefahr sind zum Teil sehr streng und auch abhängig von der jeweiligen Branche. Bei einer bloßer mittelbaren Verwechslungsgefahr wird man meistens also nicht von einem Anspruch auf Unterlassung ausgehen können.
Fazit & Handlungsempfehlung
Die Titel sind neben dem Inhalt eines Werkes ein wesentlicher Bestandteil für seinen Erfolg. Ohne einen vernünftigen Titel hat es auch der beste Inhalt schwer, wirtschaftlich erfolgreich zu sein.
Daher ist es ähnlich wie beim Markenrecht wichtig, dem Schutz des Werktitels besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Das bedeutet: Sobald der Titel z.B. für ein zu erscheinendes Buch feststeht, sollte dieser geschützt werden. Und hier kommt die eingangs angesprochene Titelschutzanzeige ins Spiel: Zwar entsteht der Schutz eines Werktitels automatisch, wenn das Werk in Verkehr gebracht wird, aber dann kann es meist schon zu spät sein. Aus diesem Grund wird heutzutage die Schaltung einer Titelschutzanzeige in entsprechenden Medien (bspw. Titelschutzanzeiger oder Börsenblatt des Deutschen Buchhandels) durchgeführt. Eine solche Titelschutzanzeige enthält dann die Erklärung, dass ein bestimmter Titel für bestimmte Medien genutzt werden soll.
Durch diese Veröffentlichung können bereits im Vorfeld Rechte Dritter geklärt werden und zwar meist dann, wenn eine Änderung des Titels noch keine kostspieligen Auswirkungen hat.
Sehr interessanter Beitrag. Titelschutz kannte ich bisher nicht, wohl auch, weil scheinbar nur wenige prominente Konfliktfälle entstehen. Wie kann man sich denn vorab informieren, ob ein geplanter Titel evtl. bereits Titelschutz hat? Wie lange bleibt der Schutz bestehen? Muss der Titel konkret verwendet werden oder kann ich welche nur durch Anzeige im Titelschutzanzeiger für bestimmte Zeit schützen? Wenn man sich die Titel im Titelschutzanzeiger ansieht, könnte man vermuten, dass es einige Abmahnungen geben müsste, dann die geschützten Titel werden wegen der teilweise doch sehr allgemeinen Formulierung sicher von hunderten Leuten ohne Hintergedanken einfach benutzt. Mir scheint aber nicht, dass es hier zu vielen Klagen kommt, sehe ich das richtig?
Beste Grüße
Danke für den Kommentar. Es gibt durchaus einige Rechtsprechung zu dieser Materie. Sie sind vielleicht nicht so „bekannt“. Nur mal als Beispiel: Folgende Titel waren Gegenstand von Streitigkeiten „Winnetous Rückkehr“, „Dr. Sommer“, „Tagesschau“, „Der 7. Sinn“, „Spiegel“, usw. usf.
Nun, man kann nur in den einschlägigen Branchenkatalogen recherchieren oder eben den angesprochenen Medien zur Titelschutzanzeige.
Nach der Veröffentlichung des Titels im Rahmen einer Schutzanzeige sollte das Werk innerhalb von 6 Monaten auf den Markt kommen, sonst kann die Priorität erlöschen.
Viele Grüße
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Hab ich das richtig verstanden, dass jedes literarische Werk dann einen eigenen Namen, den es nur einmal gibt?
Wann läuft der Titelschutz dann aus?
Der Titelschutz endet, wenn die Bezeichnung für das Werk nicht weiter verwendet wird.
Der Titel eines literarischen Werkes dürfte dann nicht verwendet werden, wenn es zwischen beiden Werken eine Verwechselungsgefahr geben würde. Alleine nur auf den Titel kommt es nicht an, aber bei ähnlichen Inhalten spielt der Werktitel eine wichtige Rolle.
Wenn jemand ein Bühnenwerk „Mafiadinner“ nennt, darf ich dann meine Bilder Galerie auf meiner Homepage noch „Mafiadinner“ nennen? Mein Werk ist nämlich auch ein Mafiadinner aber heißt „Frei aber Tot!“. Und wenn ich das Wort „Mafiadinner“ als Link für meine Unterseite für meine Werke steht, ist das ok oder Werktitelschutz Verletzung?
Ich bitte um Verständnis, dass ich hier keine konkreten Fälle besprechen kann. Gerne können Sie mir eine E-Mail schreiben.