Markenrecht: Streitigkeiten mit Hilfe einer Abgrenzungsvereinbarung vermeiden

 

Darauf, dass Unternehmen sich regelmäßig mit der Registrierung von Marken beschäftigen sollten, haben wir schon öfter hingewiesen. Dies gilt sowohl für die nationale als auch die internationale Markenregistrierung.

Nicht immer lassen sich durch eine frühzeitige Registrierung einer Wortmarke oder einer Wort/Bildmarke alle Streitigkeiten vermeiden. In solchen Fällen sind aber Verfahren vor Gerichten oder den Markenämtern nicht der einzige Weg. Oft wird mittels einer vertraglichen Regelung – der sogenannten Abgrenzungsvereinbarung – ein „Nichtangriffspakt“ geschlossen, um derartige Verfahren zu vermeiden.

Die Verwechslungsgefahr

Rechtliche Streitigkeiten drohen im Markenrecht stets, wenn es Ähnlichkeiten zwischen Marken gibt. Man spricht in diesem Fall von der sogenannten Verwechslungsgefahr.  Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind folgende Punkte zu machten:

  • die Ähnlichkeit der Marke
  • die Ähnlichkeit der mit der Marke gekennzeichneten Produkte/Dienstleistungen
  • die Unterscheidungskraft der Marke

Selbst wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken möglich scheint, haben  mitunter beide Seiten kein Interesse an einem langen Rechtsstreit. Die Unternehmen entschließen sich aus diesem Grund meist dann für eine Abgrenzungsvereinbarung,  wenn der Ausgang eines solchen Verfahrens für beide Seiten schlicht ungewiss ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn beide Unternehmen im ähnlichen Geschäftsgebiet tätig sind oder aufgrund von Zusätzen der Marke eine Verwechslungsgefahr nicht eindeutig zu bejahen ist.

Inhalt einer Abgrenzungsvereinbarung

Bei der Abgrenzungsvereinbarung geht es darum, die Rechte des anderen anzuerkennen und bestimmte Handlungen zu unterlassen. Dazu erklärt meist das Unternehmen mit der jüngeren Marke, dass es die Marke nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nutzt. Es werden im Grunde die geschäftlichen Territorien markiert und erklärt, dass beide Marken eigenständig nebeneinander bestehen sollen.

Der Vertrag gilt nur zwischen den Unternehmen und nicht gegenüber Dritten. Daher sind entsprechende Klauseln erforderlich, wonach auch Rechtsnachfolger einer Vertragspartei an die Abgrenzungsvereinbarung gebunden sind.

Fazit

Eine Abgrenzungsvereinbarung kann als Friedensvertrag im Markenrecht verstanden werden und macht immer dann Sinn, wenn der Ausgang eines Rechtsstreits unklar ist, oder schlicht beide Parteien eine einvernehmliche Einigung vorziehen.

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