Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz

 

Regelmäßig kommt es bei der Thematik „Urheberrecht“ zu Fragen, die den Schutz eines Werkes betreffen. Es besteht Unsicherheit, welche Arbeit und wenn ja, wann überhaupt diese durch das Urheberrecht geschützt wird.

Dieser Beitrag soll die wesentlichen Punkte aufführen, die für eine Arbeit erforderlich sind, damit sie durch das Urheberrecht geschützt ist.

Das Werk

Damit eine Leistung unter den Schutzmantel des Urheberrechts schlüpfen kann, muss es sich unter die Kategorien Literatur, Wissenschaft, Kunst oder allgemeiner unter „persönliche geistige Schöpfung“ fallen.

Dazu ist die erste Voraussetzung, dass es sich um eine menschliche Arbeit handeln muss. Eine kreative Steinlaus muss daher leider auf urheberrechtlichen Schutz verzichten. Egal ist dem Gesetz dagegen, ob der Urheber im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist (Stichwort: Vollrausch).

Abschließend kommt hinzu, dass das Werk für Dritte wahrnehmbar sein muss (z.B. eine Skizze, Niederschrift, etc.).

Die Schöpfungshöhe

Die Schöpfungs- oder auch Gestaltungshöhe eines Werkes als weitere Voraussetzung soll bewirken, dass nicht alle geistigen Arbeiten urheberrechtlichen Schutz genießen können. Bei dem Erzeugnis muss die schöpferische Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommen. Dies ist z.B. bei der nüchternen Aufzählung von Fakten (z.B. Pressemitteilung) oder einem Anwaltsschriftsatz, der sich nur mit rechtlichen Fragen auseinandersetzt, selten der Fall.

Hinzu kommt, dass die Kreation ausreichend individuell sein muss. Individualität ist nicht gleichbedeutend mit „Neuheit“, sondern erfordert vielmehr, dass das Geschaffene Ausdruck der eigenen schöpferischen Persönlichkeit des Künstlers ist.

So hat zwar Loriot bei seinem Gedicht auf eine mythische Sagengestalt des Mittelalters  zurückgegriffen und sich bei Gedichten von Georg Trakl (1887-1914) inspirieren lassen, dennoch ist folgendes Glanzstück ausreichend individuell um unter den urheberrechtlichen Werksbegriff zu fallen:

Melusine!
Kraweel, Kraweel!
Taubtrüber Ginst am Musenhain!
Trübtauber Hain am Musenginst!
Kraweel, Kraweel!

(Loriot in „Pappa ante Portas“, 1991)

Nicht entscheidend für die Erfüllung des Merkmals „Schöpfungshöhe“ ist z.B. die Länge eines Werkes oder der Aufwand der Herstellung. Ein in 2 Minuten niedergeschriebener Fünfzeiler kann sowohl aufgrund seiner besonderen sprachlichen Form, als auch wegen seines individuellen Inhalts urheberrechtlich geschützt sein.

Das bedeutet, dass z.B. ein Wanderführer, der mehr bietet als die nüchterne Beschreibung der Routen, durch das Urheberrecht geschützt sein, eine 20-seitige Gebrauchsanweisung für einen Mixer der Modellreihe „Mini Pifi 4“ in der Regel nicht.

Zeitpunkt der Entstehung des Schutzes

An dieser Stelle besteht oft Unsicherheit, was nicht zuletzt an dem bekannten Copyright-Zeichen „©” liegt. Nach dem deutschen Urheberrecht entsteht der Schutz an einer kreativen Leistung im Zeitpunkt mit seiner Werkschöpfung, also mit dem wahrnehmbaren Ergebnis einer ausreichend kreativen Leistung, wie eben z.B. der Niederschrift eines Gedichtes über eine mythische Sagengestalt des Mittelalters.

Die Anbringung des „©”-Zeichens ist damit nach deutschem Recht nicht erforderlich.

Ach ja…

Danke, Loriot.

9 Kommentare Schreibe einen Kommentar

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  3. „Die Anbringung des „©”-Zeichens ist damit nach deutschem Recht nicht erforderlich.“

    Das wusste ich nicht. Interessant. Also, das bedeutet weniger Kunden mit „©-im-Footer“ Wunschen. Gut.

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  5. Kraweel! Kraweel!

    Danke für den Artikel, Herr Rechtsanwalt. Würde sich in meinen Augen für meinen eigenen Vorgang so anhören:
    – Ein Text zum Tagesgeschehen wird bebildert (wie hier mit gemeinfreien Wikipedia-Bildern)
    – Dazu kommt noch ein Foto aus der Google-Bildersuche, ohne (C), ohne alles
    – Das Foto ist eins unter 1000en, die allesamt in etwa gleich aussehen, es sieht wie ein Schnappschuss aus
    – Der Rechteinhaber, nicht der Urheber, verlangt nun Geld von mir, u.a. weil das Geschehen des Tages nicht mehr vorliegt

    Da die Kreation nicht hinreichend individuell in meinen Augen ist (Machen Sie mal die Google Bildersuche mit den Begriffen: Merapi 2011) und ein Schnappschuss schon gar nicht technisch einem Lichtbildwerk gleichkommt, denke ich, dass hier von Ihren Kollegen in Hamburg nur Geld eingetrieben werden soll, aber keineswegs ein Werk geschützt werden soll.

    Ist das Urheberrecht so ein Einfallstor für – ich will’s mal so sagen – Betrüger wie Ihre Kollegen? Ich zähle bestimmt nicht jeden Anwalt darunter, aber die eine Kanzlei ganz sicher.

    Wenn es Sie interessiert, besuchen Sie einfach mal meinen Blog unter dem folgenden Stichwort:
    http://www.henning-uhle.eu/tag/ksp

    Vielen Dank für Ihre Zeit,
    Henning Uhle

  6. Hallo Herr Uhle,

    danke für den Kommentar.
    Bei Fotos kommt es nicht auf die Schöpfungshöhe, also besondere Kreativität an. Auch Schnappschüsse fallen unter den urheberrechtlichen Schutz.
    http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html

    Zu Ihrem Fall kann ich leider wenig sagen. Gerne können Sie uns eine E-Mail schreiben, wenn Sie Beratungsbedarf haben. Kosten entstehen Ihnen durch eine erste Kontaktaufnahme selbstredend keine.

    Freundliche Grüße
    SD

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