Der Dispute-Eintrag bei DENIC und seine Löschung

Gibt es Streitigkeiten um einen Domainnamen ist in bestimmten Konstellationen ein Dispute-Eintrag eine Option. Der Dispute wird von einem Dritten bei der DENIC Eingetragen, wenn dieser glaubhaft macht, dass ihm Rechte an der Domain zustehen. Die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung sind auf der Internetseite der DENIC zu finden.

Der Zweck des Dispute-Eintrages ist es zu verhindern, dass die Domain auf einen anderen übergeht oder anderweitige Veränderungen eintreten, die den Anspruch eines Dritten an der Domain torpedieren könnten. Das heißt, wenn sich der Domaininhaber und ein Dritter wegen der Rechte an der Domain streiten, dann bezweckt der Dispute, dass bis die Auseinandersetzung zwischen Inhaber und Dritten geklärt ist, kein Domainwechsel statt finden kann. Der Dritte kann sich also seinen Rang an der Domain absichern lassen.

Zu beachten ist, dass der Dispute-Eintrag seiner Natur nach vorläufig ist und anfangs auf  ein Jahr begrenzt ist.

Stellt der Domaininhaber nun fest, dass ein Dispute eingetragen worden ist, dann stellt sich die Frage, nach einem Löschungsanspruch. Dieser besteht, soweit die Eintragung rechtswidrig war, also keine begründeten Rechte eines Dritten an der Domain bestehen.

Ist dies der Fall und löscht der Dritte den Dispute nicht, dann besteht die Möglichkeit diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Dabei kommt es darauf an, dass bewiesen werden muss, dass der Dritte den Dispute ohne Berechtigung eingetragen hat.

Zwar sind die rechtlichen Begründungen für den Beseitigungsanspruch des Disputes nicht einheitlich (§ 823 BGB oder Verletzung des Vertrags Domaininhabers mit der DENIC, der Schutzwirkung für den Domaininhaber entfaltet), aber sobald die Beweislage über das Recht an der Domain klar ist und für den Domaininhaber spricht, ist die gerichtliche Durchsetzung unproblematisch.

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