Pfändung einer Web-Domain

Hat der eine Person oder ein Unternehmen einen Zahlungstitel (z.B. durch ein Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid) gegen einen Schuldner, so kann die Forderung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gepfändet werden.

Bei der Pfändung einer Forderung denkt man zunächst an die klassischen Weg: Kontopfändung oder der Verwertung von gepfändeten Gegenständen.

Es gibt aber auch die Möglichkeit eine Internet-Domain zu pfänden. Rechtlich betrachtet, stellt eine Domain zwar kein anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 I ZPO dar, allerdings können die Ansprüche des Schuldners aus dem Vertragsverhältnis mit der DENIC gepfändet werden.

Pfändungsmaßnahmen gegen eine Domain kommen immer dann in Betracht, wenn die Internet-Domain einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellt und eine lohnende Verwertung möglich ist.

Weitere Fallbeispiele bei denen eine Pfändung einer Domain interessant ist:

  • Der Name der Domain ist identisch mit einem Markennamen. Dann stellt die Domainpfändung eine Ergänzung zu der Pfändung einer Marke.
  • Der Domain-Name soll weiter genutzt werden, da der Gläubiger ein Interesse daran hat (er ist z.B. auf dem gleichen Wirtschaftsgebiet tätig).

Zu richten wäre eine Pfändung gegen die DENIC. Denn diese ist bei der Pfändung einer Domain Drittschuldnerin, weil Gegenstand der Pfändung die Ansprüche des Schuldners gegenüber der DENIC sind.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Das Verfassen eines Kommentars ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Mehr Informationen in der Datenschutzerklärung.