Der Schutz von Inhalten auf Websites ist abhängig von der Art des Inhalts. Zum einen kann ein Schutz bestehen, wenn der Inhalt auf einer Website eine sogenannte geistige Schöpfungshöhe erreicht (z.B.: Foto, Gedichte, Software, etc.).
In diesem Beitrag soll es aber um den Schutz von Sammlungen von Beiträgen, Daten und Informationen gehen, also nicht um den Schutz von Fotos, Musik oder anderen Werken, die online zu Verfügung gestellt werden.
Websites und der Inhalt als Datenbanken können über zwei Wege geschützt werden: Zum einen, wenn die Daten und deren Zusammenstellung eine kreative Arbeit darstellt (1.) oder wenn die Daten aufgrund ihres Umfangs einen wirtschaftlichen Wert hat (2.).
- Websites sind häufig als Datenbankwerke über § 4 Abs. 2 UrhG geschützt. Eine digitale Datenbank kann in dieser Weise geschützt sein, sofern in ihr Beiträge gesammelt sind und die Auslese bzw. Anordnung der Beiträge eine persönlich-geistige Schöpfung darstellt. Die persönlich geistige Schöpfung ist vom Grundsatz her gegeben, wenn das vorhandene Material nach eigenständigen Kriterien ausgewählt oder unter individuellen Ordnungsgesichtspunkten zusammengestellt wird, also eine kreative Überlegung dahinter steht.
- Daneben kann ein Schutz über die §§ 87 a – 87 e UrhG bestehen. Geschützt werden „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind, sofern deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert“.
Der Schutz einer Datenbank setzt also entweder voraus, dass die zusammengestellten Informationen einen kreativen Hintergrund oder einen wirtschaftlichen Hintergrund haben. Die Rechtsprechung ist bei der Einordnung dieser Merkmale nicht einheitlich, so dass jeweils im Einzelfall entscheiden werden muss, wann ein Schutz durch das Urheberrecht besteht.
Liegt ein Schutz vor, dann umfasst dies ein fünfzehn Jahre währendes Recht des Datenbankherstellers, die Datenbank ganz oder in wesentlichen Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
Dies ist z.B. relevant bei der kommerziellen Verwendung fremder Netzinhalte, z.B. mittels virtueller Suchroboter. Neben den Suchmaschinen besteht aufgrund des Datenbankrechts auch ein Problem beim sog. Screen-Scraping bzw. Web-Scraping.
In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des OLG Köln (Az. 6 U 57/08) interessant, wonach die von Nutzern abgegebenen Bewertungen auf einem Bewertungsportal eine Datenbank darstellen kann, die rechtlichen Schutz genießt.
Abschließend bleibt somit festzuhalten, dass der Schutz von Datenbanken als Websites erst ab einem gewissen Aufwand besteht. Wann also der Schutz durch das Urheberrecht greift muss stets im Einzelfall entschieden werden.
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