Twitter und die juristischen Gefahren für Unternehmen

Viele twitternden Unternehmen ignorieren die rechtlichen Konsequenzen, die diese Form des Marketings in sich birgt. Aufgrund der Vielzahl von fehlerhaften Twitterauftritten ist daher mit einer neuen Abmahnwelle zu rechnen.

Es fängt schon mit der fehlerhaften Ansicht an, dass viele Twitterer annehmen, ihre Twitteraccounts werden ausschließlich privat genutzt. Berichtet jemand nur aus seinem Privatleben, ist der Fall klar. Liegt jedoch eine Mischung zwischen privaten und geschäftlichen Tweets vor, dann haftet man für alle Tweets dieses Accounts so, als ob alle geschäftlich wären.

Dies hat zur Folge, dass der Twitteraccount eines Unternehmers, der sowohl privat twittert als auch Werbung für sein Unternehmen macht, als geschäftlicher Account eingestuft wird. Die Folge dieser geschäftlichen Einstufung ist, dass die Anzahl der zu beachtenden Gesetze enorm ansteigt. Dies wiederum zieht eine größere Abmahngefahr nach sich, da die rechtlichen Vorgaben für Gewerbetreibende sehr viel weitreichender sind, als für Privatleute.

Rechtliche Fallstricke beim Beginn

Auch wenn es klar ist, sollte trotzdem auf den Twitternamen sowie den Avatar eingegangen werden. Denn wenn ein rechtswidriger Account erst einmal in Arbeit ist und man bereits Follower hat, dann wäre es fatal, wenn man diesen Account aufgrund eines unzulässigen Namens oder Avatars löschen muss. Von daher keine Twitternamen, die fremde Marken- oder Unternehmensbezeichnungen beinhalten.

Bei der Wahl des Avatars versteht es sich auch von selbst, dass hier keine Urheberrechte anderer verletzt werden dürfen. Also keine fremden Markenzeichen oder Unternehmenslogos, sowie keine fremden Grafiken oder Fotos.

Impressumspflicht bei Twitter

Diese Voraussetzungen sehen unter anderem vor, dass bei geschäftsmäßigen Telemedien ein Impressum erforderlich ist (§ 5 TMG). Demnach gelten für Twitter dieselben rechtlichen Bedingungen, wie für die Firmenhomepage, den Unternehmensblog oder das Firmenprofil bei Facebook. Darüber hinaus: Ein Impressum ist nicht nur eine juristische Notwendigkeit sondern zeugt auch von der Professionalität des Twitterers.

Wenn ein Unternehmen auf ohne Impressum twittert, besteht die Gefahr einer Abmahnung durch einen Konkurrenten, denn Unternehmer können wegen (fast) jeder Rechtsverletzung von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Als Konsequenz aus dem oben gesagt folgt: Unternehmen brauchen bei Twitter ein Impressum. Dies lässt sich mit den bescheidenen Möglichkeiten in Twitter am besten über einen Link direkt zum Impressum der Unternehmensseite im Feld “Web” bewerkstelligen. Andernfalls muss das Impressum entsprechend ins Hintergrundbild integriert werden.

Wettbewerbsrecht

Aus der Sicht des Wettbewerbsrechts, ist Twitter ebenso ein Werbekanal, wie es Print-, TV-, Radio- oder sonstige Onlinewerbung auch sind. Das heißt wiederum, dass für geschäftliche Tweets dieselben strengen Voraussetzungen wie für die anderen Werbearten gelten.

Beispielhaft ist zum Beispiel das Verbot der Mitbewerberverunglimpfung genannt (§ 4 Nr. 7 UWG). Selbst wenn die informelle Art bei Twitter dazu einladen mag, ein Link zu einem Youtube-Video in dem der Mitbewerber erniedrigt wird, zieht eine Abmahnung des Mitbewerbers nach sich, da dies eine „unlauterer geschäftlicher Handlung“ darstellt.

Das bedeutet, Werbung über Twitter ist genauso abmahnfähig, wie in anderen Medien, wenn zum Beispiel die Voraussetzungen von intransparenten Verkaufsförderungsmaßnahmen, unlauteren Gewinnspielen oder Verstößen gegen Marktverhaltensregelungen wie Preisangabenverordnung vorliegen. Und welches Unternehmen sich schon mal mit unlauterer Werbung auseinander setzen musste, weiß, dass dies sehr teuer werden kann.

Einen Einstieg in unzulässige Wettbewerbshandlungen bietet die neue „Black List“ im Anhang des UWG, den diese beinhaltet insgesamt 30 Wettbewerbshandlungen, die ohne eine entsprechende Erheblichkeitsprüfung (§ 3 Abs. 1 und 2 UWG) stets als unzulässig zu bewerten sind

Weitere Haftungsfallen

Unternehmen müssen beim Twittern auch die übrigen rechtlichen Besonderheiten beachten, von denen zwei beispielhaft aufgezeigt werden sollen:

  1. Keine Links auf rechtswidrige Inhalte. Diese Grundregel gilt für Twitter genauso, wie für andere Bereiche im Web. Mit Links können Rechte verletzt werden, soweit man sich den Verlinkten Inhalt zu eigen macht. Da man sich aufgrund der Kürze der Tweets nicht kritisch genug von fragwürdigen Links distanzieren kann, ist daher auf eine besondere Linkkontrolle zu achten.
  2. Kein sorgloses Retweeten von rechtswidrigen Inhalten. Sobald eine Twitternachricht eines anderen als eigene Nachricht weitergeleitet wird (Retweeten), macht man sich den Inhalt des kopierten Tweets zueigen, was zur Folge hat, dass man für den Inhalt genauso haftet, als hätte man den Inhalt selbst verfasst. Damit ist man beim Retweeten sehr schnell mit einer Urheberrechtsverletzung oder einem wettbewerbswidrigem Verhalten dabei.

Haftung für Angestellte und externe Mitarbeiter

Ein weiterer Brennpunkt von Twitter als Marketing Plattform liegt für Unternehmen in der Haftung für die durch die Angestellten getwitterten Inhalte. Denn wenn ein Unternehmen seine Angestellten oder gar externe Mitarbeiter für die Marketingmaßnahmen beauftragen, ist das Unternehmen verantwortlich für die unter seinem Namen geäußerten Inhalte. Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass im Rahmen einer internen Twitter-Richtline festgelegt wird, was die Mitarbeiter twittern dürfen (Werbung, über Kollegen, über interne Abläufe, etc.), was die Arbeitnehmer nicht twittern dürfen (Interna, persönliches Befinden, etc.) sowie die Art und Weise des Schreibstils (offiziell, persönlich, umgangssprachlich, etc.). Neben einem solchen sogenannten Twitter-Codex ist noch eine stichprobenartige Überprüfung der Tweets erforderlich, damit das Unternehmen seinen Überwachungspflichtet gerecht wird. Die Situation ist ein etwa vergleichbar mit der Internetnutzung durch Arbeitnehmer: Auch hier muss der Arbeitgeber festlegen, was gestattet ist und in welchem Umfang.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Verantwortlichkeit eines Unternehmens für einen Angestellten oder einen Dritten, der zwar privat twittert, aber „Werbung“ für ein Unternehmen macht, indem er die Produkte entsprechend vorstellt. Hier gilt der Grundsatz, dass jeder für seinen eigenen Twitteraccount verantwortlich ist und das Unternehmen nicht haftet, wenn kein Auftrag zum Twittern durch das Unternehmen vorliegt.

(Dieser Beitrag ist am 28.09.2009 in einem Blog der Wirtschaftswoche erschienen.)

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  1. Pingback: Abmahnung wegen Spam bei Twitter | Kanzlei für IT- & Onlinerecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht

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