Das Landgericht München (35 O 9639/09) hatte zu entscheiden, ob die namentliche Nennung einer Sozialarbeiterin im Internet rechtmäßig ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Nennung, die im Rahmen einer Streitigkeit über das Sorgerecht erfolgte, unzulässig war. Dem sorgerechtlich betroffenen Elternteil ist es nicht erlaubt, Texte oder Presseberichte unter Namensnennung der zuständigen Funktionsträger ins Internet zu stellen. Das betroffene Elternteil hatte argumentiert, dass die Veröffentlichung von der Meinungsfreiheit im Grundgesetz gedeckt sei. Dazu hat das Gericht ausgeführt:
Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG beruft und in der namentlichen Nennung der Verfügungsklägerin bereits eine Meinung erblickt, ist festzuhalten, daß dieses Grundrecht nicht einschränkungslos gewährt wird, sondern gemäß Art. 5 II GG seine Schranken findet in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Auch das in Art. 2 I GG verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit besteht nur insoweit, als nicht die Rechte anderer verletzt werden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
Die Entscheidung zeigt, dass die Namensnennung im Internet nicht hingenommen werden muss und gegen das Namens- sowie Persönlichkeitsrecht verstoßen kann. Über die Ansprüche als Betroffener wird hier etwas erläutert.
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