Die Panoramafreiheit

Das Urheberrecht schützt die Interessen an einem sogenannten Geisteswerk (Skulptur, Foto, etc.). Dieser Schutz geht vom Grundsatz her soweit, dass auch Werke, die in der Öffentlichkeit stehen (z.B. Skulptur auf einem Platz) davor geschützt sind, bildlich wiedergeben zu dürfen (z.B. ein Foto von der Skulptur zu machen).

Dieser strenge Schutzgedanke wird aber durch § 59 Urhebergesetz eingeschränkt. Ohne diese Regelung wäre insbesondere das Fotografieren und Filmen in der Öffentlichkeit kaum möglich. Als Folge ermöglicht es diese Regelung (sog. Panoramafreiheit oder auch Straßenbildfreiheit), dass z.B. Gebäude oder Skulpturen abfotografiert oder gefilmt werden dürfen, solange diese von öffentlichen Orten frei einsehbar sind. So ist z.B. ein Gebäude, das hinter einer hohen Hecke steht, nicht öffentlich einsehbar und ein Foto davon würde das Urheberrecht verletzen.

Die Abgrenzungen sind mitunter nicht immer leicht. So fällt der Innenhof eines Gebäudes beispielsweise nicht mehr unter die Außenansicht von Bauwerken. Schwierig wird es auch bei Außenansichten eines Bauwerkes oder diejenige Perspektive, die erst von Balkonen, Dächern oder aus der Luft sichtbar sind. Selbst wenn diese Ansichten von einem Café oder eine Aussichtsterrasse einsehbar sind, wird von den Gerichten angenommen, dass diese Außenansicht nicht „an“ öffentlichen Wegen erkennbar ist.

Auf den Zweck des geschossenen Fotos kommt es bei der Panoramafreiheit nicht an. Damit ist auch die gewerbliche Verwertung des geschützten Werkes erlaubt (z.B. für Postkarten, Filme, Bildbände, Reiseführer, etc.).

Die Panoramafreiheit wurde kürzlich durch drei Urteile des Oberlandesgerichts Brandenburg gestärkt (Urteile vom 18. Februar 2010, Az. 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09). Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, gewerbliche Fotoaufnahmen von Schlössern und Gebäuden, welche auf dem Gelände der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten entstehen, ohne Weiteres gewerblich genutzt werden dürfen.

Das Oberlandesgericht hat klargestellt, dass der Eigentümer eines öffentlich einsehbaren Gebäudes nicht vorab entscheiden könne, wer ein Foto eines Schlosses wie verwerten darf. Vielmehr hat auch der Fotograf das Recht, einen wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos zu ziehen. Denn wenn der Eigentümer die Entscheidung über die Nutzung hätte, würde dies eine unzulässige Einschränkung der gesetzlich geschützten Panoramafreiheit bedeuten. Derjenige, der nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, kann als Schutz den Zugang verbieten oder Vorkehrungen treffen, dass es nicht gesehen werden kann (Sichtschutz).

Außerdem, so das Gericht, sei der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg gerade deswegen übertragen worden, damit die Anlagen gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Und eben diese Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit enthält auch die Straßenbildfreiheit des § 59 Urhebergesetz.

 

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