Haftung bei unverlangter Telefonwerbung durch Dritte

Unternehmen die ihre Telefonwerbung durch Dritte durchführen lassen, können für das rechtswidrige Verhalten des Dritten haftbar gemacht werden.

Der Ausgangspunkt bei Ansprüchen wegen unverlangter Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen ist, dass diese Werbung grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.

Das Landgericht Bonn (Urteil vom 18.11.2009 – Az. 1 O 379/08) hat nun entschieden, dass einer Privatperson ein Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zusteht. Die Besonderheit war hier, dass nicht das Unternehmen selber den Anruf tätigte, sondern ein „autorisierter Vertriebspartner“. Das Gericht hat entschieden, dass sich das Unternehmen die rechtswidrigen Anrufe (als mittelbarer Störer) zurechnen lassen muss, wenn der „Vertriebspartner“ mit Wissen und Wollen des Unternehmens tätig wird und dabei rechtswidrig handelt.

Ferner hat das Gericht erklärt, dass eine Privatperson bereits bei einem einmaligen Anruf einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung des werbenden Unternehmens habe. Wenn das Unternehmen erklärt, die Privatperson sein nun „auf einer Blacklist“ vermerkt und somit werde es keine weiteren Anrufe geben, dann sei dies nicht ausreichend, um weitere Werbeanrufe in der Zukunft zu vermeiden. Es bleibt damit dabei, dass das Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgeben muss.

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