Anmeldung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz

Angesichts der konstant ansteigenden  Menge an Elektroschrott, dessen Entsorgung und Verwertung umständlich und teilweise mit hohen Kosten verbunden ist,  erließ die Bundesregierung im Jahre 2005 auf der Grundlage einer EU-Richtlinie das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“, kurz: Elektrogesetz (ElektroG). Das Gesetz, das Ende 2006 vollständig in Kraft getreten ist, regelt – wie der Name schon sagt – das Einbringen elektronischer Geräte in den Geschäftsverkehr, ihre Rücknahme und Entsorgung unter verbraucherschutz-, umweltschutz- und abfallrechtlichen Gesichtspunkten.  

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer  bei der Konzeption und Produktion ihrer elektronischen Ware auf eine gute Verwertbarkeit achten, die Ware bei einer zentralen Meldestelle, der Stiftung EAR, anmelden und anschließend die Entsorgung bzw. Verwertung der Ware gewährleisten müssen. Für den Verbraucher eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, seine nach 2005 gekauften, unter das ElektroG fallenden Geräte kostenfrei bei der nächtgelegenen Sammelstelle abzugeben.

 

Anmeldepflicht, Ausnahme

Welche elektronischen Geräte nach dem ElektroG angemeldet werden müssen, lässt sich § 2 Abs.1 ElektroG und der Aufzählung in Anhang I Liste der Kategorien und Geräte des ElektroG entnehmen. Grundsätzlich gilt die Anmeldepflicht also für Haushaltsgroß- und –kleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik sowie der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper,  elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte, bestimmte Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und automatische Ausgabegeräte.

 

Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht gilt gemäß § 2 Abs.1 ElektroG für elektronische Geräte, die lediglich Teil eines anderen, nicht anmeldepflichtigen Gerätes sind, also für elektronische Bauteile von ansonsten nicht-elektronischen Geräten. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass das elektronische Bauteil ein unselbstständiger Teil des übrigen Gerätes und notwendig für dessen Funktion ist (vgl. BT-Drs. 15/3930 S.20). Ist dies nicht der Fall und das übrige Gerät auch ohne das Elektroteil funktionsfähig, ist  das Gerät nach den Vorschriften des ElektroG anzumelden.

 

Gewicht der Ware

Für die Anmeldung elektronischer Geräte bei der Stiftung EAR (und die Berechnung der zu entrichtenden Abgabe!) ist die Angabe des Gerätegewichts in kg/t entscheidendes Kriterium. Gerade bei den oben genannten Geräten, bei denen das elektronische Gerät nur einen kleinen Teil des Gesamtgeräts und damit des Gewichts ausmacht, stellt sich die Frage, ob nur das Gewicht des elektronischen Geräts oder tatsächlich das Gesamtgewicht des anmeldepflichtigen Geräts anzugeben ist.

 

Maßgeblich hierfür ist die Eigenschaft des elektronischen Geräts  als „eigenständiges“ im Sinne des ElektroG. Nach der Rechtsprechung gilt ein elektronisches Gerät als eigenständig,  wenn es ohne unverhältnismäßigen Aufwand von dem (nicht-elektronischen) Restgerät getrennt werden kann, also ein Ausbau ohne unverhältnismäßige Kosten oder technische Schwierigkeiten möglich wäre (vgl. BayVGH, 20 ZB 10.401).

 

Angenommen wurde dies bereits dann, wenn für einen verständigen Laien wie auch einen Fachmann der Ausbau ohne größere Pobleme zu bewerkstelligen ist (vgl. VG Ansbach,  AN 11 K 12.00721). In diesem Fall ist eine Entsorgung des elektronischen Bauteils unabhängig von dem Restgerät möglich, sodass nur das Gewicht des elektronischen Bauteils angegeben werden muss. Handelt es sich jedoch um ein „uneigenständiges“ elektronisches Gerät, dessen Ausbau extrem umständlich oder teuer wäre oder den Rest des Geräts beschädigen würde, muss im Hinblick auf die aufwendige Entsorgung das Gesamtgewicht der anzumeldenden Ware angegeben werden.

 

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Das Verfassen eines Kommentars ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Mehr Informationen in der Datenschutzerklärung.