Was genau macht eigentlich die GEMA und warum? – Beitragsreihe zur GEMA (1/3)

Jeder Internetnutzer kennt die GEMA. Man braucht dazu kein Musiker zu sein. Über 9 Millionen Menschen haben sich bisher das Gangnam Style Video des südkoreanischen Rappers „Psy“ auf YouTube angeschaut. Will man es sich in Deutschland anschauen, bekommt man an Stelle eines bunten Musikvideos nur eine dunkle Sperrtafel zu sehen. Der Text darauf ist ernüchternd und viele User sind davon genervt: „Dieses Video ist in Deutschland nicht verfügbar, weil es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns Leid.“

 

Die GEMA ist mal wieder Schuld. Doch was ist überhaupt die GEMA? Woher nimmt sie die Macht Musikvideos zu sperren?

 

In einer dreiteiligen Reihe soll es nun um die GEMA gehen. Neben diesem Beitrag, der die Grundzüge aufzeigt, wird im zweiten Beitrag die Mitgliedschaft und die damit zusammen hängende Ausschüttung sowie das Problem der GEMA-Vermutung besprochen. Im dritten Beitrag geht es um die Auseinandersetzung GEMA vs. YouTube.

 

Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – die deutsche Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht für Verlage, Texter und Komponisten.

 

Als  Treuhänderin verwaltet sie die Rechte von ihren Mitgliedern und Berechtigten und sorgt dafür, dass dessen geistiges Eigentum geschützt wird und für die Nutzung der geschützten Werke ein angemessener Lohn gezahlt wird. Sie ist sozusagen das „Inkassounternehmen“ der ihr angeschlossenen Urheber. Vertraglich können so in allen Bereichen der Musikverwertung die Rechte kollektiv wahrgenommen werden. Doch auch für die Nutzer urheberrechtlich geschützter Musik besteht so der Vorteil, dass sie auf schnelle unkomplizierte Weise eine legale Möglichkeit haben, ihre Nutzungen zu legalisieren. Doch nicht nur deutsche Musikurheber schützt sie. Sie schließt auch Gegenseitigkeitsverträge mit den ausländischen Verwertungsgesellschaften.

 

Das heißt praktisch: Wird „99 Luftballons“ von Nena in einer amerikanischen Bar gespielt, so verlangt die amerikanische Verwertungsgesellschaft die Nutzungsgebühr und zahlt diese dann später an die GEMA aus und umgekehrt. So kommt es, dass sie auch für den südkoreanischen Rapper Psy seine Rechte in Deutschland vertreten muss. Insgesamt vertritt sie so nach eigener Auskunft über zwei Millionen ausländische Berechtigte in Deutschland.

 

Die GEMA hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins (§ 22 BGB) kraft staatlicher Verleihung und steht damit unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts sowie des Bundeskartellamts.

 

Nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) ist die GEMA verpflichtet, jeder Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik nachzugehen. Die GEMA muss sich also immer dann einschalten, wenn die Musik öffentlich zugänglich gemacht wird, wie z.B. bei Aufführungen, aber auch, wenn die Titel auf CD oder DVD gepresst wird.

 

Die Vergütungen für diese Nutzungen richten sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen. Die GEMA erhält nach ihrer Satzung die treuhänderische Verwaltung der Urheberrechte übertragen und darf somit keine Gewinne erzielen (§ 2 Satzung der GEMA). Die gesamten Einnahmen schüttet die GEMA nach Abzug der Verwaltungskosten (im Geschäftsjahr 2011 betrugen die Verwaltungskosten etwa 14,9 %) an die bezugsberechtigten Mitglieder und die in- und ausländischen Verwertungsgesellschaften aus (Mehr dazu in der FAQ der GEMA).

 

Die Mitgliedschaft bei der GEMA ist freiwillig. Der Urheber könnte den Schutz seiner Rechte theoretisch auch alleine durchsetzen bzw. organisieren. Praktisch ist dies jedoch kaum möglich. Wenn jeder Urheber seine Rechte alleine durchsetzen wollen würde, so müsste er mit jedem Nutzer seines urheberrechtlich geschützten Werkes einzelne Nutzungsverträge schließen. In Deutschland gibt es laut de.statista.com allein über 370 Radiosender und durchschnittlich 80 Fernsehsender. Allein sich mit jedem dieser Sender zu einigen erscheint abstrus – hinzu kommen aber dann noch viele weitere Möglichkeiten, wo Musik öffentlich genutzt wird, wie z.B. die Musikveranstaltungen, die Internetradios.

 

Daher bleibt dem Rechteinhaber im Grunde keine andere Möglichkeit als sich einer Verwaltungsgesellschaft anzuschließen. Denn Verwertungsgesellschaften werden in erster Linie dort tätig, wo Rechte individuell nicht oder nur erschwert wahrgenommen werden können. In unserem Fall des deutschen Musikers: Die GEMA. Da sie die Monopolstellung als Verwertungsgesellschaft für Rechte an Musikwerken von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen hat, unterliegt sie einem sogenannten doppelten Kontrahierungszwang: Zum einen muss sie mit jedem Urheber der seine Rechte durch die GEMA wahrgenommen wissen will, einen sog. Berechtigungsvertrag schließen (§ 6 UrhWG). Sie hat also gegenüber den Urhebern einen sogenannten Wahrnehmungszwang. Zum anderen ist sie gezwungen, Dritten die Nutzungsrechte an den geschützten Werken zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Gegenübern den Nutzern hat sie damit einen sogenannten Abschlusszwangs (§ 11 UrhWG).

 

Mit Hilfe dieser generellen Strukturen und Aufgaben vertritt die GEMA somit die sich aus dem Urheberecht ergebenden Nutzungsrechte in Deutschland.

 

Im nächsten Beitrag zur GEMA geht es dann konkret über die Ausschüttungsmethoden, die Mitgliedschaft, sowie die „GEMA-Vermutung“.

 

4 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Hallo,

    schöner Beitrag.
    Ich muss sagen im Ansatz ist eine Organisation wie die GEMA ja schön!

    Doch mittlerweile sind ja über 60% der Musik Videos gesperrt!
    Das führt in meinen Augen zu enormen Verlusten bei den Plattenfirmen!

    Grüße Ralf

  2. Schöner Beitrag hat mir echt beim recherchieren für die schule geholfen. ECHT TOP

  3. Müssen für einen zweiten Wohnsitz Kosten an die GEMA bezahlt werden?

  4. Müsssen für einen Zweitwohnsitz Gebühren an die GEMA bezahlt werden?

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