Mitgliedschaft, Ausschüttung und GEMA-Vermutung – Beitragsreihe zur GEMA (2/3)

In einem ersten Beitrag zur GEMA ging es um die generelle Struktur der Verwertungsgesellschaft und was genau ihre Aufgabe ist. In diesem Beitrag geht es nun weiter mit dem Thema „GEMA“ und zwar genauer mit der Ausschüttung und dessen Probleme, sowie der Mitgliedschaft und der sog. „GEMA-Vermutung“.

 

Die Ausschüttung der Einnahmen findet vereinfacht gesagt  so statt: Alle aus den Nutzungsrechten aus dem Urhebergesetz eingenommenen Gebühren werden in einen großen Topf geworfen und dann nach einem bestimmten System verteilt. Die Ausschüttung bestimmt sich dann nach der Art der Mitgliedschaft und dessen Erfolg. Dies ist genauer in den jährlichen Geschäftsberichten nachzuvollziehen.

 

Entweder werden die Urheber als angeschlossenes, außerordentliches oder ordentliches Mitglied klassifiziert. Angeschlossenes Mitglied der GEMA wird man durch die Stellung des Aufnahmeantrages und Entrichtung der einmaligen Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags. Um in den Kreis der außerordentlichen Mitglieder der GEMA aufgenommen zu werden müssen die Urheber eine bestimmte Zahl an Werken erstellen, bzw. den Umfang ihrer Tätigkeit durch Belegexemplare nachweisen.

 

Die ordentliche Mitgliedschaft kann erst nach fünfjähriger außerordentlicher Mitgliedschaft erworben werden. Auf vier aufeinander folgende Jahre muss jedoch vorher eine gewisser Mindestbeitrag an das Mitglied ausgeschüttet worden sein, bevor es zu einem ordentlichen Mitglied wird.  Darüber hinaus können Mitglieder  auch aus kulturellen Erwägungen zu ordentlichen Mitgliedern befördert werden. Über diesen Einzelfall entscheidet der Aufsichtsrat (§ 6 GEMA Satzung).

 

Problematisch bei den Ausschüttungen ist, dass z.B. im Jahre 2011 65,25 % der erwirtschafteten Einnahmen an die ordentlichen Mitglieder  ausgeschüttet werden. Jedoch sind von 65.722 Mitgliedern im Jahre 2011 lediglich 3.448 (5,3 %) ordentliche Mitglieder. Der Großteil der Mitglieder sind die sogenannten angeschlossenen Mitglieder. Diese können jedoch nur 23, 3 % der Einnahmen unter sich aufteilen.

 

Die ordentlichen Mitglieder sind auch die stimmberechtigten. Sie vertreten und entscheiden also in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder in der Gesamtheit. Denn diese besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern der GEMA sowie insgesamt 64 Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder. Hier werden die Verteilung und Auszahlungsmodalitäten beschlossen. Weiter entscheidet die Mitgliederversammlung über die 15 Mitglieder des Aufsichtsrates (6 Komponisten, 4 Textdichter, 5 Verleger). Der Aufsichtsrat bestimmt wiederum den Vorstand der GEMA.

 

Es ist folglich stark umstritten, dass nur ca. 5 % der Mitglieder der GEMA über solch weitreichenden Entscheidungen nahezu allein bestimmen können und dabei die meisten Einnahmen bekommen. Die GEMA betont jedoch, dass für die Wahrnehmung der Rechte des Urhebers die Art der Mitgliedschaft jedoch keine Rolle spiele: Jedes Mitglied werde an den Erträgen in dem Umfang beteiligt, in dem seine Werke aufgeführt, gesendet, vervielfältigt und verbreitet werden.

 

Eine weitere Besonderheit bei der GEMA ist die sog. „GEMA-Vermtutung“: Jede öffentliche Musikveranstaltung unterliegt dabei der Vermutung, dass die GEMA an sich jedes auf der Welt vertretene Musikstück in Deutschland vertritt (so z.B. BGH I ZR 35/83). Sie erleichtert die Prüfung von erteilten Lizenzen, dahingehend, dass die Nutzer von Musik darlegen müssen, dass sie nur freie Musik bei der Veranstaltung gespielt haben – also gerade keine von der GEMA vertretene Musikstücke gespielt wurden. Grundsätzlich wird demnach also vermutet, dass die GEMA das Verwertungsmonopol hat und es nur mit Ausnahmen „freie Musik“ gibt.

 

Ein großer Kritikpunkt dabei ist jedoch, dass Künstler selbst wenn sie nur ihre eigene Musik auf ihrem Konzert spielen, Gebühren an die GEMA zahlen müssen. Die gezahlten Gebühren bekommen sie dann erst mit der „Jahresabrechnung“ zurück. Darüber hinaus  werden die GEMA Verwaltungsgebühren vorher vom gezahlten Beitrag abgezogen. Hierdurch werden die Musikspielenden in ihren Nutzungsrechten an ihren eigenen Werken beschränkt.

 

Außerdem haben sich mittlerweile durch das Internet u.a. sogenannte Creative Commons Lizenzverträge ergänzend zum Urheberrecht entwickelt. Diese werden direkt von den Urhebern erteilt und sie erklären so in wie weit ihre Werke genutzt werden dürfen bzw. sollen. Das heißt: Stellt ein Urheber sein Werk unter eine Creative Commons Lizenz so kann er selbst bestimmen, ob sein Werk von anderen bearbeitet oder genutzt werden darf. Die Urheber können so selber klar stellen,  wie ihre Werke genutzt werden dürfen und unter welchen Bedingungen. Hierfür gibt es mittlerweile sechs verschiedene sogenannte CC-Lizenzen.

 

Problematisch ist jedoch, dass der Urheber nicht entscheiden kann, welches Werk er unter der Creative Commons Lizenz veröffentlichen möchte und welches er von der GEMA vertreten wissen will. Ist er bei der GEMA Mitglied, so wird ausnahmslos jedes seiner Werke von der GEMA vertreten. Er kann also kein einzelnes Werk unter die CC- Lizenz setzen.

 

Jedoch kann, wer mit der GEMA einen Wahrnehmungsvertrag schließt, bestimmte Online-Nutzungen von diesem Vertrag ausschließen. So kann er sich beispielsweise nur „offline“ von der GEMA vertreten lassen. Der Urheber kann dann mit den Online-Anbietern eigene Nutzungsverträge verhandeln und abschließen. Im Umkehrschluss hieße das, dass jeder Urheber der GEMA seine Online Rechte entziehen könnte und so sicherstellen könnte, dass er Online vertreten ist. So handelten vermutlich auch die Ärzte, die ihr neues Album „Auch“ auf ihrem YouTube Channel anbieten. Denn wer wem wie seine Rechte überträgt, entscheidet immer noch der Künstler selbst. Nachteil dieser alleinigen Verhandlung ist natürlich, dass der einzelne Künstler eine kleinere Verhandlungsbasis hat als eine große Verwertungsgesellschaft.

 

Im nächsten und dritten Beitrag dieser Reihe geht es dann um den Dauerstreit zwischen GEMA und YouTube.

 

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