Der Überblick zum Dauerstreit: GEMA vs. YouTube – Beitragsreihe zur GEMA (3/3)

Nachdem in den vorangegangen Beiträgen die Struktur der GEMA sowie die Probleme der Mitgliedschaft beleuchtet wurden, soll es im letzten Teil um die Diskussionen zwischen YouTube und der GEMA gehen.

 

Denn insbesondere mit YouTube führte die GEMA schwierige Verhandlungen bis sie mit einer Pressemitteilung vom 13.01.2013 diese für gescheitert erklärte. Bei der Auseinandersetzung zwischen der GEMA und YouTube geht es genau genommen um folgende drei Punkte:  

 

1. Unterlassung der Sperrtafeln

Ein Streitpunkt sind die von YouTube geschalteten Sperrtafeln. Wegen dieser Tafeln hat nun die GEMA sogar Klage gegen YouTube eingereicht. Werden auf YouTube Videos mit Originaltiteln angewählt, so startet nicht das Video, sondern es wird eine Sperrtafel angezeigt. Jeder kennt diese Tafeln und sie nerven.

 

Die GEMA fordert nun von YouTube diesen sehr vagen aber dennoch wirkungsvollen Text zu entfernen und versucht dies nun auf dem Gerichtsweg durchzusetzen. So führt Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA in der Pressemitteilung vom 10.01.2013 aus, dass die Sperrtafeln bis heute in großem Umfang dazu bei tragen würden, die öffentliche und mediale Meinung in höchst irreführender Weise negativ zu beeinflussen. Durch den eingeblendeten Text werde der falsche Eindruck erweckt, dass die GEMA die Lizenzierung von Musiknutzung kategorisch verweigere.

 

Ob der GEMA tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassung gegen YouTube wirklich zusteht, hängt zunächst einmal davon ab, ob es sich bei diesen Sperrtafeln um eine Meinungsäußerung von YouTube oder eine bloße Tatsachenbehauptung handelt und ob diese dann als rechtswidrig anzusehen sind. In der Rechtsprechung wird für diese Abgrenzung die vom BGH entwickelte Beweiszugänglichkeitstheorie angewandt. Eine Tatsachenbehauptung liegt danach regelmäßig dann vor, wenn der Gehalt der Äußerung als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Weiter wurde hierzu vom BGH ausgeführt, dass die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung entscheidend davon abhänge, ob die Aussage seiner Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sei. Wohingegen das BVerfG bei der Unterscheidung darauf abstellt, dass bei Werturteilen die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung im Vordergrund steht, während bei Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakteristisch sei.

 

Weiter  wirkt der Text so, als seien die begehrten Videos deshalb gesperrt, weil die GEMA die Musikrechte nicht einräumen wolle. Dies bedauere YouTube sehr („Das tut uns Leid“). Hieraus könnte geschlossen werden, dass YouTube folglich nichts gegen diesen Zustand unternehmen könne. Diese Deutung würde für eine Tatsachenbehauptung sprechen. Da YouTube nichts anderes übrig bleibt, als den schlechten Zustand zu bedauern. Diesem ist jedoch entgegen zuhalten,  dass die Äußerung von YouTube dem Beweis zugänglich ist, da sich von YouTube genau nachvollziehen lässt, weshalb gerade dieses Video gesperrt ist. Denn allein YouTube kann diese Videos sperren.

 

Somit ist diese Aussage beweisbar und somit eigentlich eine meist falsche Tatsachenbehauptung.

Liest man aber genauer so fällt das Wörtchen „möglicherweise“ auf. Mit möglicherweise stellt YouTube klar, dass es sich nicht sicher ist, ob die von ihr aufgestellte These, dass Grund der Sperrung die nichteingeräumten Musikrechte von der GEMA, tatsächlich die Erklärung für den Unmut des Nutzers ist. Darüber hinaus ist auch „Das tut uns Leid.“ ein deutlicher persönlicher Bezug, der für eine Meinungsäußerung spricht. Auch der verärgerte Smiley auf der Tafel, lässt auf die Meinung von YouTube schließen. Folglich liegt der Schwerpunkt der Sperrtafeln auf der subjektiven Beziehung des Äußernden zum Inhalt.

 

Im Ergebnis lässt sich also folgern, dass es sich um bei dieser Äußerung um ein tatsachenhaltiges Werturteil handeln muss. Doch auch solche Äußerungen sollen laut Bundesverfassungsgericht unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 I 1 GG fallen, wenn sich die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens mit Elementen einer Tatsachenmitteilung verbinden oder vermischen. Jedenfalls dann, wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. So führt das Bundesverfassungsgericht jedoch in einer weiteren Entscheidung aus, dass bei tatsachenhaltigen Werturteilen die Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile eine Rolle spiele (BVerfG NJW 2003, 662). So sei eine mit erwiesen falschen Annahmen vermengte Meinung weniger schutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen gestützte.

 

Da die Äußerung von YouTube schwerpunktmäßig erklärt, dass die GEMA die Schuld trage, dass das Video nicht abspielbar sei, ist hierin eine zumindest teilweise unwahre Annahme von Tatsachen zu sehen. Die GEMA kann solch weit reichende Eingriffe jedoch gar nicht ausüben, da sie auch hier dem Kontrahierungszwang unterliegt, d.h. sie muss YouTube und auch jedem anderen Nutzer die Nutzungsrechte einräumen. Sie kann also nicht entscheiden welches Video „sichtbar“ ist und welches nicht. Dem ist jedoch entgegen zuhalten, dass diese Pflicht nur gegen eine Nutzungsgebühr besteht – über dessen Angemessenheit derzeit die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts entscheiden könnte.

 

Tatsächlich werden diese Videos also nicht gezeigt, weil es keine Einigung im Streit gibt. Die einzigen Videos bei denen diese Äußerung „wahren“ Annahmen zu Grunde liegen, sind die zehn Musikwerke, für die die GEMA im Verfahren vor dem LG Hamburg (Az. 310 O 461/ 10) eine Unterlassung auf Veröffentlichung geltend gemacht hat. Diese Sperrung hat allein die GEMA zu verantworten. Die Blockade der anderen Videos können möglicherweise manche Urheber selbst beantragt haben oder YouTube sperrt sie, weil sie nicht dazu bereit ist, etwaige anfallende Nutzungsgebühren hierzu zu zahlen. Der GEMA würde also ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der Sperrtafeln zustehen und damit könnte die GEMA mit ihrer Klage erfolgreich sein.

 

2. Die grundsätzliche Haftung von Plattformbetreibern in Deutschland.

In dem Fall der zehn gesperrten YouTube Videos, der jetzt vor dem OLG Hamburg verhandelt wird, ist die grundsätzliche Haftung von Plattformbetreibern in Deutschland zu erklären.

 

Das Problem: Inwieweit ist ein Plattformbetreiber für die dort zugänglich gemachten Inhalte haftbar und welche Prüfpflichten können ihm auferlegt werden?   Das LG Hamburg (Az. 310 O 461/10) urteilte zuvor, dass YouTube nicht als Täter der Urheberrechtsverletzungen an zu sehen sei, da es weder den Inhalt selbst hochgeladen habe, noch die redaktionelle Kontrolle trage, noch sich den Inhalt zu eigen gemacht habe. Gleichwohl könne YouTube aber als Störer in die Verantwortung gezogen werden. Dabei legt das LG Hamburg die vom BGH im Fall Stiftparfüm (BGH, GRUR 2011, 1038) aufgestellten Aussagen in seinem Urteil zugrunde:

 

Als Beitrag zur Verletzung eines geschützten Rechts kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.

 

Die Störerhaftung dürfe nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, da diese die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Deswegen setzt die Haftung des Störers – hier YouTube – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem YouTube damit eine Prüfung zuzumuten sei, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung. Insbesondere stellt das Gericht auf die Ansicht des Bundesgerichtshofs im Fall „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ (BGH GRUR 2007,890) und den allgemeinen Rechtsgrundsatz ab:

 

Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, muss die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind.

 

Diese Prüfpflichten habe YouTube verletzt, sodass sie als Störer in Anspruch genommen werden könne.

 

Darüber hinaus hat das LG Hamburg erörtert in wie weit die Prüfungen von YouTube zuzumuten seien. So habe YouTube über ihr „Content-ID-System“ hinaus auch noch einen Wortfilter durchzuführen. Das von YouTube entwickelte Überprüfungsverfahren „Content-ID-System“ könne nur einen Abgleich von Tonaufnahmen, die mit der Referenzaufnahme identisch sind, möglich machen. Eine Studioaufnahme von Nenas „99 Luftballons“ könnte somit also nicht auch die Live-Aufnahme schützen, da das Content-ID-System diese nicht als identisches Musikwerk entdecken würde. So würden nicht die Rechte von Komponisten und Tondichtern gewahrt werden. Daher müsse auch ein Wortfilter eingesetzte werden um für ausreichenden Schutz zu sorgen. Denn der Titel des Videos bezeichnet im Regelfall auch den tatsächlichen Inhalt, woraus eine höhere Wahrscheinlichkeit entsteht, das Musikwerk ausreichend zu schützen. So sollen neu hochgeladene Videos direkt gefiltert werden, die  den Titel und den Namen des Interpreten der geschützten Musikaufnahme tragen.

 

In Ergänzung hierzu sei ein System zu nutzen, welches im Falle einer Videosperrung dem  Nutzer eine unmittelbare Klärung mit dem möglichen Rechteinhaber ermöglicht. Das von YouTube bereits verwandte „Dispute Verfahren“ sei für diese nachträgliche Kontrolle geeignet, so die Hamburger Richter. Wählt der Nutzer im Rahmen des Upload-Vorgangs den Titel und den Interpreten eines streitgegenständlichen Musikwerks für sein Video, so wird das Verfahren in Gang gesetzt. Der Nutzer erhalte dann automatisiert den Hinweis, dass die von ihm gewählten Begriffe ein Musikwerk bezeichnen, an dem möglicherweise fremde Urheberrechte beteiligt sind und einer öffentlichen Zugänglichmachung nicht zugestimmt wurde. Der Nutzer sollte das Video nach diesem Hinweis freischalten können, wenn er versichert, dass er keine Urheberrechte durch sein Video verletze. Darüber hinaus solle auch der Verwertungsgesellschaft zugleich ein Link zum freigeschalteten Video übermittelt werden, so könne sie selbst überprüfen, ob das soeben freigeschaltete Video ihre Rechte verletze.

 

Rechtlich verpflichtet ist YouTube nach Ansicht des LG Hamburg jedoch nur zum Einsatz des Content-ID-Programms ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung in Bezug auf künftige Uploads. Es ist also nicht zur Durchsuchung des gesamten Datenbestands verpflichtet. Auch eine manuelle Nachkontrolle in Form von Hörvergleichen oder rechtlichen Beurteilungen hat das Landgericht ebenfalls als unangemessen angesehen.

 

Nun gilt es abzuwarten, wie das OLG Hamburg die von beiden Seiten eingelegte Berufung beurteilt.   Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es fraglich erscheint, ob dieses Urteil, insbesondere der „Wortfilter“, mit dem Europarecht vereinbar ist. Insbesondere ist auf Art. 15 der E-Commerce- Richtlinie hinzuweisen, welcher den Mitgliedstaaten untersagt, einem Host-Provider Verpflichtungen aufzuerlegen, sein Angebot generell zu überwachen.   Müsste YouTube nun diese Filter grundsätzlich anwenden, so würde eine grundsätzliche Überwachung stattfinden. Es bleibt abzuwarten, wie dies mit dem Unionsrecht vereinbart werden könnte.    

 

3. Welche Mindestvergütung pro werbefinanzierten Stream ist als angemessen anzusehen?

Die GEMA  verlangt von YouTube 0,00375 € für jeden Klick auf werbefinanzierte Streams, die GEMA geschützte Werke beinhalten. Mit mehreren Musik-Streaming-Diensten habe die GEMA bereits feste Zahlungsvereinbarungen getroffen. Sie entrichten einen festen Betrag für jeden Song, der von den Nutzern dieser Abonnement-Dienste angehört wird.

 

YouTube lehnt eine solche Vereinbarung bisher ab. Daher erklärte die GEMA die Verhandlungen im Januar 2013 für außergerichtlich gescheitert und legte die Causa nun der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt als neutrale Instanz vor. Dieses Verfahren ist gesetzlich in § 14 f. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) festgelegt. Die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vermittelt bei Streitigkeiten zwischen urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und den Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke. So soll eine gütliche Beilegung sämtlicher Streitigkeiten ermöglicht werden.  Entweder einigen sich die Beteiligten dann während des Verfahrens oder die Schiedsstelle unterbreitet am Ende des Verfahrens einen Einigungsvorschlag. Wird dieser Einigungsvorschlag von beiden Seiten akzeptiert, so hat dieser Vorschlag ähnliche Wirkung wie ein Gerichtsurteil.

 

YouTube bezweifelt jedoch schon die Zuständigkeit der Schiedsstelle. Die GEMA hält die Video-Plattform für einen Content-Provider (§ 7 TMG), dessen Geschäftsmodell auch auf tantiemenpflichtige Inhalte aufbaut. Ein Content-Provider bietet eigene, selbst oder durch andere erstellte Inhalte an. Er hat stets dafür zu sorgen, dass seine Inhalte keine Rechtsverletzungen begehen und trägt somit auch eine Prüfpflicht. Dann wäre YouTube ein Nutzer der urheberrechtlich geschützten Werke.

 

YouTube hingegen stellt sich auf den Standpunkt ein sogenannter Host-Provider zu sein. Ein Host-Provider trägt eine geringere Verantwortung für die Inhalte seiner Seite als der Content-Provider. Denn der Host-Provider stellt lediglich den Serverplatz zur Verfügung, den die Nutzer eigenverantwortlich füllen. Verletzt ein Nutzer ein Verwertungsrecht, dann müsste zunächst der „Uploader“ haften und nicht der „Host“. Als Hostprovider hat man erst ab In-Kenntnis-Setzung über die Rechtsverletzung eine Prüfpflicht. Wäre YouTube als „Host-Provider“ anzusehen, dann wäre es auch nicht der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken, sondern lediglich dessen „Gastgeber“. Dies würde wiederum heißen, dass die Schiedsstelle des Bundespatentamtes für diesen Konflikt nicht zuständig wäre.

 

In den YouTube FAQ ist zu lesen, dass die Vision von YouTube darin bestehe, jedem eine Stimme zu geben, die Verbreitung von Videos zu fördern und seine Partner und Werbetreibende erfolgreich zu machen.  Die Antwort auf die Frage wie sich YouTube finanziert wird in den FAQ wie folgt beantwortet:

 

Da wir die weltweit größte Website für Online-Videos sind, möchten viele Inserenten Kampagnen für unser Publikum durchführen. Inserenten können Anzeigen auf der YouTube-Startseite, den Suchergebnisseiten und sogar in den Videos selbst kaufen. Daneben führen sie Wettbewerbe und Sponsorenevents durch, wie beispielsweise Live-Konzerte und Feiertagsaktionen.

 

Genau hier liegt das Problem: Teilweise kann in diesen Beschreibungen ein Gastgeber gesehen werden, teilweise ein werbefinanzierter Videodienst. Nach einer früheren Auffassung des LG Hamburg (Az. 308 O 27/09)  macht sich die Videoplattform YouTube die Videos ihrer Nutzer zu eigen, so dass sie dafür gem. § 7 Abs. 1 TMG wie für eigene Inhalte als Täterin einer Urheberrechtsverletzung hafte. Dies gelte zumindest für solche Videos, die nicht eindeutig privaten Inhalts sind, sondern bei denen es sich um Zusammenstellungen offizieller Werke von Musikkünstlern handelt. Gestützt wird dies u. a. dadurch, dass sich die Betreiberin von ihren Nutzern über das für den Betrieb der Plattform notwendige Maß Nutzungsrechten einräumen lasse.

 

YouTube finanziert seinen Webinhalt aus Werbeeinnahmen. Es macht sich quasi die hochgeladenen Videos für Werbezwecke zu eigen, was für einen Content-Provider sprechen würde. Weiter werden mit dem Upload des Videos weitgehende Nutzungsrechte an YouTube übertragen, vgl. § 10, 11 der AGB von YouTube . Auf der anderen Seite ist jedoch unumstritten, dass jeder seine Musikvideos hochladen kann, sodass YouTube keine redaktionelle Auswahl trifft. Diese Möglichkeit würde die Host-Provider-Eigenschaft unterstützen. Auch dass die Werbung nicht im Zusammenspiel mit den Videoinhalten präsentiert wird, könnte ein weiterer Hinweis darauf sein, dass YouTube sich keine Inhalte zu eigen macht.

 

Daher bleibt es schwierig YouTube in eine Provider Schublade zu stecken. Wertet man YouTube als Content-Provider, so muss die Plattform jedes hochgeladenes Video kontrollieren. Wird es als Host-Provider angesehen, so muss die Kontrolle erst nach Kenntnisnahme geschehen. Wird YouTube grundsätzlich als Content-Provider angesehen, so wird die Freiheit des Internet zu Gunsten des Urheberrechts eingeschränkt. Diese Entscheidung wäre jedoch mit der heutigen Unkontrollierbarkeit des Internets schwer durchzusetzen.

 

Wird YouTube grundsätzlich als Host-Provider angesehen, so würde der Schutz von Urhebern im Internet kaum mehr durchsetzbar.   Plattformbetreiber wie YouTube müssten Verstöße gegen das Urheberecht erst verfolgen, wenn sie davon in Kenntnis gesetzt wurden. Eine wirksame Kontrolle des Urheberrechts im Internet wäre so nur mit starken Überwachungsmaßnahmen seitens der Rechteinhaber durchzusetzen, die alles und jeden im Internet kontrollieren müssten, um sicher zu stellen, dass keiner seine Rechte verletze. Allein auf YouTube werden pro Tag acht Jahre Content hochgeladen. Eine Kontrolle dieser Massen ist damit unmöglich.   Es bleibt also abzuwarten wie die Gerichte entscheiden werden und vor allem wie sich die Welt im World Wide Web arrangiert.

 

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