Haftung für fremde Feeds

Über RSS-Feeds oder Atom-Feeds besteht die Möglichkeit fremde Nachrichten oder Beiträge auf der eigenen Webseite einzubauen. Die Feeds werden Themenbezogen abonniert und können aus News-Tickern oder fremden Blogbeiträgen bestehen. Dadurch werden fremde Inhalte auf der eigenen Seite eingebunden, was eine inhaltliche Ergänzung der eigenen Beiträge darstellt.

Aus rechtlicher Sicht ist das Einbinden fremder Feeds allerdings mit Vorsicht zu genießen. Das Problem besteht darin, dass man beim Einbinden des Newsfeeds auf der eigenen Seite nicht weiß, welche Inhalte dort morgen verbreitet werden.

Der Fall

In dem aktuellen Fall ist jemand gegen einen Webseitenbetreiber vorgegangen, da diese Person sein Persönlichkeitsrecht in einem Beitrag verletzt sah, wobei dieser Beitrag als Newsfeed auf der Seite eingebunden war. Klar war, dass den Webseitenbetreiber kein direktes Verschulden an der Rechtsverletzung trifft, sondern den Verbreiter der eigentlichen Nachricht (hier eine Zeitung).

Das Urteil

Das Landgericht Berlin (Az. 27 O 190/10) hat entschieden, dass der Webseitenbetreiber für fremde Feed-Inhalte haftet. Die Richter argumentieren, dass der Betreiber der Webseite die Rechtsverletzung (auch) herbeigeführt hat, wodurch er als Mitstörer hafte:

Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt.

Fazit

Die Entscheidung des Gerichts mag als ungerecht empfunden werden, schließlich kann man bei einem Feed nicht einzelne Beiträge ausschließen. Letztendlich ist der Webseitenbetreiber aber „Herr des Angebots“ (wie es das Gericht genannt hat). Er kann also – anders als ein Forenbetreiber – durch Einbinden eines Feeds den Inhalt der Seite beeinflussen. Durch diese Einbindung macht sich der Webseitenbetreiber die Inhalte eines Feeds damit „zu eigen“. Das „zu eigen machen“ wiederum reicht aus, eine Haftung zu begründen.

7 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Ich denke, man muss bei der Haftung für Feeds differenzieren:

    Im vorliegenden Fall hatte der Webseitenbetreiber das Feed als Artikel eingebunden – also nicht nur Überschrift und Link, sondern auch den eigentlichen Inhalt. Dass man für solche Inhalte auch haftet, sehe ich durchaus ein. Denn ersten verschwimmt der Unterschied zwischen eigenen und fremden Inhalten und zweitens setzt man eben nicht nur einen Link auf die rechtsverletzenden Inhalte, sondern verbreitet sie selbst.

    Anders sehe ich die Sache aber, wenn man lediglich Links und Überschriften aus einem RSS-Feed einbindet. Hier ist schon die Interessenlage eine ganz andere: Der Verletzte ist nicht darauf angewiesen, die Links verbieten zu lassen, um die Rechtsverletzung selbst zu unterbinden. Ausnahme wäre nur der Fall, wo die Überschrift selbst eine Rechtsverletzung darstellt, was allerdings nur eher selten der Fall sein dürfte. Außerdem ist eine Trennung zwischen eigenen und fremden Inhalten viel eindeutiger, wenn man nur auf Inhalte Dritter verlinkt.

    Leider ist die Entscheidung vom LG Berlin hier nicht sonderlich sauber begründet. Denn die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Störerhaftung ist m.E. nicht ganz klar herausgearbeitet. Für eine Störerhaftung kommt es in einer solchen Konstellation nicht auf eine Zueigenmachung an, sondern auf die Verletzung von Prüfungspflichten. Beides wirft das LG Berlin in einen Topf, sagt aber gleichzeitig nicht mehr als einen Satz dazu. Was auch nicht weiter schlimm ist im einstweiligen Rechtsschutz. Aber als Präzedenzfall taugt die Entscheidung dadurch nicht sonderlich viel.

  2. Ob das jetzt „typisch deutsch“ ist, sei mal dahingestellt. Überraschend ist das ganze jedenfalls nicht, das Ergebnis entspricht vielmehr dem „Case Law“ der letzten > 5 Jahre.

  3. Das Urteil ist in der Tat eher dünn. Vor allem am Ende ist nicht klar, was das LG meint wenn es sagt „Es ist davon auszugehen, dass er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der rechtswidrigen Handlung hatte.“ Wie soll der Feed gefiltert werden?!

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  5. Pingback: “Urteil der Woche” in der Financial Times Deutschland | IT- & Onlinerecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht

  6. Die Möglichkeit der Filterung eines Feeds besteht grundsätzlich schon, aber nur im Zusammenhang mit Drittanbietern. Gutes Beispiel ist Yahoo Pipes, das sich dafür hervorragend eignet. Inwieweit man vom Durchschnittsuser erwarten kann, eine solche Filterung durchzuführen, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

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