Copy & Paste ist eine vielgeschätzte Handhabe im Internet. Texte sind schnell kopiert und landen dann nicht selten für die weitere Verwendung in einem Dokument oder sogar der fremden Webseite.
Hier kann der Urheber des Textes oftmals tätig werden, wenn die Verwendung des Textes ohne Erlaubnis geschieht und sich der Verwender damit brüstet selbst Urheber zu sein.
Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Text vom Urheberrecht geschützt ist. Nach § § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz sind auch sog. Sprachwerke geschützt, soweit sie entweder aufgrund der Darstellungsform (z.B. Versform) oder aufgrund des Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten.
Je nach Inhalt des Textes ist es damit unerheblich, ob der Ursprungstext durch leichte Veränderungen der Satzstruktur verändert wird. Denn nach Auffassung der Gerichte führt eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung bereits zum Urheberrechtsschutz. Bei Sprachwerken (Artikel, Texte, etc.) ist damit auch der Inhalt schutzfähig.
Nicht schutzfähig ist eine Geschichte, die der Realität entstammt. So ist auch der Inhalt einer Biographie als Sprachwerk nicht geschützt.
Soweit ein Urheber ein vermeintliches Plagiat entdeckt hat, sollte juristisch geprüft werden, ob hier tatsächlich das Urheberrecht verletzt wurde. Sodann empfiehlt sich oft ein anwaltliches Vorgehen, in dem der vermeintliche Plagiator aufgefordert wird, die Urheberrechtsverletzung zu unterlassen. Hier muss für die unerlaubte Verwendung des Textes je nach Umständen Schadensersatz gezahlt werden. Zudem muss der Verwender des Textes auch die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit.
Hilft es aus rechtlicher Sicht etwas, wenn man einen wie auch immer formulierten Copyright HInweis auf den relevanten Textseiten anbringt?
Grüße
Hallo,
das (c)-Zeichen kommt aus dem anglo-amerikanischem Recht. Bei uns hat es rechtlich gesehen keine wirkliche Bedeutung. Zumindest schützt es nicht vor Urheberrechtsverletzungen, sondern – wenn überhaupt – dient nur als Urhebernachweis.
Beste Grüße