Wenn Kunden zum Beispiel für Telefondienstleistungen zu einem anderen Anbieter wechseln, kommen sich der alte und der neue Telefonanbieter oft in die Quere, wenn der Kunde den neuen Vertrag widerruft.
Der Fall
Ein Unternehmen (A) hatte einen Konkurrenten wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in Anspruch genommen. Hintergrund war, dass Kunden, die von Unternehmen A zu Unternehmen B wechselten von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben aber die Bearbeitung des Widerrufs verzögert wurde, so dass der Kunde länger als üblich an Unternehmen B gebunden war.
Die Entscheidung
Kammergericht (Beschluss vom 26.06.2009, Az. 5 W 59/09) hat entschieden, dass die verzögerte Bearbeitung von Widersprüchen der Kunden eine Schädigung des vorher tätigen Dienstleisters [Unternehmen A] bedeuten kann. Dies stelle einen Eingriff in die Kundenbeziehung dar, der wettbewerbsrechtlich einen Verstoß darstellt.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass das Verhalten eines Unternehmens gegenüber den Kunden oft auch das Wettbewerbsrecht beeinflusst, wenn das Unternehmen dadurch seine Konkurrenten benachteiligt.
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