Ein Unternehmensname (z.B. „XY GmbH“, „ABC GbR“) unterliegt als sog. Unternehmenskennzeichen einem gewissen rechtlichen Schutz. So kann das Markenrecht unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung des Firmennamens durch Dritte verbieten. Aber auch das Namensrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 12 BGB) enthält einen Schutz für Firmennamen. In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss v. 02.03.2010 – 5 W 17/10) zu entscheiden, wann die Verwendung eines fremden Namens rechtsmissbräuchlich ist.
Der Fall
Ein Unternehmen hatte sich gegen die Verwendung des eigenen Firmennamens als Domainbezeichnung durch einen Dritten gewehrt, der die Domain www.xy-gmbh.beispiel.com verwendet hatte. Der Firmenname wurde auch im Titel und im Metatag einer anderen Domain geführt.
Die Entscheidung
Die Richter haben entschieden, dass die Verwendung eine Verletzung des Namensrechts und des Kennzeichenrechts darstellt. Die Bezeichnung des Unternehmernamens im Quelltext einer Internetseite als Titel oder unter der URL ist rechtswidrig, soweit die entsprechenden Seiten keinen Bezug zu dem genannten Unternehmen haben. Gerade wenn der Firmenname verwendet wird, um die Trefferhäufigkeit eines Internetauftritts zu erhöhen, fehlt es an einem entsprechenden Bezug. Maßgeblich sei, so das Gericht, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt werde.
Fazit
Ein Firmenname stell ein rechtliches Gut dar, das nicht ohne Weiteres von Dritten verwendet werden kann. Bereits eine Verwechselung kann genügen um eine Rechtsverletzung auszulösen. Von daher sollte Abstand davon genommen werden andere Firmennamen zu verwenden. Vor allem wenn es nur darum geht, Traffic zu generieren. Denn auch wenn der Firmenname für Besucher nicht sichtbar ist (aber für Suchmaschinen), können die Voraussetzung für eine unerlaubte Namensverwendung gegeben sein.
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