Als unfreiwilliger Unternehmer bei eBay

Wer bei eBay unterwegs ist, sollte klar sein, dass zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterschieden wird. Den gewerblichen Händler treffen vielerlei Rechtspflichten, die er erfüllen muss, wenn er sich der Gefahr von Abmahnungen nicht aussetzen will. So müssen gewerbliche Verkäufer das Widerrufsrecht beachten und eine entsprechende Belehrung mitteilen. Es bestehen Pflichten bei der Gewährleistung von Neuwaren, sowie Pflichten aus dem Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Rundum: Gewerbliche Verkäufer sind einem erheblich erhöhten Abmahnrisiko ausgesetzt, als Verkäufer, die nur privat handeln.

Das Problem: Selbst wenn eine Privatperson seine Auktionen als „privat“ bezeichnet, kann es schnell passieren, dass der Handel bei eBay als gewerblich einstuft wird. Und da eine Privatperson bei eBay nicht die Pflichten eines gewerblichen Händlers erfüllen wird, droht hier eine teure Abmahnung: Dem Verkäufer wird dann vorgeworfen, nicht über das Widerrufsrecht belehrt zu haben oder andere unternehmerische Pflichten (z.B. Anbieterkennzeichnung) nicht erfüllt zu haben.

Der Hintergrund: Werden z.B. regelmäßig neue Markenartikel verkauft, so ist ab einer bestimmten Anzahl von Transaktionen von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Aus dem Privatverkäufer wird dann ein Unternehmer. Und als solcher muss er z.B. seine Käufer über das Widerrufsrecht aufklären. Es kommt dabei nicht darauf an, wie der Verkäufer nach außen auftritt. Das bedeutet, auch bei einer ausdrücklichen Kennzeichnung der Auktion als „privat“, kann eine gewerbliche Handlung gegeben sein.

Die Gerichte: Allerdings gibt es keine klare Grenze, wo die Schwelle von privat auf gewerblich gegeben ist. Bereits bei 10 neuen Markenartikeln (Bekleidung) in kurzer Zeit kann eine unternehmerische Handlung angenommen werden (LG Frankfurt, AZ 2/03 O 192/07, Beschluss vom 08.10.2007). Aber auch wenn ausschließlich gebrauchte Artikel verkauft werden, kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen (80 Artikel gebrauchter Kleidung in einem Monat; LG Berlin vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06).

Kriterien für die Abgrenzung privat ./. gewerblich sind in erster Linie folgende:
▶ Anzahl der verkauften Artikel;
▶ Wertigkeit der verkauften Artikel;
▶ Zeitraum der Verkäufe;
▶ Anzahl der Bewertungen;
▶ Art des eBay-Accounts (Powersellerstatus).

 

Fazit: Dieses Risiko kann natürlich für den privaten Verkäufer ärgerlich sein. Andererseits ist der Gedanke dahinter, dass gewerbliche Händler sich nicht ihren Pflichten entziehen dürfen und sich als Privatverkäufer tarnen. Soweit also ein Händler den Verdacht hat, dass ein Konkurrent verdeckt über ein Privat-Account verkauft, sollte eine genaue rechtliche Prüfung erfolgen. Aber auch ein Privatverkäufer, der Zweifel daran hat, ob er bereits die Voraussetzung eines Unternehmers erfüllt, sollte rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen.

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